Baratterie
(ital. Baratteria, «Betrügerei»),
in der Seemannssprache jede unredliche oder gesetzwidrige Handlung des Schiffers
(Kapitäns) oder der
Schiffsmannschaft zum
Schaden für den Schiffseigentümer oder Ladungsinteressenten. Fälle der Baratterie
sind: Entweichen mit dem Schiffe,
[* 2] Herbeiführung des
Untergangs des Schiffs, unnötige
Abweichung von der vorgeschriebenen
Route (s. Deviation),
eigenmächtige Verzögerung der
Reise, Hintergehung der Zollbehörden, vorsätzliches Durchbrechen einer Blokkadelinie u. a.
Die Baratterie
ist insbesondere für die Seeversicherung (s. d.) von Bedeutung.
Nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 824 (übereinstimmend mit §. 69 der Allgemeinen Seeversicherungsbedingungen von 1867) haftet der Versicherer für Unredlichkeit und Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung, sofern daraus für den versicherten Gegenstand ein Schaden entsteht. Die hieraus folgende Haftung des Versicherers tritt indessen gegenüber dem Kasko- und Frachtversicherten in seltenern Fällen ein als gegenüber dem Güterversicherten.
Nach engl., finländ., norweg., holländ.,
belg. Seeversicherungsrecht wird ebenfalls für Baratterie
gehaftet, während der franz.
Code de commerce und das span. Handelsgesetzbuch die Haftung des Versicherers
für Baratterie
als Regel nicht kennen. Der
Begriff der Baratterie
im engl.
Recht ist im wesentlichen auf die Fälle des
Betrugs, wissentlicher
Gesetzwidrigkeit und strafbarer Nachlässigkeit beschränkt. Während im franz.
Recht der
Begriff der Baratterie
meistens als der gleiche
wie im deutschen
Recht aufgefaßt worden ist, sucht Courcy («Questions de droit maritime»,
Par. 1879) mehr die engere engl.
Auffassung des
Begriffs der Baratterie
als für das franz.
Recht geltend darzulegen. Viele Handlungen,
welche, wenn von der Schiffsbesatzung
¶
mehr
be-395 gangen, als Baratterie
sich darstellen, sind von dem Deutschen Strafgesetzbuch mit zum Teil sehr schweren Strafen bedroht (vgl.
§§. 90², 145, 265, 297, 305, 306, 308, 323 des Strafgesetzbuches).