Beglaubigung
,
bei
Personen die urkundliche Ermächtigung, eine andere, sei es Privatperson, sei es öffentliche
Person
(Staat,
Kirche, Gemeinde, Korporation), bei gewissen Rechtsgeschäften oder in gewissen Rechtsverhältnissen
zu vertreten. In diesem
Sinne ist der
Ausdruck Beglaubigung
gleichbedeutend mit
Vollmacht. – Im
Völkerrecht ist Beglaubigung
die Ermächtigung
eines ständigen Gesandten oder sonstigen diplomat.
Vertreters im Gegensatze zur
Vollmacht (plenipotentia) für eine bestimmte
Verhandlung oder den
Abschluß eines einzelnen Staatsgeschäfts. Das Beglaubigu
ngsschreiben (Kreditiv,
lettres de créance) wird gewöhnlich nach vorgängiger vertraulicher Mitteilung in feierlicher
Audienz überreicht.
In
Bezug auf urkundliche Erklärungen versteht man unter Beglaubigung
die von einer öffentlichen
Behörde oder einer öffentlichen
Urkundsperson,
unter Beidrückung des Amtssiegels, ausgestellte
Bescheinigung, daß die
Urkunde von der
Person unterzeichnet sei, deren
Unterschrift
sie trägt. Der Beglaubigung
der
Unterschrift steht die Beglaubigung
des Handzeichens einer
Person (Kreuze
u. dgl.) gleich. Eine solche
Bescheinigung
(auch Legalisation genannt) wird gewöhnlich unmittelbar unter die betreffende
Urkunde gesetzt.
Dieselbe liefert vollen
Beweis für die Echtheit der in der
Urkunde enthaltenen Erklärung. (Vgl. Deutsche
[* 2] Civilprozeßordn.
§. 381.) Welche öffentlichen
Behörden zur
Ausstellung von Beglaubigung
befugt sind, und in welcher Form dieselben
zu geschehen haben, um der
Urkunde den Charakter einer beglaubigten (vidimierten, fidemierten, legalisierten) und namentlich
unter Umständen auch zur Zwangsvollstreckung geeigneten zu geben, wird durch die Landesverfassung und die Landesgesetze
näher bestimmt; für den deutschen Civilprozeß ist gerichtliche oder notarielle Beglaubigung
erforderlich.
Öffentliche inländische
Urkunden bedürfen solcher Beglaubigung
nicht. Zur
Annahme der Echtheit einer ausländischen öffentlichen
Urkunde genügt für das
Deutsche Reich die Legalisation durch einen Gesandten oder Konsul des
Reichs (Reichsgesetz, vom
Zwischen dem
Deutschen
Reich und
Österreich-Ungarn
[* 3] besteht ein
Vertrag, wonach
¶
mehr
gegenseitig die von gerichtlichen und von den höchsten und höhern Verwaltungsbehörden ausgestellten Urkunden sowie die
Wechselproteste der Notare und Gerichtsvollzieher keiner Beglaubigung
bedürfen, um im andern Reich als öffentliche Urkunden zu gelten;
sonst bedürfen die notariellen Urkunden der gerichtlichen Beglaubigung.
Abschriften sind beglaubigt, wenn die öffentliche Behörde die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original
der Urkunde urkundlich bezeugt hat. Die beglaubigte Abschrift einer öffentlichen Urkunde, welche hinsichtlich der Beglaubigung
die Erfordernisse
einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, steht der öffentlichen Urkunde gleich.