Bannrecht
(Zwangsrecht, Banngerechtigkeit), eine Gewerbegerechtigkeit, welche darin besteht, daß die Einwohner eines Bezirks verpflichtet sind, Bedürfnisse einer bestimmten Art nur durch den Bannberechtigten befriedigen zu lassen. Der betreffende Bezirk heißt der Bannbezirk oder die Bannmeile. Die Zahl derartiger ausschließlicher Gewerbebefugnisse war früher eine beträchtliche; namentlich gehörten hierher der Bierzwang, vermöge dessen nicht bloß innerhalb eines gewisses Bezirks keine andre Brauerei errichtet werden durfte, sondern auch alle Schenk- und Gastwirte, bisweilen selbst alle Privatpersonen gehalten waren, nirgends als von dem Berechtigten ihren Bierbedarf um einen bestimmten Preis sich zu verschaffen.
Ein ähnliches
Recht übten hier und da
Kellereien in Bezug auf die Weinkonsumtion eines gewissen
Bezirks aus, und analog ist
der Kelterzwang (Weinkelterbann) oder das
Recht, von allen Weinbauern eines gewissen
Bezirks oder wenigstens von einer
Klasse
derselben zu fordern, daß sie ihre
Trauben auf der Bannkelter keltern oder wenigstens die festgesetzte
Abgabe (Kelterwein) dafür entrichten. Am allgemeinsten verbreitet war der
Mühl- oder
Mahlzwang, wonach die Einwohnerschaft
eines gewisses
Bezirks oder doch eine
Klasse derselben ihre
Früchte auf einer bestimmten
Mühle (Bannmühle) mahlen mußte.
So
gab es auch hier und da einen Branntweinzwang, Fleischzwang, Schmiedezwang, Zwangsbleichen, Backofenzwang, Bannweinschank
etc.
Ihrer Entstehung nach sind die Bannrechte
nicht gleicher
Natur.
Die meisten haben offenbar bloß in dem Machtgebot der kleinern oder größern Zwingherren ihren Grund. Was diese befahlen, galt für Recht, und so entstand für die unterthänige Einwohnerschaft neben andern Lasten die neue der Bannpflicht. Einen größern Schein des Rechts hatte die Begründung des Bannzwanges für sich, wenn sich die Begründer (Landes- oder Grundherren) dabei als Aufseher der Gewerbe gerierten und dem einen mit Ausschluß jedes andern eine Konzession, d. h. ein Privilegium für einen gewissen Artikel in einem größern oder kleinern Bezirk, natürlich gegen bestimmte Abgaben für die Erteilung und den Schutz dieses Privilegiums, verliehen.
Eine dritte Art von Bannrechten
sind die durch wirklichen
Vertrag gegründeten, wenn etwa die Einwohner einer Gegend, um einem
Unternehmer Lust und
Mut zur Errichtung einer von ihm gewünschten Gewerbsanstalt zu machen, deshalb einen förmlichen
Vertrag
mit ihm eingingen, daß er z. B. eine
Mühle bauen ader eine
Kelter errichten solle, wogegen sie ihm zur
Sicherung des billig anzusprechenden Unternehmungsgewinnes versprachen, eine bestimmte Zeit
hindurch oder auch ohne Zeitbestimmung
bloß bei ihm ihre
Früchte mahlen zu lassen oder ihre
Trauben zu keltern.
Alle diese Bannrechte
standen jedoch mit dem
Prinzip der
Gewerbefreiheit und der freien
Konkurrenz, welches
in der neuern Zeit in den meisten europäischen
Staaten zur
Anerkennung und Anwendung gekommen ist, im direkten
Widerspruch,
und die moderne
Gesetzgebung hat daher fast allenthalben die Bannrechte
beseitigt und zwar teils gegen
Entschädigung der Berechtigten,
wie z. B. im Großherzogtum
Hessen
[* 2] durch
Gesetz vom und vom in
Oldenburg
[* 3] durch
Gesetz
vom in
Baden
[* 4] durch
Gesetz vom im
Königreich
Sachsen
[* 5] durch
Gesetz vom teils ohne solche
Entschädigung:
in
Bayern
[* 6] durch
Verordnung vom etc., in
Preußen
[* 7] hauptsächlich durch ein
Edikt vom
Endlich
hat die norddeutsche, jetzt deutsche
Gewerbeordnung vom (§ 7 ff.) bestimmt, daß vom an alle
Zwangs-
und Bannrechte
, soweit sie noch nicht durch die
Gesetzgebungen der einzelnen
Staaten beseitigt, für aufgehoben gelten oder
doch, wie insbesondere die ausschließliche Abdeckereiberechtigung, der
Ablösung unterliegen sollen.
Aufgehoben ist namentlich der nicht auf einem Vertrag zwischen Berechtigten und Verpflichteten beruhende Mahlzwang, Branntweinzwang und Brauzwang, und ebenso ist mit dem gedachten Tag das den städtischen Bäckern oder Fleischern zustehende Recht erloschen, die Bewohner der Stadt, der Vorstädte oder der sogen. Bannmeile zu zwingen, ihren Bedarf an Gebäck oder Fleisch ganz oder teilweise von ihnen ausschließlich zu entnehmen. Der Ablösung ist insbesondere das Recht unterworfen, den Inhaber einer Schenkstätte zu zwingen, daß er für seinen Wirtschaftsbedarf das Getränk aus einer bestimmten Fabrikationsstätte entnehme.
Die nähern Bestimmungen über diese
Ablösung aber sind der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die
Ablösung
des gewerblichen Verbietungsrechts der
Abdecker wurde in
Preußen durch
Gesetz vom verfügt. In
Österreich
[* 8] wurden
die Bannrechte
schon durch
Verordnung vom zum großen Teil beseitigt. In einzelnen
Kronländern finden sich jedoch
noch derartige
Rechte, hier Propinationsrechte genannt, und die revidierte österreichische
Gewerbeordnung vom erklärt
für die noch bestehenden
Propinations- und
Mühlenrechte die bisherigen Vorschriften für maßgebend.