im Rechtswesen diejenige
Person, welche einer andern in einer Rechtsangelegenheit helfend und fördernd zur
Seite steht. So besteht vielfach die Vorschrift, daß bei gerichtlichen
Verträgen, welche zwischen Ehegatten abgeschlossen
werden, die Ehefrau einen Beistand haben muß. Im deutschen
Anwaltsprozeß muß der
Rechtsbeistand ein
Rechtsanwalt
sein; außerdem kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine
Partei mit jeder prozeßfähigen
Person als Beistand vor
Gericht erscheinen.
Doch kann der
Richter unter Umständen einen Beistand, welcher das mündliche Verhandeln vor
Gericht gewerbsmäßig betreibt
(Rechtskonsulent,
Winkeladvokat), zurückweisen (deutsche
Zivilprozeßordnung, § 86, 572, 143). Die deutsche Strafprozeßordnung
(§ 149) läßt in der
Hauptverhandlung den Ehemann einer Angeklagten als Beistand zu, ebenso den
Vater, Adoptivvater oder Vormund
eines minderjährigen Angeklagten. Im
Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.
nach dem Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 18, §. 5 eine Person, welche jemand bei gewissen Geschäften, die er für
sich allein vorzunehmen nach besondern gesetzlichen Vorschriften nicht fähig ist, oder die er solchergestalt vorzunehmen
sich nicht getraut, zu Hilfe nimmt. Hierher gehören nach §. 51 daselbst z. B.
Blinde oder beständig Kranke, Taubstumme, welche eines Vormundes nicht bedürfen, Personen, welche nicht oder Geschriebenes
nicht lesen oder nicht selbst schreiben können. Die Ehefrau bedarf noch eines Beistand, sofern sie mit dem Ehemanne einen Erbvertrag
schließt, durch welchen sie an den ihr nach den Gesetzen zukommenden Rechten etwas verlieren soll (Ⅱ,
1, §. 441).
AndererArt ist der Beistand des Code civil und des BadischenLandrechts für Ehefrauen, Art. 391, 392 (das BadischeLandrecht übersetzt
Vormundschaftsbeistand, der franz. Text sagt conseil spécial), ferner für den wegen Geisteskrankheit zu Entmündigenden,
wenn das Verlangen der Entmündigung abgelehnt wird, aber doch das Gericht einen Beistand (conseil)
für nötig erachtet, Art. 499, endlich für den Verschwender (conseil judiciaire), Art. 513, 514. Nach den Art. 391, 392 kann
der Ehemann in näher vorgeschriebener Weise seiner Ehefrau für den Fall, daß sie nach seinem Tode die gesetzliche Vormundschaft
über die Kinder übernimmt, einen Beistand mit der Wirkung ernennen, daß sie alle oder gewisse Rechtsgeschäfte
ohne dessen Gutachten (avis) nicht vornehmen darf, soweit die Rechtsgeschäfte auf die Vormundschaft sich beziehen. – Dem
letztern Gedanken entspricht der nach andern Rechten der Mutter, welche die Vormundschaft führt, zu bestellende Mitvormund,
z. B. BayrischesLandr. Ⅰ, 7, §. 6, Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 211 fg., im Anhang §. 168 zu Allg. Landr. Ⅱ, 18, §. 689 Ehrenvormund genannt
(auch dem Vater zur Seite zu setzen, wenn das Gericht es aus besondern Gründen für nötig hält), hier aber durch die Vormundschaftsordnung
vom beseitigt: Der Entwurf eines Bürgerl. Gesetzbuches kennt in den §§. 1538 fg. gleichfalls
einen unter näher angegebenen Voraussetzungen der Mutter zu bestellenden Beistand, dessen Befugnisse und Pflichten geregelt werden
(vgl. Motive Ⅳ, 797 fg.); derselbe soll stets bestellt werden, wenn der Mutter die elterliche Gewalt zusteht. –
Vgl. Roth,
System des Deutschen Privatrechts (3 Bde., Tüb.
1880‒86), §§. 212 fg.
Im Civilprozeß kann, soweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist (s. Anwaltsprozeß), eine Partei mit jeder prozeßfähigen
Person als Beistand, d. h. zur Unterstützung in der mündlichen Verhandlung, erscheinen.
Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen
oder berichtigt wird. Dies gilt auch von Geständnissen. – Vgl. Civilprozeßordn. §§. 86, 261.