Beistand
,
nach dem
Preuß. Allg.
Landr. Ⅱ, 18, §. 5 eine
Person, welche jemand bei gewissen
Geschäften, die er für
sich allein vorzunehmen nach besondern gesetzlichen Vorschriften nicht fähig ist, oder die er solchergestalt vorzunehmen
sich nicht getraut, zu Hilfe nimmt. Hierher gehören nach §. 51 daselbst z. B.
Blinde oder beständig
Kranke,
Taubstumme, welche eines Vormundes nicht bedürfen,
Personen, welche nicht oder Geschriebenes
nicht lesen oder nicht selbst schreiben können. Die
Ehefrau bedarf noch eines Beistand
, sofern sie mit dem Ehemanne einen Erbvertrag
schließt, durch welchen sie an den ihr nach den Gesetzen zukommenden
Rechten etwas verlieren
soll (Ⅱ,
1, §. 441).
Anderer
Art ist der Beistand
des
Code civil und des
Badischen
Landrechts für
Ehefrauen, Art. 391, 392 (das
Badische
Landrecht übersetzt
Vormundschaftsbeistand
, der franz.
Text sagt conseil spécial), ferner für den wegen
Geisteskrankheit zu Entmündigenden,
wenn das Verlangen der Entmündigung abgelehnt wird, aber doch das Gericht einen Beistand
(conseil)
für nötig erachtet, Art. 499, endlich für den Verschwender (conseil judiciaire), Art. 513, 514. Nach den Art. 391, 392 kann
der Ehemann in näher vorgeschriebener
Weise seiner
Ehefrau für den Fall, daß sie nach seinem
Tode die gesetzliche
Vormundschaft
über die
Kinder übernimmt, einen Beistand
mit der Wirkung ernennen, daß sie alle oder gewisse Rechtsgeschäfte
ohne dessen Gutachten (avis) nicht vornehmen darf, soweit die Rechtsgeschäfte auf die
Vormundschaft sich beziehen. – Dem
letztern
Gedanken entspricht der nach andern
Rechten der
Mutter, welche die
Vormundschaft führt, zu bestellende Mitvormund,
z. B.
Bayrisches
Landr. Ⅰ, 7, §. 6, Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 211 fg., im
Anhang §. 168 zu Allg.
Landr. Ⅱ, 18, §. 689 Ehrenvormund genannt
(auch dem
Vater zur Seite zu setzen, wenn das Gericht es aus besondern
Gründen für nötig hält), hier aber durch die Vormundschaftsordnung
vom beseitigt: Der
Entwurf eines
Bürgerl. Gesetzbuches kennt in den §§. 1538 fg. gleichfalls
einen unter näher angegebenen
Voraussetzungen der
Mutter zu bestellenden Beistand
, dessen Befugnisse und Pflichten geregelt werden
(vgl. Motive Ⅳ, 797 fg.); derselbe soll stets bestellt werden, wenn der
Mutter die elterliche Gewalt zusteht. –
Vgl. Roth, System des Deutschen Privatrechts (3 Bde., Tüb. 1880‒86), §§. 212 fg.
Im Civilprozeß kann, soweit eine Vertretung durch
Anwälte nicht geboten ist (s.
Anwaltsprozeß), eine Partei mit jeder prozeßfähigen
Person als Beistand
, d. h. zur Unterstützung in der mündlichen Verhandlung, erscheinen.
Das von dem Beistand
Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen
oder berichtigt wird. Dies gilt auch von Geständnissen. – Vgl. Civilprozeßordn. §§. 86, 261.