Bede
(oder Bete, niederdeutsch, soviel wie Bitte, weiterhin Gebot, Abgabe; lat. petitio, precaria, tallia u. s. w.), die im Mittelalter übliche Bezeichnung für die aus einer ursprünglich freiwilligen Unterstützung der Vögte, Grafen und Herren hervorgegangene älteste deutsche direkte Steuer, die kraft öffentlichen Rechts, nämlich kraft der gräfl. Gerichtsbarkeit von den Insassen der Gerichtsbezirke in früherer, und kraft der landesherrlichen Gewalt in späterer Zeit erhoben wurde und bis zu einem gewissen Grade als Heersteuer für die Übernahme der Landesverteidigung durch den Landesherrn anzusehen ist.
Die Bede
, anfangs in
Naturalien, später (seit dem 13. Jahrh. überwiegend) in
Geld entrichtet, ist eine
Art
Grund- und
Gebäudesteuer und lastete auf den Gemeinden, die ihrerseits den ihnen auferlegten Betrag auf die bede
pflichtigen
Personen ihres
Bezirks verteilten. Die ritterlichen Besitzungen waren ganz, die geistlichen teilweise von der Bede
befreit. Den
Städten wurde eine gewisse Bevorzugung eingeräumt. In manchen Gebieten, namentlich im
Osten, ging die
Bede
den Landesherren schon frühzeitig verloren, während sie in andern
bis in den Anfang des 19. Jahrh. hinein erhalten blieb.
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Vgl. Eichhorn, Deutsche [* 2] Staats- und Rechtsgeschichte, Bd. 2, §. 306 (5. Aufl., Gött. 1843);
Zeumer, Die deutschen Städtesteuern, insbesondere die städtischen Reichssteuern im 12. und 13. Jahrh. (in Schmollers «Forschungen», Ⅰ, 2, Lpz. 1878);
Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 8 (Kiel [* 3] 1878), S. 394 fg.