Begünstigung.
Der Begünstigung
macht sich schuldig, wer dem Schuldigen
Beistand leistet, um ihn entweder vor Bestrafung zu sichern
(persönliche oder eigentliche Begünstigung
), oder um ihm die aus der That erlangten
Vorteile zu sichern (sachliche
Begünstigung
). Nach dem
Deutschen Strafgesetzbuch (§. 257) wird nur die Begünstigung
eines
Verbrechens oder eines
Vergehens, nicht die einer
Übertretung
bestraft. Doch können Begünstigung
von
Übertretungen der durch das Strafgesetzbuch aufrecht erhaltenen Landesgesetze unter
Strafe gestellt
werden, so der Feld- und Forstpolizeigesetze.
Die eigentliche (persönliche) Begünstigung
kann vor ergehendem
Urteil auf Vereitelung der
Verurteilung
und sie kann nach ergangenem
Urteil
auf Vereitelung der
Vollstreckung der erkannten
Strafe gerichtet sein. Im erstern Falle kann sie erfolgen in Voraussicht der
kriminellen Verfolgung der That, ehe von irgend einer Seite Schritte zu diesem Zwecke gethan sind. Hierher
gehören: Verwischung der
Spuren der That, Verbergen oder Verheimlichen von Überführungsstücken, Verbergen des
Thäters
und
Beförderung der Flucht, wahrheitswidrige Auslassung in der wegen der That geführten Untersuchung, so z. B.
einerseits fälschliche Übernahme der Schuld auf sich selbst, andererseits wissentlich
falsche Anschuldigung eines andern,
wahrheitswidrige Zeugenaussage (ist sie eidlich abgegeben,
so greifen die Meineidsstrafen Platz), endlich
auch Einwirkung auf andere
Personen, z. B. Versuch der Verleitung eines andern zur wahrheitswidrigen nicht eidlichen
Aussage. Im zweiten Falle der eigentlichen Begünstigung
– Vereitelung der erkannten
Strafe – kommt neben Verbergen und Fluchtbeförderung
in Betracht der Fall, daß sich der Begünstiger statt des Verurteilten zum Strafantritt stellt oder
die Geldstrafe unter dem
Namen des Verurteilten zahlt, und die Gefangenenbefreiung. ^[]
Die sachliche hat den Zweck, dem
Thäter oder Teilnehmer die
Vorteile des
Verbrechens oder
Vergehens zu sichern. Gemeint ist
ein Vermögensvorteil (Begünstigung
einer
Unterschlagung durch Aufbewahrung des unterschlagenen
Geldes), und es würde
z. B. sachliche Beistandleistung bei einer zum Zwecke der
Unzucht ausgeführten Entführung, wenn auch die Sicherung der Gewaltherrschaft
über die Entführte zu dem angestrebten Zwecke ein
Vorteil im
Sinne des
Strafgesetzes wäre, nicht als Begünstigung
, sondern allenfalls
als
Beihilfe strafbar sein.
Die
Strafe beider
Arten der Begünstigung
ist Geldstrafe bis zu 600 M. oder Gefängnis bis zu einem Jahre. Wenn
aber der Begünstiger den
Beistand seines
Vorteile wegen – der hier nicht nur Vermögensvorteil zu sein braucht – leistet,
so tritt Gefängnis bis zu 5 Jahren ein, doch darf die
Strafe nach Art und
Maß keine schwerere als die auf
die Handlung selbst angedrohte sein. Diese (qualifizierte) hat
Ähnlichkeit
[* 2] mit der Hehlerei (s. d.). Straflos bleibt nach
ausdrücklicher Gesetzesvorschrift die Begünstigung
, wenn sie dem
Thäter oder Teilnehmer von einem
Angehörigen gewährt worden ist,
um ihn der Bestrafung zu entziehen. Das gilt, wie das Deutsche
[* 3] Reichsgericht ausgeführt hat, auch für den
Fall, daß die Begünstigung
des eigenen
Vorteils wegen gewährt ist.
Wenn die Begünstigung
vor Begehung der That zugesagt worden ist, so ist sie als
Beihilfe (s. d.) zu strafen, und diese Bestimmung leidet
nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift auch auf
Angehörige Anwendung.
Das Österr. Strafgesetz von 1852 straft die in besonders vorgesehenen Fällen; der Entwurf von 1889 folgt wesentlich dem deutschen Recht. –
Vgl. Gretener, und Hehlerei (Münch. 1879).