Beförsterung
,
die zwangsweise
Verwaltung der dem
Staate nicht gehörigen Waldungen durch Staatsforstbeamte. Sie ist
Folge einer sehr weitgehenden staatlichen
Aufsicht über die Waldungen von Gemeinden, Korporationen und andern jurist.
Personen.
Ganz besonders tritt bei jeder Beförsterung
das Streben hervor, dem
Lande die Wohlthat einer geordneten Forstwirtschaft
zu erhalten. Die Gesetzgebung der verschiedenen deutschen
Staaten ist in dieser
Beziehung eine sehr verschiedene. Gegenüber
den Gemeinde- und Institutswaldungen besteht z. B. das
System der vollen in einigen Landesteilen
Preußens,
[* 2] nämlich 1) in der
Provinz Hannover
[* 3] im Fürstentum Hildesheim
[* 4] (Verordnung von 1815), in den Fürstentümern
Calenberg, Göttingen
[* 5] und Grubenhagen (Gesetz von 1859);
2) in der Provinz ¶
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Hessen-630
Nassau auf Grund vieler Gesetze und Verordnungen aus dem 18. und 19. Jahrh. (ausgenommen sind die Waldungen der Stadt Frankfurt); [* 7]
3) in den hohenzollernschen Landen im ehemaligen Fürstentum Sigmaringen (Verordnungen von 1822, 1827 und 1848), im ehemaligen
Fürstentum Hechingen (Verordnungen von 1837 und 1848). Übrigens unterliegen in Preußen
[* 8] diese Waldungen
nur einer mehr oder weniger weitgehenden Oberaufsicht des Staates. Vollständig beförstert werden die Gemeindewaldungen ferner
in Baden
[* 9] (Gesetz von 1833 und Vollzugsverordnung von 1855), in Hessen
[* 10] (Instruktion von 1837), in Braunschweig
[* 11] (Gesetz von 1861),
in Waldeck
[* 12] (Forstordnung von 1853), in Tirol-Vorarlberg (Gesetz von 1856). Einer sehr weitgehenden Oberaufsicht, jedoch
nicht vollen Beförsterung
, unterstehen die Gemeindewaldungen in Württemberg
[* 13] (Gesetz von 1875). Auch in Frankreich ist die Beförsterung
wenigstens
für die größern Gemeindewaldungen eingeführt (Code forestier), ähnlich in Belgien.
[* 14]
Privatwaldungen unterliegen in Deutschland
[* 15] nicht mehr einer eigentlichen Beförsterung.
Es war dies früher der Fall in Württemberg auf
Grund einer Forstordnung von 1614, die aber niemals streng angewendet worden ist; nach dem jetzt
geltenden Forstpolizeigesetz vom findet nur noch eine zeitliche, aber weitgehende Beschränkung einer Privatwaldwirtschaft
dann statt, wenn letztere den Fortbestand des Waldes gefährdet. Auch in Baden kann nach dem zum Forstgesetze (1833) erlassenen
Nachtrage vom ein Privatwald, dessen Besitzer nicht den forstpolizeigesetzlichen Bestimmungen
entsprechend wirtschaftet, vielleicht sogar den Wald zerstört oder gefährdet, auf mindestens 10 Jahre unter Beförsterung
gestellt
werden. Im allgemeinen hat sich die neuere Gesetzgebung mehr der Gewährung einer größern Freiheit in der Bewirtschaftung
der Privat-, selbst auch der Gemeinde- und Korporationswaldungen zugeneigt, indem sie sich darauf beschränkt,
mit mehr oder weniger Strenge Waldzerstörung zu verbieten, den Wiederanbau abgetriebener Flächen (Blößen) zu gebieten, Waldrodungen
von der Bewilligung der Forstpolizeibehörden abhängig zu machen, Teilung der Waldungen zu verbieten oder wenigstens zu beschränken,
endlich die Schutzwaldungen in Hochgebirgen durch Verbot kahler Abtriebe u.s.w. zu schützen. So z.B.
das Österr. Forstgesetz vom das Bad.
[* 16] Forstgesetz vom und Nachtrag dazu vom das Bayr. Forstgesetz
vom (neu redigiert 1879), das Württemb. Forstpolizeigesetz vom (S. Forstpolizei.)