Beauftragter
Richter, im Sinne der Deutschen Civil- und Strafprozeßordnung ein Mitglied des erkennenden Kollegialgerichts, welches von diesem mit der Vornahme gewisser Prozeßhandlungen außerhalb der mündlichen Verhandlung, namentlich von Beweisaufnahmen oder Vernehmungen, betraut wird. Ein solcher Richter steht im Gegensatz einerseits zum erkennenden, andererseits zum ersuchten Richter. Die Rechtsstellung desselben ist in den Prozeßgesetzen abgegrenzt. Vgl. Civilprozeßordn. §§. 151, 171, 207, 268, 294, 313, 320, 326, 330, 331, 335, 337, 340, 354, 363, 365, 367, 370, 399, 441, 453, 579, 612; Strafprozeßordn. §§. 50, 69, 222, 232, 331, 409.