Titel
Bank
noten,
Anweisungen einer Zettel- oder Notenbank
(s. d.) auf sich selbst, auf runde
Summen laufend, deren Betrag dem Überbringer jederzeit auf Sicht seitens der
Bank bar ausbezahlt werden muß. In rechtlicher
und ökonomischer Hinsicht wesentlich verschieden von dem eigentlichen
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mehr
Papiergelde, welches uneinlösbar ist, aber von dem ausgebenden Staat als Zahlung angenommen wird, also Zwangskurs in diesem
Sinne besitzt, kann den Bank
noten auf Grund staatlicher Anordnung die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels, also Zwangskurs,
nicht nur gegen die ausstellende Bank, sondern auch gegen die öffentlichen Kassen des Staates und gegen jedermann,
verliehen werden. So haben die Noten der Bank von England zwar gesetzliche Zahlungskraft, aber nur unter der Bedingung der steten
Einlöslichkeit. (S. Bank of England.) Als eigentliche Regel eines gesunden Bankwesens muß gelten, daß die Annahme der Noten
dem freien Belieben anheimgestellt ist. Vermöge des Kredits einer gut situierten, allgemein bekannten
Bank, vermöge der Überlegenheit der Banknoten
gegenüber andern Kreditpapieren als Umlaufsmittel zu dienen,
vermöge der Unbequemlichkeit, große Summen in Barem mit sich zu führen oder zu bezahlen, ist den auch ohne Zwangskurs bei
Befolgung einer gesunden Bankpolitik ein weites Umlaufsgebiet gesichert.
Bei der Organisation des Zettelbankwesens muß auf die stete Einlöslichkeit der Banknoten
besondere
Rücksicht genommen werden. Die Maßnahmen zur Sicherstellung dieser Forderung (Fundierung) betreffen teils die Bereithaltung
eines entsprechenden Barschatzes, teils die Deckung des Überschusses der ausgegebenen Banknoten
durch leicht in Münze umsetzbare
Forderungen; erfahrungsgemäß genügt dies, da namentlich bei ganz großen Instituten nicht alle Noten gleichzeitig
zurückströmen und selbst sog. runs (panikartiges massenhaftes Vorweisen der Noten zur Zahlung bei allgemeiner Krediterschütterung)
bei Zahlungsfähigkeit der Bank rasch vorübergehen. (Den Gegensatz hierzu bilden die drains, Anzapfungen, d. i. Metallentnahmen
zu Exportzwecken oder dergleichen, denen besonders durch eine geeignete Diskontopolitik vorgebeugt wird.) Allerdings fehlt
es auch nicht an Gegnern der Ausgabe von metallisch nicht voll gedeckten Banknoten;
sie begründen ihren Standpunkt
damit, daß die durch die Notenausgabe bewirkte Geldvermehrung zur Geldentwertung, oder zu Schwankungen im Geldwerte führen
könne, daß dadurch Anreiz zu Überspekulationen geboten werde u. s. w. Sie empfehlen dagegen
die Ausgabe von Münzscheinen, die durch Münze oder Barren voll gedeckt sind, dem Verkehre aber gleichwohl
die Vorteile eines Papiergeldes bieten könnten. Umgekehrt wird die Ausgabe metallisch nicht voll gedeckter Banknoten
als ein passendes
Mittel angesehen, den wechselnden Bedürfnissen an Umlaufsmitteln und Credit nachzukommen, eine auch in der Praxis vorherrschende
Anschauung. Weiterhin befaßt sich die Bankpolitik mit der Frage, ob die Notenausgabe in einem Lande nur
einer oder einer Anzahl von Banken zustehen, ferner ob sie ausschließlich einem Staatsinstitute vorbehalten bleiben solle.
Was die Deckung der Banknoten
betrifft, so ist sie in der Regel nicht dem Belieben der Banken überlassen, sondern es sind hierfür
gewöhnlich in Bankgesetzen oder den Bankvorrechten bestimmte Grundsätze aufgestellt. Die wichtigsten
bestehenden Systeme der bloß teilweisen Bardeckung der Banknoten
sind:
1) Das engl. System (s. Bankakte, Peelsche) der unmittelbaren Kontingentierung, d. h. bis zu einem bestimmten Betrage dürfen Noten ohne Bardeckung ausgegeben werden, jede Note über den festgesetzten Betrag hinaus ist voll in Barem zu decken.
2) Die Quotaldeckung, d. h. die Bardeckung, muß mindestens einen bestimmten Bruchteil des Notenumlaufs erreichen (meist ist Dritteldeckung üblich).
3) Das System der mittelbaren Kontingentierung, d. h. die Ausgabe metallisch unbedeckter Banknoten
über eine bestimmte Summe, das
Kontingent hinaus, ist nicht schlechtweg verboten, sondern an Erschwernisse, nämlich die Entrichtung einer Notensteuer geknüpft.
Dieses System, welches der Bankleitung größere Freiheit gewährt und ihr namentlich auch bei Krisen eine
wirksame Unterstützung der Geschäftswelt gestattet, gilt derzeit in Verbindung mit dem Quotalsystem für die deutsche Reichsbank
und die Österreichisch-Ungarische Bank.
4) Das nordamerik. System, welches die Höhe der statthaften Notenausgabe von der Größe des Bankvermögens abhängig
macht; die auszugebenden Banknoten
werden von einer besondern Bundesbehörde in gleichförmiger Gestalt den Banken überwiesen, wofür
diese als Pfand einen gleichen Betrag in Staatspapieren zu hinterlegen haben, die höchstens zu 90 Proz. ihres Wertes berechnet
werden. Ferner müssen die Banken an den Hauptplätzen stets wenigstens 25 Proz., an den kleinern
wenigstens 15 Proz. des Betrages ihrer umlaufenden Noten und ihrer Depositen in gesetzlicher Währung bereit halten. - Die
Zweckmäßigkeit der Aufstellung derartiger fester Vorschriften über die Notendeckung ist nicht unbestritten.
Man führt mit Recht an, daß dieselben den stets wechselnden Verhältnissen nicht genügend entsprechen und daß besonders Zahlungseinstellungen der Banken wegen mangelnder Barmittel gesetzlich nicht vorgebeugt sei. Auch könnten derlei Bestimmungen keinen Schutz gegen die eigentliche, den großen Notenbanken drohende Gefahr, nämlich die Inanspruchnahme durch den Staat, gewähren; im übrigen sei der Schutz infolge der Verpflichtung zur Entgegennahme stets fälliger Depositen u. s. w. nur unsicher.
Vgl. A. Wagner, System der Zettelbankpolitik (2. Aufl., Freib. i. Br. 1873);
ders., Staatspapiergeld, Reichskassenscheine und Banknoten
(Berl. 1874).