Bau
-Unfallvers
icherung.
Die
Unfallversicherung der Bau
arbeiter ist in verschiedener
Weise geordnet. Für die großen
gewerblichen Hochbau
betriebe (Maurer, Zimmerer, Dachdecker) bestehen auf
Grund des Unfallvers
icherungsgesetzes
vom die sog. 12
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Bau
gewerks-Berufs-Genossenschaften (s. d.); denselben sind im allgemeinen auch
die Betriebe der kleinern Bauhandwerker (Bau
klempner, Bautischler, Bauschlosser u. s. w.) angeschlossen worden,
soweit sich der Gewerbebetrieb dieser Handwerker auf die Ausführung von Arbeiten bei Bauten
erstreckt. Die Einbeziehung dieser
Bau
betriebe hat der Bundesrat auf Grund der ihm gesetzlich eingeräumten Befugnis durch verschiedene Beschlüsse angeordnet.
Die Rechtslage dieser kleinern Bauhandwerker ist die, daß sie, soweit bei ihnen die Ausführung von Bauarbeiten alleiniger
oder Hauptbetrieb ist, unter das Unfallvers
icherungsgesetz fallen und dann auch einen als Nebenbetrieb nebenher bestehenden
Werkstattbetrieb (Möbeltischlerei u. s. w.) mit in die Unfallversicherung hineinziehen; daß sie dagegen, soweit ein solcher
Werkstattbetrieb den Hauptbetrieb bildet, nur mit den nebenher betriebenen Bauarbeiten, nicht aber mit
dem Werkstattbetriebe in die Unfallversicherung fallen.
Dieser unbefriedigende Zustand wird durch weitere Ausdehnung [* 3] der Unfallversicherung auf Handwerks- und andere Betriebe demnächst beseitigt werden. Die gewerblichen Tiefbaubetriebe, insbesondere Kanalbau, Wasserbau, Wegebau, sind durch das sog. Bau-Unfallversicherungsgesetz vom der Unfallversicherung unterworfen worden; für dieselbe besteht die das ganze Reichsgebiet umfassende Tiefbau-Berufsgenossenschaft (s. d.), welche im Gegensatz zum Umlageverfahren (s. d.) der andern Genossenschaften das Kapitaldeckungsverfahren (s. d.) hat.
Diejenigen Bauarbeiten, welche der Bauherr ohne Vermittelung eines Baugewerbetreibenden für eigene Rechnung durch direkt angenommene Bauarbeiter ausführen läßt (Regiebauten), fallen gleichfalls unter die Unfallversicherung. Soweit sie vom Reiche oder Bundesstaate oder einem für leistungsfähig erklärten Kommunalverbande ausgeführt werden, wird die Unfallversicherung durch Ausführungsbehörden (s. d.) dieser Betriebe oder Verwaltungen durchgeführt; indessen kann in Ausnahmefällen ein Anschluß an die Berufsgenossenschaften erfolgen (§. 1 des Ausdehnungsgesetzes vom und §. 4, Ziffer 2 und 3, §. 5 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes).
Regiebauten der Privat-Eisenbahnverwaltungen fallen auf Grund des Ausdehnungsgesetzes unter die betreffenden Eisenbahn-Berufsgenossenschaften; Regiebauten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (laufende Reparaturen an Gebäuden, Bodenkultur-, Wege- und Grabenarbeiten u. s. w.) gehören in die land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (§. 1, Abs. 4 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes); in Regie unternommene Reparaturen an Fabrikgebäuden gehören nach einer Auslegung des Reichsversicherungsamtes in die industriellen Berufsgenossenschaften.
Für andere Regiebauten bestehen bei den einzelnen Baugewerks-Berufsgenossenschaften auf Grund des Bau-Unfallversicherungsgesetzes besondere Versicherungsanstalten, in denen die Unternehmer von Regiebauarbeiten (Bauherren), bei kleinen (weniger als 6 Tage währenden) Arbeiten aber die Gemeinden, die beschäftigten Arbeiter gegen eine von der Berufsgenossenschaft festgesetzte Prämie versichern müssen. Diese Versicherungsanstalten sind Zubehör der Berufsgenossenschaften und werden für deren Risiko verwaltet; die Vertreter der Arbeiter und Schiedsgerichte der Berufsgenossenschaften fungieren auch für die Versicherungsanstalt; die Berufsgenossenschaft kann Unfallverhütungsvorschriften für Regiebauten erlassen und durch ihre Beauftragten deren Erfüllung kontrollieren.