Beistand,
nach dem Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 18, §. 5 eine Person, welche jemand bei gewissen Geschäften, die er für sich allein vorzunehmen nach besondern gesetzlichen Vorschriften nicht fähig ist, oder die er solchergestalt vorzunehmen sich nicht getraut, zu Hilfe nimmt. Hierher gehören nach §. 51 daselbst z. B. Blinde oder beständig Kranke, Taubstumme, welche eines Vormundes nicht bedürfen, Personen, welche nicht oder Geschriebenes nicht lesen oder nicht selbst schreiben können. Die Ehefrau bedarf noch eines Beistand, sofern sie mit dem Ehemanne einen Erbvertrag schließt, durch welchen sie an den ihr nach den Gesetzen zukommenden Rechten etwas verlieren soll (Ⅱ, 1, §. 441).
Anderer Art ist der Beistand des Code civil und des Badischen Landrechts für Ehefrauen, Art. 391, 392 (das Badische Landrecht übersetzt Vormundschaftsbeistand, der franz. Text sagt conseil spécial), ferner für den wegen Geisteskrankheit zu Entmündigenden, wenn das Verlangen der Entmündigung abgelehnt wird, aber doch das Gericht einen Beistand (conseil) für nötig erachtet, Art. 499, endlich für den Verschwender (conseil judiciaire), Art. 513, 514. Nach den Art. 391, 392 kann der Ehemann in näher vorgeschriebener Weise seiner Ehefrau für den Fall, daß sie nach seinem Tode die gesetzliche Vormundschaft über die Kinder übernimmt, einen Beistand mit der Wirkung ernennen, daß sie alle oder gewisse Rechtsgeschäfte ohne dessen Gutachten (avis) nicht vornehmen darf, soweit die Rechtsgeschäfte auf die Vormundschaft sich beziehen. – Dem letztern Gedanken entspricht der nach andern Rechten der Mutter, welche die Vormundschaft führt, zu bestellende Mitvormund, z. B. Bayrisches Landr. Ⅰ, 7, §. 6, Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 211 fg., im Anhang §. 168 zu Allg. Landr. Ⅱ, 18, §. 689 Ehrenvormund genannt (auch dem Vater zur Seite zu setzen, wenn das Gericht es aus besondern Gründen für nötig hält), hier aber durch die Vormundschaftsordnung vom beseitigt: Der Entwurf eines Bürgerl. Gesetzbuches kennt in den §§. 1538 fg. gleichfalls einen unter näher angegebenen Voraussetzungen der Mutter zu bestellenden Beistand, dessen Befugnisse und Pflichten geregelt werden (vgl. Motive Ⅳ, 797 fg.); derselbe soll stets bestellt werden, wenn der Mutter die elterliche Gewalt zusteht. –
Vgl. Roth, System des Deutschen Privatrechts (3 Bde., Tüb. 1880‒86), §§. 212 fg.
Im Civilprozeß kann, soweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist (s. Anwaltsprozeß), eine Partei mit jeder prozeßfähigen Person als Beistand, d. h. zur Unterstützung in der mündlichen Verhandlung, erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird. Dies gilt auch von Geständnissen. – Vgl. Civilprozeßordn. §§. 86, 261.