Batist
(fr. batiste, engl. cambric) oder nach seinem veralteten Namen Kammertuch, ist, soweit nicht die Benennung auf Baumwollgewebe übergegangen, die feinste, durchscheinende Leinwand aus bestem Flachsgarn, das nur durch Handspinnerei erzeugt werden kann, und zu dessen Herstellung nicht nur eine kunstgeübte Hand der Spinnerin, sondern auch der schönste, mit besonderer Sorgfalt gezogene und zubereitete Flachs gehört. Die Heimat der Batistweberei, wo sie schon seit einigen Jahrhunderten betrieben wird, ist Nordfrankreich und die Niederlande (das heutige Belgien).
Aus Frankreich liefern die schönste und weißeste Ware Lilie, Valenciennes, Cambray (hiernach wahrscheinlich die Benennung Kammertuch), Peronne u. s. w. Das Weben geschah in unterirdischen, feuchten Gewölben, damit das Garn recht geschmeidig bleibe, jetzt wohl nicht mehr, seitdem man Glycerin als Schlichte anwendet. In Belgien werden in der Provinz Brabant, besonders zu Nivelles, die schönsten, den französischen am nächsten kommenden B. gefertigt. Man unterscheidet drei Sorten: klare, halbklar und dichte. Durch etwas grobem Faden nähert sich das Gewebe der Leinwand und heißt dann Batistleinwand. Diese Ware hat mehr Bedeutung und größern Markt als die jetzt durch Baumwollstoffe ziemlich beschränkten feinen B. Sie wird außer in Frankreich und Belgien auch in Irland, Schlesien, Sachsen, Böhmen, Westphalen, hier besonders in Bielefeld, gut gefertigt. - Der baumwollene B., schottischer B. oder Batistmusselin, ist eine Nachahmung des echten B. und wird aus dem feinsten Baumwollgarn weniger dicht als Kattun gewebt.
Vermöge der größern Gleichheit seines Fadens (Maschinengarn Nr. 90-110) hat er sogar ein schöneres Ansehen als der echte, ist weit wohlfeiler, besitzt aber weit geringere Dauerhaftigkeit. Diese Ware wird jetzt in großer Menge verbraucht und in England, Frankreich, Schweiz, Deutschland, besonders im sächsischen Voigtlande, in Österreich und Böhmen gefertigt. Man bedruckt ihn mit feinern Dessins wie den Kattun; er dient dann als beliebter Sommerstoff zu Damenkleidern. Zoll: B. aus Leinengarn gemäß Tarif im Anh. Nr. 22 e 5 bezw. 22 f 2; aus Baumwollgarn Nr. 2 d 1, 2 oder 3.