in kursierendem
Geld
(Papieren oder
Münzen),
[* 2] z. B. bare Auslagen, bares
Einkommen, Bargeld etc. im
Gegensatz zu andern
Vermögensgegenständen; im engern
Sinn auch klingende
Münze im
Gegensatz zum
Papiergeld, insbesondere zuBanknoten.
In der
Handelssprache (franz. comptant, ital. contante) bezeichnet
es: ohne Zahlungsfrist, sogleich zahlbar, wo also nicht auf Zeit (auf Zahlungsfrist, auf
Kredit, mit Respiro) gekauft wird.
Die
Barzahlung kann hierbei sowohl in
Geld als auch in
Wechsel und
Anweisungen erfolgen. Im
Handel hat sich dieser ursprüngliche
Begriff von Bar merklich erweitert.
Der Bequemlichkeit wegen werden auch die ohne Zahlungsfrist (per contant) im
Lauf eines
Monats gekauften
Waren regelmäßig
erst am Ende desselben, bisweilen noch später, zusammen bezahlt; soll daher sofortige
Zahlung erfolgen, so braucht man die
AusdrückeZug um Zug, gleich bar,
per cassa, aber bei einem solchen Barkauf (Kontantkauf) wird oft noch
1-2
Wochen Zeit zur Bezahlung gelassen. Im
Wechselrecht bedeutet am Ende der
Wechsel und
Indossamente s. v. w.: den Wert (die
Valuta) habe ich bar empfangen. Über Bardeckung und Barvorrat der
Banken vgl.
Banken.
Wittgenstein drängte den Feind, welcher sich auf dem östlich von der
Aube gelegenen
Plateau aufgestellt
hatte, nach hartnäckigem
Kampf ins
Thal
[* 16] hinab, und als dieser Erfolg so ziemlich schon entschieden war, griff um 4
Uhr
[* 17] nachmittags
Wrede die von
GeneralDuhesme mit 5000 Mann verteidigte Stadt an. Infolge dieses kombinierten
Angriffs der Verbündeten mußte
Oudinot Stadt und
Thal räumen und in der
Nacht nach Vendœuvres sich zurückziehen. Seine Verluste betrugen 2600 Mann
an
Toten und Verwundeten, 460 Gefangene und 2
Geschütze,
[* 18] die der Verbündeten 1500 Mann und zwar 1200
Russen und 300
Bayern.
[* 19] Die Bedeutung
¶
mehr
dieses Siegs war mehr eine moralische als eine strategische, denn Schwarzenberg, welcher bis Langres hatte zurückgehen wollen,
blieb wenigstens an der Aube stehen. -
3) Bar sur Seine (spr. ssür ssähn), Arrondissementshauptstadt im DepartementAube, am linken Ufer der Seine, über welche eine
sehr alte Brücke führt, und an der Ostbahn zwischen Rebenhügeln gelegen, hat eine schöne Kirche mit
Glasmalereien, (1881) 2786 Einw., Branntweinbrennerei, Färberei und Papierfabrikation.
[* 21]
(früher Row), Kreisstadt im russ. GouvernementPodolien, in der Ukraine, am Row, mit fünf Kirchen, (1879) 7789 Einw.
und einigen Fabriken. - Von den Tataren 1452 verheert, ward die Stadt vom König Siegmund I. von Polen im 16. Jahrh.
wieder aufgebaut und zu Ehren seiner Gemahlin BonaSforza (gest. 1558), die zu Bari in Unteritalien geboren war, Bar genannt.
Später trat Polen die Stadt den Türken ab, aber 1674 unterwarf sie sich mit dem größten Teil der Ukraine dem russischen ZarAlexei Michailowitsch und stand in der Folge bald unter türkischer, bald unter polnischer Hoheit. Berühmt
ist Bar durch die BarerKonföderation vom welche hier ein Teil des polnischen Adels einging, um dem russischen Einfluß
am Hof
[* 22] des KönigsStanislausAugust entgegenzuarbeiten und dem Katholizismus das Übergewicht in Polen zu
sichern, welche aber 1772 gänzlich unterdrückt wurde. Bei der dritten TeilungPolens (1793) fiel an Rußland.
zunächst das Metallgeld (bares Geld, Bargeld), dann herkömmlich auch die Erfüllung einer Zahlungsverbindlichkeit
sofort bei Übernahme des Kaufgegenstandes, bei Warenbeziehungen von auswärts die Zahlungsleistung alsbald
nach Empfang der Rechnung, und zwar ursprünglich durch Münze. An die Stelle der letztern kann aber auch Papiergeld treten,
und selbst wenn die Abmachung in Wechseln oder Anweisungen erfolgt, deren Tageswert die Forderung tilgt, wird gemeinhin die
Bedingung barer Zahlung als erfüllt betrachtet. Gleichbedeutend mit Bar im zweiten Sinne ist "Zug
um Zug"
sowie «per
Cassa», «per contaut», oder «per
comptant», daher der Barverkauf auch Kontantverkauf genannt wird. Über eine andere Bedeutung von «Cassa» und «per contant»
s. Cassa.
Le Barrois, Grafschaft, seit 1355 Herzogtum, mit der Hauptstadt Bar-le-Duc, zu beiden Seiten
der obern Maas, bildete den westl. Teil von Oberlothringen, gehörte 925-1302 ganz zum DeutschenReiche, mußte aber 1302 für
die ÄmterBar-le-Duc (den Pagus Barrensis der Frankenzeit) und Bassigny (das Barrois royal oder mouvant) die franz. Oberlehnshoheit
anerkennen. Heinrich, der Sohn Herzog Roberts, gehörte dem geistl. Stande an und schenkte deshalb
1419 seinen
Allodialbesitz (das Barrois ducal oder non mouvant) mit Pont-à-Mousson, St. Mihiel, an René I. (s. d.) von Anjou, während
das Barrois royal als erledigtes Lehn an Frankreich fiel. Durch Rene, den Gemahl der Erbtochter HerzogKarls von Lothringen, vollzog
sich die Vereinigung von Bar mit Lothringen; beide Herzogtümer kamen 1766 an Frankreich. Die einst zu Bar gehörenden
Landschaften bilden großenteils die Departements Meuse und Meurthe-et-Moselle.
Stadt im Kreis
[* 30] Mohilew des russ. Gouvernements Podolien, an dem zum Bug gehenden Row, hat (1885) 13434 E.,
darunter 8000 Juden, 3 griech., 1 röm. Kirche, 1 griech. Nonnenkloster, mehrere Synagogen und jüd. Bethäuser; Lederfabrikation,
Ziegeleien. Bar, ursprünglich Row genannt und 1452 von den Tataren zerstört, erhielt seinen Namen im 16. Jahrh, zu Ehren der
in Bari inApulien geborenen BonaSforza, Gemahlin König Sigismunds I. von Polen, der den Ort neu aufbauen
ließ. Es wurde 1648 und 1651 von den Kosaken, 1672 von den Türken erobert, kam aber 1699 an Polen zurück. 1768 bildete sich
hier die Barer Konföderation (s. d.), 1793 kam Bar zu Rußland.
Karl Ludw. von, Kriminalist und Prozessualist,
geb. zu Hannover, studierte in Göttingen und Berlin die Rechte und war mehrere Jahre als Richter,
zuletzt beim Obergericht zu Göttingen beschäftigt. Er habilitierte sich dort 1863 und wurde 1866 ord. Professor des Strafrechts
und des Civilprozesses in Rostock, 1868 in Breslau, 1879 in Göttingen. 1890-93 vertrat er als Mitglied
der deutschfreisinnigen Partei den Kreis Rostock im DeutschenReichstag. Bar wirkte für Einführung des öffentlichen und mündlichen
Verfahrens und für einen humanen Fortschritt auf dem Gebiete des Strafrechts.
Außerdem gilt er als Autorität auf dem Gebiete des internationalen Privatrechts. Er schrieb: «Das internationale Privat-
und Strafrecht» (Hannov. 1862; 2. Aufl.
als «Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts», 2 Bde.,
1889),
«Staat und kath. Kirche in Preußen» (ebd. 1883). Für Holtzendorffs
«Encyklopädie der Rechtswissenschaft» hat Bar die Lehre vom Civilprozeß (auch separat erschienen, zuletzt
Lpz. 1890) und seit der 4. Auflage auch das internationale Privatrecht bearbeitet.