Befrachter
,
im Seefrachtvertrage derjenige, welcher entweder von dem Verfrachter (s. d.) behufs Beförderung von Gütern ein ganzes Seeschiff, einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmten Raum desselben mietet oder mit dem Verfrachter über die Beförderung einzelner Güter (Stückgüter) einen Vertrag schließt.
Daß der Befrachter
selbst die zu befördernden
Güter
dem Schiffer überliefert, also zugleich der
Ablader ist, ist nicht erforderlich. (S.
Ablader.)