Bannrechte
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auch Banngerechtigkeiten, Zwangsrechte, Zwangs- und Bannrechte, Befugnisse, jemandem die Anschaffung oder Zubereitung gewisser Bedürfnisse des Haushalts und des wirtschaftlichen Lebens bei jedem andern als den Berechtigten zu untersagen (Mühlenzwang, Brau- und Brennereigerechtigkeit, Weinkelterbann, Bannweinschank, Backofenzwang, Abdeckereigerechtigkeit, Schornsteinfegergerechtigkeit): Sie sind besonders geartete dingliche Verfügungsrechte, welche sich von den auf Monopolen und Regalien oder auf besondern Privilegien beruhenden gewerblichen Verbietungsrechten oder Exklusivrechten (Kruggerechtigkeit, Baderei, Apothekergerechtigkeit) dadurch unterscheiden, daß sich das Vertretungsrecht wesentlich gegen ¶
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die Konsumenten richtet, welche verpflichtet werden, ihre Bedürfnisse nur bei dem Inhaber der Banngerechtigkeit zu befriedigen, während jene exklusiven Gewerbeberechtigten, sofern ein Bannrecht mit ihnen verbunden ist, ein Verbietungsrecht nur gegen die gleichartigen Produzenten gewähren.
Die Bannrechte
sind als Ausflüsse der altdeutschen Herrschafts- und Vogteiverhältnisse anzusehen. Nachdem seit Anfang dieses
Jahrhunderts die deutschen Landesgesetzgebungen mit dem Zwangs- und Bannrecht und mit den gewerblichen Verbietungsrechten ziemlich
aufgeräumt haben (Bayern,
[* 4] Edikt vom Preuß. Gewerbeordnung vom Sächs. Gewerbegesetz vom
württemb. Gesetz vom hat die Reichsgewerbeordnung von 1869 dahin eingegriffen, daß vom alle
gewerblichen Verbietungsrechte, die mit solchen verbundenen oder ohne Entschädigung aufhebbaren Zwangs- und Bannrechte, ganz
allgemein der Mahlzwang, der Branntweinzwang und Brauzwang sowie die Bannrechte
der städtischen Bäcker und Fleischer, aufgehoben, oder,
sofern es sich um Zwangs- und Bannrechte handelte, welche den Grundbesitz oder Korporationen oder Gemeinden
belasten, also alle Zwangs- und Bannrechte, bei denen die Verpflichtung keine rein persönliche ist oder nicht von der begrenzten
Lebensdauer des Verpflichteten abhängt, für ablösbar erklärt werden, auch Neubegründung ausgeschlossen wird.
Die Zwangs- und Bannrechte und Verbietungsrechte, welche in betreff der von der Gewerbeordnung (§. 6, §. 7, Nr. 1) nicht ergriffenen Thätigkeiten bestehen (besonders kommen die Apothekenberechtigung und die Abdeckereigerechtigkeiten in Betracht), bleiben nach Landesrecht zu beurteilen, welches übrigens mit der Beseitigung weiter vorgeschritten ist (preuß. Gesetz vom