Befehl
,
im allgemeinen die Erteilung eines bestimmten
Auftrages an einen Untergebenen. – Der militärische Befehl
muß
kurz, klar und bestimmt, auch der Fassungskraft und dem
Gesichtskreise des Empfängers angepaßt sein; er muß alles das,
aber auch nicht mehr, enthalten, was der Untergebene zur Erreichung des ihm bekannt gegebenen Zwecks nicht selbständig anordnen
kann. Befehl
können mündlich und schriftlich gegeben werden. Der Übersichtlichkeit wegen empfiehlt es sich,
längere in numerierte
Absätze zu teilen, das Wichtige voranzustellen und das dem
Sinne nach Zusammengehörige unter derselben
Nummer zusammenzufassen.
Der Befehl
eines Vorgesetzten ist von dem
Soldaten auszuführen, außer wenn ihm bekannt ist, daß der Befehl
eine Handlung betrifft,
welche ein bürgerliches oder militär.
Verbrechen oder
Vergehen bezweckte (Militärstrafgesetzbuch §§. 114 fg.).
Ungehorsam und Gehorsamsverweigerung sind nach
Abschnitt Ⅵ des Militärstrafgesetzbuchs mit schweren
Strafen bedroht. Wer
seine Befehl
sbefugnis überschreitet oder sonst mißbraucht, wird auf
Grund der §§. 114 fg. des Militärstrafgesetzbuchs
bestraft.
Man unterscheidet drei
Arten von Befehl.
Das stets mündlich gegebene Kommando verlangt auf der
Stelle und unter
den
Augen des Vorgesetzten die Ausführung einer im
Reglement genau vorgeschriebenen Handlung; zwischen dem Kommando und seiner
Ausführung ist keine Pause statthaft, der Untergebene hat das Kommando einfach auszuführen ohne irgendwelche Überlegung,
Erwägung oder Anfrage. Eine besondere
Abart des Kommandos bildet das Signal (s. d.).
Der Befehl
im engern
Sinne verpflichtet den Untergebenen zu einer ganz bestimmten Handlung, überläßt ihm aber meist
innerhalb gewisser Grenzen
[* 2] die Art und
Weise der Ausführung; er läßt dem Untergebenen meist eine gewisse Zeit zum Überlegen
und macht sogar häufig die Äußerung von Erwägungen und Anfragen möglich. Der Befehl
kann sowohl mündlich wie
schriftlich gegeben werden. Die fast immer schriftlich gegebene Direktive oder
Weisung betont nur den
Zweck, auf den es ankommt, überläßt die
Wahl der
Mittel aber dem eigenen Ermessen des Untergebenen.
Über
Operationsbefehle
und
Tagesbefehle s. d.