Beihilfe
,
die vorsätzliche Unterstützung einer fremden That. Sie muß während
der Begehung
der Hauptthat geleistet worden sein; die nach der Vollendung geleistete Hilfe ist
Begünstigung (s. d.), welche übrigens
nach positiver Gesetzesvorschrift als Beihilfe
gestraft wird, wenn sie
vor der Begehung zugesagt war. Die Strafbarkeit der Beihilfe
setzt
die Strafbarkeit der Hauptthat (Beihilfe
zur That eines Geisteskranken oder zum – straflosen
– Selbstmord ist straflos), aber nicht Strafbarkeit des
Thäters (Beihilfe
zur That eines Strafunmündigen,
d. i. eines
Menschen
unter 12 Jahren, ist strafbar) voraus; doch haftet der
Gehilfe nur, soweit er die That gewollt hat, also nicht für schweren
Diebstahl, wenn er überzeugt war, daß er seine Hilfe nur zum einfachen leiste
(Exceß des
Thäters).
Die Beihilfe
kann in verschiedener
Weise geleistet werden: vorbereitend (z. B. durch Nachweis der
Hebamme, welche das Abtreibungsmittel
verschaffen soll), erleichternd (durch
Hingabe eines Gegenstandes, welcher den
Thäter unkenntlich machen soll) und vollendend;
wesentlich und unwesentlich (Darleihen eines Nachschlüssels, dessen Benutzung nicht zur Eröffnung des Schlosses führte);
durch Rat und That;
durch positives Thun und durch Unterlassen, wo Handeln Pflicht war (seitens eines Wächters durch Nichtverhinderung des Diebstahls, oder seitens Bediensteter des Eigentümers durch Duldung der Wegnahme von ihnen zur Arbeit übergebenen Sachen).
Beihilfe
(vorsätzliche) zu fahrlässiger That wird als mittelbar begangene fahrlässige
That, mehrfache Beihilfe
zu einer That einmal, eine Beihilfe zu mehrfacher That (Anfertigung desselben Einbruchswerkzeugs)
mehrfach bestraft, d. h. so oft als das Werkzeug mit
Wissen und Willen des Anfertigers zur Ausführung von Diebstählen benutzt
wird. Die Beihilfe
ist nach positiver Vorschrift des
Deutschen Strafgesetzbuches (§. 49) nur strafbar, wenn
sie zur Begehung eines
Verbrechens oder
Vergehens, nicht aber, wenn sie zur Begehung einer
Übertretung geleistet ist.
Ausnahme machen die Specialgesetze betreffend Forstdiebstahl, Feld- und Forstfrevel. Die Strafe des Gehilfen ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich Hilfe geleistet hat, jedoch nach den über die Bestrafung des Versuchs (s. d.) aufgestellten Grundsätzen zu ermäßigen. Ausnahmsweise trifft den Gehilfen die volle Strafe des Thäters bei Übertretungen des Reichsstempelgesetzes (Börsensteuer ) vom (§. 3), im Falle des §. 143 des Strafgesetzbuches (Entziehung von der Wehrpflicht durch Anwendung von auf Täuschung berechneten Mitteln) und bei Forstdiebstählen, Forst- und Feldfreveln (nach Preuß. Landrecht).
Wenn das Gesetz die Strafbarkeit einer Handlung nach den persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen desjenigen, welcher
dieselbe begangen hat, erhöht (z. B. den
Totschlag des
Ascendenten) oder vermindert (z. B. die
Tötung des unehelichen
Kindes),
so sind diese besondern Thatumstände dem
Gehilfen zuzurechnen, bei welchem sie vorliegen. Es wird also
die
Mutter, welche Hilfe leistet bei der
Tötung ihres unehelichen
Kindes, nach den mildern Grundsätzen, der
Thäter selbst
aber als gemeiner
Totschläger behandelt. – Das Österr.
Strafgesetz straft im allgemeinen auch die Beihilfe
zu
Übertretungen (§§.
5, 239); der
Entwurf von 1889 folgt wesentlich dem deutschen
Recht. (S. auch Mitthäterschaft.)