Bannforsten
,
Wälder und Jagdgebiete, in denen allen außer dem Inhaber des Forstrechts die eigentumsmäßige Benutzung
und die Jagd unter bedeutenden
Strafen untersagt war. Ursprünglich wurden Bannforsten
von den Königen wohl nur zum Zwecke
der Jagd errichtet (Wildbann), etwa seit der Mitte des 8. Jahrh. Namentlich im 9. Jahrh, fand
infolge der großen Jagdliebe der frank. Könige eine bedeutende Erweiterung der Bannforsten
statt. Nicht immer waren
die Bannforsten
im vollen Privateigentum ihrer Inhaber befindlich, sondern umfaßten auch Gemeinde- oder
Mark-, wohl auch Privatwaldungen,
oft ganze große Landgebiete.
Die Strafe für Verletzung des Königsbannes betrug gewöhnlich 60 Schillinge, mitunter auch mehr. Bis etwa zum 13. Jahrh. galt es als Grundsatz, daß eigentlich nur die Könige den Bann aussprechen konnten, doch wurde einzelnen weltlichen und geistlichen Großen das Bannrecht verliehen, d. h. die bereits im Besitz dieser Herren befindlichen Waldungen durften auf Grund königl. Schenkung oder Beleihung mit dem Bann belegt werden; es fand also die Verschenkung des Bannrechts statt, ohne daß dabei gleichzeitig Grund und Boden mit verschenkt wurde. Wahrscheinlich jedoch schon unter den letzten Karolingern, noch mehr unter den spätern Kaisern und zur Zeit des Interregnums maßten sich weltliche und geistliche Große dieses Recht selbst an, doch waren die Strafen für Verletzung des Bannes in den nicht königl. Forsten meist etwas niedriger bemessen.
War der ursprüngliche Zweck der Bannlegung hauptsächlich nur die
Erhaltung der Jagd und
Ausschließung aller übrigen von
derselben, so nahm man allmählich mehr und mehr auch Bedacht aus Schonung des Holzes und Verhütung
der Waldverwüstungen durch Rodungsverbote u. s. w., Regelung der Waldnutzungen überhaupt.
Dort, wo dem Bannherrn nicht gehörende Gebiete, namentlich
Markwaldungen (s. Markgenossenschaften), in den Bannforsten
mit eingeschlossen
wurden, blieb den Eigentümern das Nutzungsrecht zwar gewahrt, mitunter verloren sie aber im Laufe der
Zeit ihr Eigentumsrecht ganz; aus Eigentümern wurden Nutzungsberechtigte.
Mit der Ausbildung des
Lehnswesens war das
Recht des Forst- oder Wildbannes ein
Recht geworden, das zu
Lehn vergeben wurde, die
Befugnis, Waldrodungen zu verbieten, Gerichtsbarkeit gegen Zuwiderhandelnde auszuüben, war mit diesem
Recht verbunden. Zur
Zeit
Friedrichs II. hörte die Errichtung von Bannforsten
seitens der
Kaiser auf, mit vielen übrigen Regalien nahmen
die einzelnen Landesherren das
Bannrecht für sich allein in
Anspruch. Sie dehnten dieses
Recht möglichst weit aus, indem sie
einmal das Jagdrecht größerm, oder geringerm Erfolge als
Regal auf ihrem ganzen
Territorium in
Anspruch nahmen, dann aber
auch die mit dem
Bann verbundenen
Rechte und Befugnisse zu der das ganze Land betreffenden Forsthoheit
entwickelten. So liegen in den Bannforsten
die ersten
Keime der Forsthoheit und des Jagdregals.
Vgl. Stieglitz, Geschichtliche Darstellung der Eigentumsverhältnisse an Wald und Jagd in Deutschland [* 3] (Lpz. 1832).