Name, den man der mittleren Waldzone des Abhanges gibt, der im W. der Vispmündung
die obern Plateaus von Birchen und Zeneggen trennt und von Unter Hellenen (1500 m) bis zum kleinen Bönigersee
(2145 m) hinaufreicht.
(nicht zu verwechseln mit Bannforst, s. d.), soviel wie Schutzwald (s. d.).
Der AusdruckBannwald ist namentlich in einigen Alpengegenden, so z. B.
auch in Österreich üblich. Nach dem Österr. Forstgesetz vom J. 1852 kann auf Antrag der Ortsgemeinde oder der sonst dabei
Beteiligten oder auch auf Anzeige eines öffentlichen Beamten ein Wald, der Schutz gegen Lawinen, gegen Felsstürze, Gebirgsschutt
u. s. w. gewährt, von Staats wegen in Bann gelegt werdend. Diese Bannlegung besteht in der genauen Vorschreibung
und möglichsten Sicherstellung der erforderlichen besondern Waldbehandlung, und die mit der Bewirtschaftung eines solchen
BannwaldBeauftragten sind dafür besonders in Eid und Pflicht zu nehmen.
Vorzüglich zu Gunsten von Eisenbahnunternehmungen im Gebirge finden solche Bannlegungen statt. Durch k. k. Ministerialerlaß
von 1874 wurde in Österreich bestimmt, daß die Entschädigung des Waldbesitzers für die ihm auferlegte
Beschränkung des Wirtschaftsbetriebes im Wege des Expropriationsverfahrens zu erfolgen hat.