Bastardagium
(neulat.), ehedem die Verlassenschaft derjenigen unehelich gebornen Personen, welche, ohne Leibeserben zu hinterlassen, mit Tod abgingen.
Eine solche Verlassenschaft fiel nach einem in manchen Staaten des Mittelalters üblichen Recht (jus bastardisae) dem Landesherrn zu.