Bankrestriktion,
die vorübergehende Enthebung einer Notenbank von der Verpflichtung, ihre Noten einlösen zu müssen; besonders ist dieser Ausdruck aufgekommen von der Einstellung der Barzahlungen der Bank von England von 1797 bis zur Ausführung der Peelschen Akte von 1819 (s. Bank of England). Der erste Bank restriction act datiert vom 3. Mai 1797, nachdem das Ministerium schon 26. Febr. vorläufig eine ähnliche Maßregel getroffen hatte. Durch dieses Gesetz wird den Direktoren der Bank verboten, Metallgeld auszugeben außer in Beträgen von weniger als 20 Shill., und die Bank wird gegen alle Angriffe wegen ihres Zahlungsmodus sichergestellt. Kein Schuldner sollte belangt werden können, der ein Zahlungsangebot in Banknoten gemacht hätte. Die Wirksamkeit dieser Bestimmungen, die ursprünglich nur bis 24. Juni gelten sollten, wurde 22. Juni bis zur nächsten Parlamentssitzung, dann 30. Nov. 1797 bis «sechs Monate nach dem Friedensschluß» verlängert; doch erfolgte auch nach dem Frieden von Amiens eine weitere Verlängerung. Eine Entwertung der Banknoten gegen Gold trat bis Sept. 1799 nicht ein; dann aber entwickelte sie sich rasch und wurde sowohl in den ungünstigen Wechselkursen als in dem hohen Preise des Barrengoldes (in Banknoten ausgedrückt) unzweifelhaft erkennbar. Während früher die Unze Standardgold 77 Shill. 6 Pence kostete, stieg ihr Preis im Febr. 1801 auf 84 Shill., 1809 auf 90 Shill.. 1814 auf 108 Shill. 1817 war er Ende Februar auf 78 Shill. 6 Pence zurückgegangen, aber im August stieg er wieder auf 80 Shill. 6 Pence. Nach dem Gesetze von 1819 traten bald wieder geordnete Verhältnisse ein, schneller als in den Übergangsbestimmungen des Gesetzes angenommen war, und schon im Febr. 1821 stand der Goldpreis auf dem nunmehr gesetzlichen Pariwerte von 77 Shill. 10½ Pence. Eine parlamentarische Untersuchung über die Ursachen des hohen Goldpreises rief 1810 den berühmten Bullion Report (s. Bullionausschuß) hervor. - Ähnliche Restriktionen finden sich bei andern großen Notenbanken (s. d.) gleichfalls wiederholt vor.