Begünstigung.
Der Begünstigung macht sich schuldig, wer dem Schuldigen Beistand leistet, um ihn entweder vor Bestrafung zu sichern (persönliche oder eigentliche Begünstigung), oder um ihm die aus der That erlangten Vorteile zu sichern (sachliche Begünstigung). Nach dem Deutschen Strafgesetzbuch (§. 257) wird nur die Begünstigung eines Verbrechens oder eines Vergehens, nicht die einer Übertretung bestraft. Doch können Begünstigung von Übertretungen der durch das Strafgesetzbuch aufrecht erhaltenen Landesgesetze unter Strafe gestellt werden, so der Feld- und Forstpolizeigesetze.
Die eigentliche (persönliche) Begünstigung kann vor ergehendem Urteil auf Vereitelung der Verurteilung und sie kann nach ergangenem Urteil auf Vereitelung der Vollstreckung der erkannten Strafe gerichtet sein. Im erstern Falle kann sie erfolgen in Voraussicht der kriminellen Verfolgung der That, ehe von irgend einer Seite Schritte zu diesem Zwecke gethan sind. Hierher gehören: Verwischung der Spuren der That, Verbergen oder Verheimlichen von Überführungsstücken, Verbergen des Thäters und Beförderung der Flucht, wahrheitswidrige Auslassung in der wegen der That geführten Untersuchung, so z. B. einerseits fälschliche Übernahme der Schuld auf sich selbst, andererseits wissentlich falsche Anschuldigung eines andern, wahrheitswidrige Zeugenaussage (ist sie eidlich abgegeben, so greifen die Meineidsstrafen Platz), endlich auch Einwirkung auf andere Personen, z. B. Versuch der Verleitung eines andern zur wahrheitswidrigen nicht eidlichen Aussage. Im zweiten Falle der eigentlichen Begünstigung – Vereitelung der erkannten Strafe – kommt neben Verbergen und Fluchtbeförderung in Betracht der Fall, daß sich der Begünstiger statt des Verurteilten zum Strafantritt stellt oder die Geldstrafe unter dem Namen des Verurteilten zahlt, und die Gefangenenbefreiung. ^[]
Die sachliche hat den Zweck, dem Thäter oder Teilnehmer die Vorteile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern. Gemeint ist ein Vermögensvorteil (Begünstigung einer Unterschlagung durch Aufbewahrung des unterschlagenen Geldes), und es würde z. B. sachliche Beistandleistung bei einer zum Zwecke der Unzucht ausgeführten Entführung, wenn auch die Sicherung der Gewaltherrschaft über die Entführte zu dem angestrebten Zwecke ein Vorteil im Sinne des Strafgesetzes wäre, nicht als Begünstigung, sondern allenfalls als Beihilfe strafbar sein.
Die Strafe beider Arten der Begünstigung ist Geldstrafe bis zu 600 M. oder Gefängnis bis zu einem Jahre. Wenn aber der Begünstiger den Beistand seines Vorteile wegen – der hier nicht nur Vermögensvorteil zu sein braucht – leistet, so tritt Gefängnis bis zu 5 Jahren ein, doch darf die Strafe nach Art und Maß keine schwerere als die auf die Handlung selbst angedrohte sein. Diese (qualifizierte) hat Ähnlichkeit mit der Hehlerei (s. d.). Straflos bleibt nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift die Begünstigung, wenn sie dem Thäter oder Teilnehmer von einem Angehörigen gewährt worden ist, um ihn der Bestrafung zu entziehen. Das gilt, wie das Deutsche Reichsgericht ausgeführt hat, auch für den Fall, daß die Begünstigung des eigenen Vorteils wegen gewährt ist.
Wenn die Begünstigung vor Begehung der That zugesagt worden ist, so ist sie als Beihilfe (s. d.) zu strafen, und diese Bestimmung leidet nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift auch auf Angehörige Anwendung.
Das Österr. Strafgesetz von 1852 straft die in besonders vorgesehenen Fällen; der Entwurf von 1889 folgt wesentlich dem deutschen Recht. –
Vgl. Gretener, und Hehlerei (Münch. 1879).