Beglaubigung
(neulat. Fidemation, Vidimation), der
Akt, durch welchen eine hierzu befugte Behörde oder öffentliche
Person
(Gericht, Gesandter,
Konsul,
Notar) die Richtigkeit einer
Thatsache in amtlicher Form und von
Amts wegen
bezeugt. Die
Hauptfälle der Beglaubigung
sind die Beglaubigung von
Abschriften und die Beglaubigung
von
Unterschriften. Im ersten
Fall wird die wortgetreue
Übereinstimmung einer
Abschrift mit der Originalurkunde, im zweiten
Fall die Echtheit einer
Unterschrift (z. B. bei einer Vollmachtserteilung,
Ausstellung einer
Quittung) bezeugt. In
Deutschland
[* 2] ist die Beglaubigung
von
Urkunden Gegenstand der Reichsgesetzgebung.
Für inländische öffentliche
Urkunden ist innerhalb des Reichsgebiets durch
Reichsgesetz vom jeder
Zwang zu besonderer
Beglaubigung
(Legalisierung) beseitigt. Für ausländische
Urkunden genügt die
Legalisation durch einen
Gesandten oder
Konsul des
Reichs.
Beglaubigu
ngsschreiben
(Kreditiv,
Lettre de créance), das Schriftstück, wodurch die
Eigenschaft eines
Gesandten als solchen durch die absendende
Regierung bei der empfangenden beurkundet wird.
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Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Beglaubigung
,
bei Personen die urkundliche Ermächtigung, eine andere, sei es Privatperson, sei es öffentliche Person
(Staat, Kirche, Gemeinde, Korporation), bei gewissen Rechtsgeschäften oder in gewissen Rechtsverhältnissen
zu vertreten. In diesem Sinne ist der Ausdruck Beglaubigung
gleichbedeutend mit Vollmacht. – Im Völkerrecht ist Beglaubigung
die Ermächtigung
eines ständigen Gesandten oder sonstigen diplomat. Vertreters im Gegensatze zur Vollmacht (plenipotentia) für eine bestimmte
Verhandlung oder den Abschluß eines einzelnen Staatsgeschäfts. Das Beglaubigung
sschreiben (Kreditiv,
lettres de créance) wird gewöhnlich nach vorgängiger vertraulicher Mitteilung in feierlicher Audienz überreicht.
In Bezug auf urkundliche Erklärungen versteht man unter Beglaubigung
die von einer öffentlichen Behörde oder einer öffentlichen Urkundsperson,
unter Beidrückung des Amtssiegels, ausgestellte Bescheinigung, daß die Urkunde von der Person unterzeichnet sei, deren Unterschrift
sie trägt. Der Beglaubigung
der Unterschrift steht die Beglaubigung
des Handzeichens einer Person (Kreuze u. dgl.) gleich. Eine solche Bescheinigung
(auch Legalisation genannt) wird gewöhnlich unmittelbar unter die betreffende Urkunde gesetzt.
Dieselbe liefert vollen Beweis für die Echtheit der in der Urkunde enthaltenen Erklärung. (Vgl. Deutsche
[* 3] Civilprozeßordn.
§. 381.) Welche öffentlichen Behörden zur Ausstellung von Beglaubigung
befugt sind, und in welcher Form dieselben
zu geschehen haben, um der Urkunde den Charakter einer beglaubigten (vidimierten, fidemierten, legalisierten) und namentlich
unter Umständen auch zur Zwangsvollstreckung geeigneten zu geben, wird durch die Landesverfassung und die Landesgesetze
näher bestimmt; für den deutschen Civilprozeß ist gerichtliche oder notarielle Beglaubigung
erforderlich.
Öffentliche inländische Urkunden bedürfen solcher Beglaubigung
nicht. Zur Annahme der Echtheit einer ausländischen öffentlichen
Urkunde genügt für das Deutsche Reich die Legalisation durch einen Gesandten oder Konsul des Reichs (Reichsgesetz, vom
Zwischen dem Deutschen Reich und Österreich-Ungarn
[* 4] besteht ein Vertrag, wonach
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mehr
gegenseitig die von gerichtlichen und von den höchsten und höhern Verwaltungsbehörden ausgestellten Urkunden sowie die
Wechselproteste der Notare und Gerichtsvollzieher keiner Beglaubigung
bedürfen, um im andern Reich als öffentliche Urkunden zu gelten;
sonst bedürfen die notariellen Urkunden der gerichtlichen Beglaubigung.
Abschriften sind beglaubigt, wenn die öffentliche Behörde die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original
der Urkunde urkundlich bezeugt hat. Die beglaubigte Abschrift einer öffentlichen Urkunde, welche hinsichtlich der Beglaubigung
die Erfordernisse
einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, steht der öffentlichen Urkunde gleich.