Beglaubigung
(neulat. Fidemation, Vidimation), der
Akt, durch welchen eine hierzu befugte Behörde oder öffentliche
Person
(Gericht, Gesandter,
Konsul,
Notar) die Richtigkeit einer
Thatsache in amtlicher Form und von
Amts wegen
bezeugt. Die
Hauptfälle der Beglaubigung
sind die Beglaubigung von
Abschriften und die Beglaubigung
von
Unterschriften. Im ersten
Fall wird die wortgetreue
Übereinstimmung einer
Abschrift mit der Originalurkunde, im zweiten
Fall die Echtheit einer
Unterschrift (z. B. bei einer Vollmachtserteilung,
Ausstellung einer
Quittung) bezeugt. In
Deutschland
[* 2] ist die Beglaubigung
von
Urkunden Gegenstand der Reichsgesetzgebung.
Für inländische öffentliche
Urkunden ist innerhalb des Reichsgebiets durch
Reichsgesetz vom jeder
Zwang zu besonderer
Beglaubigung
(Legalisierung) beseitigt. Für ausländische
Urkunden genügt die
Legalisation durch einen
Gesandten oder
Konsul des
Reichs.
Beglaubigu
ngsschreiben
(Kreditiv,
Lettre de créance), das Schriftstück, wodurch die
Eigenschaft eines
Gesandten als solchen durch die absendende
Regierung bei der empfangenden beurkundet wird.
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