Begünstigung
,
im
Strafrecht die vorsätzliche Thätigkeit, welche die zivil- oder strafrechtlichen
Folgen einer strafbaren
Handlung durch wissentlichen
Beistand abzuwenden sucht, welcher dem Thäter oder dem Teilnehmer in der Absicht geleistet wird,
um ihn der Bestrafung zu entziehen, oder um ihm die Vorteile der strafbaren
Handlung zu sichern. Während
Wissenschaft und
Gesetzgebung die Begünstigung
früher als einen
Fall der
Teilnahme am Verbrechen behandelten, wird dieselbe jetzt als
ein besonderes
Delikt bestraft und zwar nach dem deutschen
Strafgesetzbuch nur dann, wenn es sich um die Begünstigung
von
Verbrechen oder
Vergehen handelt; die Begünstigung
von
Übertretungen ist straflos.
Eine Begünstigung
aus
Fahrlässigkeit ist der
Gesetzgebung unbekannt. Sie muß in einer positiven Thätigkeit bestehen; das bloße Unterlassen
einer
Anzeige ist keine Begünstigung.
Das deutsche
Strafgesetzbuch bestraft die Begünstigung
mit
Geldstrafe von 3 bis zu 600
Mk. oder mit Gefängnis
von 1
Tag bis zu 1 Jahr und, wenn der Begünstiger den
Beistand um seines Vorteils willen leistete, nur
mit Gefängnis von 1
Tag bis zu 5
Jahren. Die
Strafe darf jedoch der Art oder dem
Maß nach keine schwerere sein als die auf
die
Handlung selbst angedrohte.
Die Begünstigung
ist straflos, wenn sie dem Thäter oder Teilnehmer von einem
Angehörigen (s. d.) gewährt worden
ist, um ihn der Bestrafung zu entziehen. Wurde die Begünstigung
vor Begehung der That zugesagt, so ist sie als
Beihilfe (s. d.) zu bestrafen.
Diese letztere Bestimmung leidet auch auf
Angehörige Anwendung. Handelte es sich aber um einen von dem Begünstigten verübten
Diebstahl, eine
Unterschlagung, einen
Raub oder um ein dem
Raub gleich zu bestrafendes
Verbrechen, und wurde die in solchem
Fall
von dem Begünstiger um seines Vorteils willen verübt, so wird das
Delikt als
Hehlerei (s. d.) bestraft, auch wenn der Begünstiger
oder Hehler ein Angehöriger ist. Das österreichische
Strafgesetzbuch behandelt und bezeichnet die Begünstigung
mit
mehreren verwandten
Vergehen zusammen als
Vorschubleistung.
Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 257, 258; Österreichisches Strafgesetzbuch, § 6, 211, 214-221, 307; Langenbeck, Die Lehre [* 2] von der Teilnahme am Verbrechen (Jena [* 3] 1868);
Schütze, Die notwendige Teilnahme am Verbrechen (Leipz. 1869);