mehr
staatlich verboten. Von dem
Judentum ging die Exkommunikation
(Kirchenbann) in die
christliche Kirche über, ursprünglich als
Zucht- und Erziehungsmittel und zum
Schutz der
Gemeinschaft vor fremden
Elementen; mit der steigenden Macht der
Geistlichkeit
aber ward der Bann
zur
Strafe und endlich zu einer um so furchtbarern
Waffe der
Hierarchie, als durch die
staatliche
Anerkennung des kanonischen
Rechts mit dem Bann
die schwersten bürgerlichen
Folgen verbunden waren, so daß sogar
der
Grundsatz aufgestellt und mitunter durchgeführt wurde, dem gebannten
Fürsten seien die
Unterthanen keinen
Gehorsam schuldig.
Das
Kirchenrecht unterscheidet den
Kleinen und
Großen Bann
(excommunicatio minor und major oder
Anathema). Jener
schließt nur von der
Gemeinschaft der
Sakramente aus und zieht die Unfähigkeit zur Erlangung kirchlicher
Ämter nach sich,
dieser schließt auch von jeder kirchlichen
Gemeinschaft, vom bürgerlichen
Recht und geselligen
Verkehr aus. Der Bann
ist entweder
latae oder ferendae sententiae, jenes infolge einer allgemeinen gesetzlichen Vorschrift, dieses infolge eines Urteilsspruchs.
Zu Verhängung des letztern ist jeder
Geistliche befugt, der eine selbständige
Jurisdiktion für das Gebiet seines
Sprengels
hat.
Wird der
Große Bann
öffentlich bekannt gemacht, so tritt für jeden Katholiken die
Pflicht ein, den
Verkehr mit dem Gebannten
zu meiden. Der Aufhebung des Bannes
muß die
Kirchenbuße vorhergehen. Die neuere staatliche
Gesetzgebung
verbietet überall die
Verbindung bürgerlicher Nachteile mit dem kirchlichen Bann
, so insbesondere das preußische
Gesetz vom über
die
Grenzen
[* 3] des
Rechts zum
Gebrauch kirchlicher
Straf- und Zuchtmittel. Die
Ausdehnung
[* 4] des Bannes
auf eine Ortschaft oder ein
Land, d. h. das Verbot jeder kirchlichen
Feier, hieß
Interdikt (s. d.). In der evangelischen
Kirche ist
nur der
Kleine Bann
, die
Ausschließung vom
Abendmahl und andern kirchlichen
Rechten, bis in die neuere Zeit als Zuchtmittel beibehalten
worden.
Vgl. Kober, Der Kirchenbann (2. Aufl., Tübing. 1863);
Wiesner, Der und seine geschichtliche Entwickelung auf dem Boden des Judentums (Leipz. 1864);
Galli, Die lutherischen Kirchenstrafen (Bresl. 1879);
Hinschius, Die preußischen Kirchengesetze des Jahrs 1873, S. 13 ff. (Berl. 1873).