Baupolizei
,
Bauordnung,
Baurecht. Die Baupolizei
begreift alle diejenigen polizeilichen Veranstaltungen, welche bezwecken,
daß durch Bauanlagen Sicherheit, Bequemlichkeit und Ordnung gefördert und die aus solchen etwa entstehenden
Gefahren abgewendet werden. Die Ausführung größerer Bauanlagen oder bedeutender Bauveränderungen und Reparaturen wird
in der Regel von der vorherigen obrigkeitlichen Prüfung und Genehmigung des Plans abhängig gemacht.
Einwendungen gegen einen
Bau, welche auf Privatrecht beruhen, hat der Civilrichter zu entscheiden. Am vollständigsten
vermag die Baupolizei
ihren Verpflichtungen bei der Gründung von neuen Ortschaften gerecht zu werden, wo es sich zunächst
um Ausmittelung einer gesunden
Lage handelt, welche der zukünftigen Einwohnerschaft möglichst viele natürliche
Vorteile,
wie
Be- und Entwässerung der Grundstücke, Produktenreichtum und bequeme Kommunikationsmittel, bietet.
Ferner ist hier, wie auch dann, wenn es sich um Vergrößerung schon bestehender Orte oder um Wiederherstellung derselben nach einer Zerstörung handelt, ein Bebauungsplan (s. d.) aufzustellen und dabei den Ansprüchen der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs und des guten Geschmacks Rechnung zu tragen. Bei der Ausführung einzelner Bauten ist darüber zu wachen, daß Leben und Gesundheit der Arbeiter, der Vorübergehenden und der spätern Bewohner nicht gefährdet, und daß namentlich die fertigen Gebäude nicht zu Brutstätten von Krankheiten, zu Herden von Feuersbrünsten werden.
Die Baupolizei
muß demnach darauf bestehen, daß die Baustellen genügend abgesperrt, die Rüstungen
[* 2] tüchtig ausgeführt,
die Vorschriften über die
erforderliche Beschaffenheit des Baumaterials, über die mindeste
Stärke
[* 3] des
Mauer- und Balkenwerks, über die Anlegung von
Feuerstätten,
Rauchfängen, Latrinen u. s. f. beobachtet werden. Die in dieser
Hinsicht nötigen allgemeinsten
Anordnungen zu erlassen ist
Aufgabe der Landesgesetzgebung (allgemeine Bauordnung); eine
Steigerung
der
Ansprüche bleibt, besonders in größern, wohlhabenden
Städten, den örtlichen
(Lokal-) Bauordnungen vorbehalten. In
Preußen
[* 4] beruht wegen der großen Verschiedenheit der örtlichen, insbesondere der klimatischen Verhältnisse
das Baupolizei
recht fast ausschließlich auf lokalen Bauordnungen, in
Württemberg,
[* 5]
Sachsen,
[* 6]
Bayern
[* 7] gelten allgemeine Bauordnungen;
bahnbrechend war die württembergische vom Die örtlichen Bauordnungen schreiben z. B.
die äußerste Höhe der
Gebäude in
Bezug auf die Straßenbreite, die geringste Höhe der Zimmer, die
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Bauart der Treppen [* 9] u. s. w. vor; Gebäude oder Anlagen, in denen lärmende, gesundheitsschädliche oder sonst gefährliche Gewerbe betrieben werden sollen, bedürfen noch einer besondern Genehmigung. (Vgl. Gewerbeordn. §§. 16, 18; ferner Reichsstrafgesetzb. §§ 367, Z. 12-15; 368, Z. 3, 4; 369, Z. 3.) Dasselbe ist auch mit Dampfkesseln und dergleichen Anlagen der Fall. (Erlaß des Reichskanzlers vom preuß. Gesetz, den Betrieb von Dampfkesseln betreffend, sowie das Ausführungsregulativ vom In jüngster Zeit ist man von seiten des Verbandes der Deutschen Architekten- und Ingenieurvereine der Ausführung der Idee einer Reichsbauordnung näher getreten und hat vorläufig den Entwurf zu einer Normalbauordnung aufgestellt.
Die gemeingültigen und örtlichen Bestimmungen für die Handhabung der Baupolizei
bilden immer nur einen Bestandteil des
sog. Baurechts oder des Inbegriffs sämtlicher auf das Bauwesen bezüglicher Vorschriften. Hierher gehören noch manche Institute
des Privatrechts, wie das Nachbar-, Fenster- und Traufrecht, das Miteigentum an gemeinschaftlichen Mauern,
die städtischen Servituten, die Grundsätze über Miete und Accord bei Bauunternehmungen. -
Vgl. den Entwurf eines Deutschen Bürgerl.
Gesetzb. §§. 850 fg.; ferner von Rönne, Die Baupolizei
im preuß. Staate (3. Aufl., Bresl. 1872);
Leuthold in Hirths «Annalen» (1879) und in Stengels «Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts», Bd. 1 (Freib. i. Br. 1889);
Burmeister, Normale Bauordnung (Wiesb. 1880);
Hilse, Baupolizei
ordnung für Berlin
[* 10] (Berl. 1887);
von Oesfeld, Die Rechtsgrundsätze in preuß. Bausachen (Bresl. 1887);
Rau, Die Baupolizei
(Pforzh. 1892).