Beisitz,
das Recht des überlebenden Ehegatten, mit den aus der Ehe vorhandenen Kindern im ungeteilten Besitz des vereinigten ehelichen Vermögens zu bleiben. Es ist nämlich eine beachtenswerte Neigung des deutschen Rechts, statt der sofortigen Teilung im Fall einer Trennung der Ehe durch Tod des einen Ehegatten das bisherige eheliche Güterverhältnis noch eine Zeitlang zu wahren. So blieb denn nach dem deutschen Rechte des Mittelalters, namentlich nach dem Sachsenspiegel, der überlebende Ehegatte mit den Kindern, die er zu unterhalten, zu erziehen und auszusteuern verpflichtet war, in ungeteilter »Were« und übte über das gemeinsame Vermögen in der Regel dieselben Rechte aus, welche während der Ehe dem Ehemann
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zustanden. Dieses Recht des Beisitzes hat sich in Deutschland in verschiedenen Partikularrechten erhalten und ist je nach den verschiedenen Güterrechtssystemen ein sehr verschiedenes: bald besteht es in einem lebenslänglichen Nießbrauch an dem Erbteil der Kinder, bald in dem ehemännlichen Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Gütereinheitssystems, bald ist das Verhältnis eine fortgesetzte Gütergemeinschaft, eine Gemeinschaft auf Gedeih und Verderb. Der Beisitz dauert so lange, bis Gründe zu einer Absonderung oder Schichtung, entweder durch Trennung des Sohns vom Haus oder durch Verheiratung der Tochter oder Wiederheirat des überlebenden Ehegatten, eintreten.
Vgl. Runde, Güterrecht, § 112 (Oldenb. 1841).