im
Strafrecht die vorsätzliche Thätigkeit, welche die zivil- oder strafrechtlichen
Folgen einer strafbaren
Handlung durch wissentlichen
Beistand abzuwenden sucht, welcher dem Thäter oder dem Teilnehmer in der Absicht geleistet wird,
um ihn der Bestrafung zu entziehen, oder um ihm die Vorteile der strafbaren
Handlung zu sichern. Während
Wissenschaft und
Gesetzgebung die Begünstigung früher als einen
Fall der
Teilnahme am Verbrechen behandelten, wird dieselbe jetzt als
ein besonderes
Delikt bestraft und zwar nach dem deutschen
Strafgesetzbuch nur dann, wenn es sich um die Begünstigung von
Verbrechen oder
Vergehen handelt; die Begünstigung von
Übertretungen ist straflos.
Eine Begünstigung aus
Fahrlässigkeit ist der
Gesetzgebung unbekannt. Sie muß in einer positiven Thätigkeit bestehen; das bloße Unterlassen
einer
Anzeige ist keine Begünstigung. Das deutsche
Strafgesetzbuch bestraft die Begünstigung mit
Geldstrafe von 3 bis zu 600
Mk. oder mit Gefängnis
von 1
Tag bis zu 1 Jahr und, wenn der Begünstiger den
Beistand um seines Vorteils willen leistete, nur
mit Gefängnis von 1
Tag bis zu 5
Jahren. Die
Strafe darf jedoch der Art oder dem
Maß nach keine schwerere sein als die auf
die
Handlung selbst angedrohte.
Die Begünstigung ist straflos, wenn sie dem Thäter oder Teilnehmer von einem
Angehörigen (s. d.) gewährt worden
ist, um ihn der Bestrafung zu entziehen. Wurde die Begünstigung vor Begehung der That zugesagt, so ist sie als
Beihilfe (s. d.) zu bestrafen.
Diese letztere Bestimmung leidet auch auf
Angehörige Anwendung. Handelte es sich aber um einen von dem Begünstigten verübten
Diebstahl, eine
Unterschlagung, einen
Raub oder um ein dem
Raub gleich zu bestrafendes
Verbrechen, und wurde die in solchem
Fall
von dem Begünstiger um seines Vorteils willen verübt, so wird das
Delikt als
Hehlerei (s. d.) bestraft, auch wenn der Begünstiger
oder Hehler ein Angehöriger ist. Das österreichische
Strafgesetzbuch behandelt und bezeichnet die Begünstigung mit
mehreren verwandten
Vergehen zusammen als
Vorschubleistung.
Der Begünstigung macht sich schuldig, wer dem Schuldigen Beistand leistet, um ihn entweder vor Bestrafung zu sichern
(persönliche oder eigentliche Begünstigung), oder um ihm die aus der That erlangten Vorteile zu sichern (sachliche
Begünstigung). Nach dem Deutschen Strafgesetzbuch (§. 257) wird nur die Begünstigung eines Verbrechens oder eines Vergehens, nicht die einer Übertretung
bestraft. Doch können Begünstigung von Übertretungen der durch das Strafgesetzbuch aufrecht erhaltenen Landesgesetze unter Strafe gestellt
werden, so der Feld- und Forstpolizeigesetze.
Die eigentliche (persönliche) Begünstigung kann vor ergehendem Urteil auf Vereitelung der Verurteilungund sie kann nach ergangenem Urteil
auf Vereitelung der Vollstreckung der erkannten Strafe gerichtet sein. Im erstern Falle kann sie erfolgen in Voraussicht der
kriminellen Verfolgung der That, ehe von irgend einer Seite Schritte zu diesem Zwecke gethan sind. Hierher
gehören: Verwischung der Spuren der That, Verbergen oder Verheimlichen von Überführungsstücken, Verbergen des Thäters
und Beförderung der Flucht, wahrheitswidrige Auslassung in der wegen der That geführten Untersuchung, so z. B.
einerseits fälschliche Übernahme der Schuld auf sich selbst, andererseits wissentlich falsche Anschuldigung eines andern,
wahrheitswidrige Zeugenaussage (ist sie eidlich abgegeben,
so greifen die Meineidsstrafen Platz), endlich
auch Einwirkung auf andere Personen, z. B. Versuch der Verleitung eines andern zur wahrheitswidrigen nicht eidlichen
Aussage. Im zweiten Falle der eigentlichen Begünstigung – Vereitelung der erkannten Strafe – kommt neben Verbergen und Fluchtbeförderung
in Betracht der Fall, daß sich der Begünstiger statt des Verurteilten zum Strafantritt stellt oder
die Geldstrafe unter dem Namen des Verurteilten zahlt, und die Gefangenenbefreiung. ^[]
Die sachliche hat den Zweck, dem Thäter oder Teilnehmer die Vorteile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern. Gemeint ist
ein Vermögensvorteil (Begünstigung einer Unterschlagung durch Aufbewahrung des unterschlagenen Geldes), und es würde
z. B. sachliche Beistandleistung bei einer zum Zwecke der Unzucht ausgeführten Entführung, wenn auch die Sicherung der Gewaltherrschaft
über die Entführte zu dem angestrebten Zwecke ein Vorteil im Sinne des Strafgesetzes wäre, nicht als Begünstigung, sondern allenfalls
als Beihilfe strafbar sein.
Die Strafe beider Arten der Begünstigung ist Geldstrafe bis zu 600 M. oder Gefängnis bis zu einem Jahre. Wenn
aber der Begünstiger den Beistand seines Vorteile wegen – der hier nicht nur Vermögensvorteil zu sein braucht – leistet,
so tritt Gefängnis bis zu 5 Jahren ein, doch darf die Strafe nach Art und Maß keine schwerere als die auf
die Handlung selbst angedrohte sein. Diese (qualifizierte) hat Ähnlichkeit
[* 4] mit der Hehlerei (s. d.). Straflos bleibt nach
ausdrücklicher Gesetzesvorschrift die Begünstigung, wenn sie dem Thäter oder Teilnehmer von einem Angehörigen gewährt worden ist,
um ihn der Bestrafung zu entziehen. Das gilt, wie das Deutsche
[* 5] Reichsgericht ausgeführt hat, auch für den
Fall, daß die Begünstigung des eigenen Vorteils wegen gewährt ist.
Wenn die Begünstigung vor Begehung der That zugesagt worden ist, so ist sie als Beihilfe (s. d.) zu strafen, und diese Bestimmung leidet
nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift auch auf Angehörige Anwendung.
Das Österr. Strafgesetz von 1852 straft die in besonders vorgesehenen Fällen; der Entwurf von 1889 folgt
wesentlich dem deutschen Recht. –