Bedingtes
Urteil, nach der
Deutschen Civilprozeßordnung ein
End- oder Zwischenurteil
(s. d.), welches die Endentscheidung
von der Leistung oder Nichtleistung eines zugeschobenen oder richterlichen
Eides (s.
Eid) seitens einer Partei abhängig macht,
und welches daher, sofern es Rechtskraft erlangt, noch ein
Nachverfahren zum Zweck der
Erhebung des erkannten
Eides und der
endgültigen Festsetzung der Folgen erforderlich macht. – Vgl. Civilprozeßordn. §§. 425, 427, 439.