stimmführende Mitglieder eines
Kollegiums, namentlich Richterkollegiums, im
Gegensatz
zum Vorsitzenden
(Präsidenten,
Dirigenten).
In einem besondern
Sinn gebrauchte man früher den
Ausdruck Beisitzer
für
Urkundspersonen,
welche bei gewissen Untersuchungshandlungen, namentlich bei einer
Leichenschau oder
Leichenöffnung, zugezogen wurden.
im Gegensatz zum geschäftsleitenden Vorsitzenden (dem Präsidenten, Dirigenten) die übrigen stimmführenden
Mitglieder einer kollegialen Behörde, z. B. eines Kollegialgerichts.
In den neuen deutschen Justizgesetzen
wird der Ausdruck indessen nicht gebraucht.
Auch hießen mitunter so die Urkundspersonen, welche nach den frühern Gesetzen
bei wichtigen Untersuchungshandlungen (wie z. B. einer Leichenschau) zuzuziehen waren.