Beihilfe
,
im
Strafrecht die vorsätzliche
Förderung der Begehung eines
Verbrechens oder eines
Vergehens.
In der
Wissenschaft ist die
Frage, wo die Urheberschaft aufhört und die Beihilfe
anfängt, eine sehr bestrittene. Während manche
Kriminalisten das entscheidende
Moment darin suchen, ob der Betreffende in eignem
Interesse handelte oder nicht, beantwortet
sich die
Frage nach der Auffassung andrer dadurch, ob die Thätigkeit eine wesentliche oder eine nur unterstützende
ist. So wird denn auch nach dem deutschen
Strafgesetzbuch derjenige als
Gehilfe
(Helfer,
Beiständer) bestraft, welcher dem Thäter
zur Begehung des
Verbrechens oder
Vergehens durch
Rat oder That wissentlich
Hilfe geleistet hat.
Die Beihilfe
zu einer
Übertretung ist straflos. Je nachdem die Beihilfe
durch
Rat oder durch die That erfolgte, wird
zwischen intellektueller (psychischer) und physischer Beihilfe
unterschieden. Als Beihilfe gilt nach dem deutschen
Strafgesetzbuch auch die nachträgliche
Begünstigung (s. d.) eines
Verbrechens oder
Vergehens, wenn sie
vor der That zugesagt
wurde. Die
Strafe der Beihilfe
richtet sich nach demjenigen
Gesetz, welches auf die
Handlung Anwendung findet,
zu welcher die Beihilfe
geleistet wurde; doch ist die
Strafe wie bei dem verbrecherischen
Versuch zu ermäßigen, so daß also den
Gehilfen eine geringere
Strafe trifft als den
Urheber,
Anstifter und
Mitthäter. Das französische
Recht dagegen erklärt alle
Teilnehmer für gleich strafbar, ebenso auch im wesentlichen das österreichische
Recht.
Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 49 f., 257; Österreichisches Strafgesetzbuch, § 5, 239.