Beichtsiegel
(Beichtgeheimnis,
Sigillum confessionis), die pflichtmäßige Verschwiegenheit des
Geistlichen in Bezug
auf alles, was ihm in der
Beichte anvertraut wird, ward von jeher in der
Kirche anerkannt, ist im kanonischen
Recht unbedingt
behauptet, und
Verletzung desselben wird mit Absetzung bestraft. Der evangelische
Geistliche hat zwar kein
Beichtsiegel
im strengen
Sinn, aber eine nicht weniger ernste
Pflicht der
Amtsverschwiegenheit zu beobachten. Sowohl im
Zivil- als im
Strafprozeß
sind
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung der
Seelsorge anvertraut ist, zur Verweigerung des Zeugnisses
berechtigt.
Dagegen besteht auch für Geistliche die Anzeigepflicht, wofern sie von dem Vorhaben eines Hochverrats, Landesverrats, Münzverbrechens, Mordes, Raubes, Menschenraubes oder eines gemeingefährlichen Verbrechens glaubhafte Kenntnis erhalten und solches durch rechtzeitige Anzeige verhindern können,
Vgl. Deutsche [* 2] Zivilprozeßordnung, § 348; Strafprozeßordnung, § 52; Strafgesetzbuch, § 139; Knopp, Der katholische Seelsorger als Zeuge vor Gericht (Regensb. 1849).