Beisassen
(Beiwohner,
Schutzverwandte,
Schutzbürger), im weitern
Sinn alle die
Personen, welche bloß innerhalb einer
Stadt ihren
Wohnsitz gewählt oder den
Schutz der städtischen Obrigkeit ohne das
Bürgerrecht erworben
haben; im engern
Sinn Einwohner, die nicht im
Besitz des vollen, sondern nur des sogen. kleinen
Bürgerrechts sind. Der Inbegriff
der ihnen gewährten
Rechte ist das Beisassen
recht, ihre Verfassungsurkunde die Beisassen
ordnung, die zu entrichtende
Abgabe
das Beisassen
geld.
Als Unterpfand für die Einhaltung seiner Obliegenheiten leistete der Beisasse früher den Beisasseneid.
Der Unterschied zwischen Vollbürgern und oder Niedergelassenen findet namentlich in der
Schweiz
[* 2] praktische Anwendung. Es
existiert dort kaum eine
Gemeinde, die neben den eigentlichen Gemeindemitgliedern nicht auch eine größere oder geringere
Zahl von Niedergelassenen enthielte.
Vgl. Rüttimann, Über die Geschichte des schweizerischen Gemeindebürgerrechts (Zürich [* 3] 1862).
Die nach 1848 erlassenen Verfassungsurkunden der einzelnen deutschen Staaten haben fast durchweg den Unterschied zwischen eigentlichen Bürgern und Schutzbürgern aufgehoben, wie dies auch schon zuvor in einzelnen Staaten, z. B. in Baden [* 4] durch Gesetz von 1831, geschehen war.