mehr
wenig-^[Tabelle »Umsätze der Russischen Reichsbank (in Millionen Rubel).« siehe Faximile]
ein Drittel ihres
Kapitals in
Staatspapieren und können dagegen im
Verhältnis von 90:100 des Börsenkurses der
Papiere
Noten
ausgeben, welche, vom
Staate gedruckt und mit der
Unterschrift des Kontrolleurs versehen, für alle Banken
gleich sind. Die gesamte
Notenmenge, welche von allen
Nationalbanken ausgegeben werden durfte, wurde gesetzlich festgestellt. Dies
sind im wesentlichen die noch gegenwärtig maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen. Mit denselben wurde der
Freiheit der Notenausgabe
kein Abbruch gethan, sondern nur eine formell einheitliche Regelung getroffen. Es war insbesondere nicht notwendig, daß
jede
Zettelbank sich als
Nationalbank konstituierte.
That sie das aber nicht, so war sie mannigfachen Nachteilen unterworfen; sie erhielt namentlich keine Staatsdepositen und unterlag einer hohen Besteuerung. Auf diese Weise gingen allmählich alle Notenbanken in Nationalbanken über. Das Gesetz vom Jahre 1863 wurde in seinen wesentlichen Grundlagen, aufrecht erhalten, wenngleich in den Jahren 1864, 1865, 1873, 1875 und 1882 Abänderungen erfolgten. Die gegenwärtige Organisation der Notenbanken in den Vereinigten Staaten [* 3] ist in kurzen Zügen folgende: Das Grundkapital einer Zettelbank muß im allgemeinen wenigstens 100,000 Doll. betragen;
nicht weniger als 50,000 Doll. in Orten bis zu 6000 Einw., in Orten von mehr als 50,000 Einw. nicht weniger als 200,000 Doll. Voraussetzung für den Beginn des Geschäftsbetriebs ist, daß 50 Proz. des Grundkapitals eingezahlt worden sind, und daß der Kontrolleur des Bundes der Bank die Bestätigung erteilt hat.
Dem Kontrolleur ist ein weitgehendes Prüfungsrecht eingeräumt;
er hat zu untersuchen, ob alle Vorbedingungen für den Bankbetrieb erfüllt sind, und ob die
Gesellschaft
etwa andre als die erlaubten Bankzweckeverfolgt. Er überwacht ferner das laufende
Geschäft, erhält von sämtlichen Banken
alljährlich
fünfmal Rechenschaftsberichte, ist allezeit befugt, den
Stand jeder
Bank einer genauen
Prüfung zu unterziehen, und erstattet
seinerseits dem
Kongreß jedes Jahr einmal einen
Bericht über die Bankverhältnisse der
Union.
Eine
Reihe weiterer Bestimmungen suchen die Notenausgabe zu ordnen und die Zahlungsfähigkeit der Banken
zu
sichern, während der Geschäftskreis vom
Gesetz nicht umschrieben wird. Das im
Gesetz von 1863 vorgesehene
Maximum der von
sämtlichen Banken
auszugebenden
Noten ist aufgehoben worden. Als beschränkende Bestimmung besteht nur noch die, daß die
Höhe
des Notenumlaufs durch den Betrag des
Grundkapitals und das beim Schatzamt zu hinterlegende
Depositum bestimmt
wird. Banken
mit einem
Grundkapital von weniger als 50,000
Doll. können einen Notenumlauf von 90 Proz. ihres
Grundkapitals haben; im übrigen sinkt der Prozentsatz mit zunehmender Kapitalgröße, so daß Banken
mit einem
Kapital von mehr als 3 Mill.
Doll. nur noch 60 Proz. davon in
Noten ausgeben dürfen. Überdies hat das
Gesetz aus dem Jahre 1870 für jede in Zukunft entstehende
Nationalbank ein
Maximum
des Notenumlaufs von 500,000
Doll. vorgeschrieben.
Zur Sicherstellung der ausgegebenen
Noten haben die Banken
beim Schatzamt ein
Depositum in
Vereinigten
Staaten-Bonds zu hinterlegen,
und zwar in
Höhe von ¼ Proz. ihres
Grundkapitals, wenn dasselbe die
Summe von 150,000
Doll. nicht erreicht,
sonst mindestens 50,000
Doll. Im Betrage von 90 Proz. des Marktwertes der übertragenen
Vereinigten
Staaten-Bonds können die
Banken
alsdann vom Kontrolleur der Umlaufsmittel die von ihnen auszugebenden
Noten beziehen. Das hinterlegte
Depot dient zur
Sicherung der umlaufenden
Noten. Im übrigen sind die Banken
verpflichtet, ihre
Noten jeweilig in gesetzlichem
Geld einzulösen sowie
gegenseitig in
Zahlung zu nehmen.
Ja, es besteht sogar eine Zentraleinlösungsstelle für die Banken
, welche dadurch geschaffen ist, daß jede
Nationalbank 5 Proz.
ihres Notenumlaufs in gesetzlichem
Geld beim Schatzamt zur
Verfügung haben muß, wogegen das Schatzamt
die vorgezeigten
Noten einlöst und sodann den betreffenden Banken
zur Bezahlung vorlegt. Im übrigen sind die Banken nicht
verpflichtet, für die umlaufenden
Noten einen entsprechenden Barvorrat zu halten. Die
Depositen dagegen müssen an den Hauptplätzen
zu 25 Proz., sonst nur zu 15 Proz. durch
Bar gedeckt sein. An
Abgaben haben die Banken
der
Union ½ Proz. vom
Notenumlauf, ½ Proz. von dem mittlern
Stande der
Depositen und ein weiteres ¼ Proz. von dem nicht in
Bonds angelegten
Kapital
zu entrichten.
Zu der folgenden statistischen Übersicht über die Entwickelung der Nationalbanken muß bemerkt werden, daß in den Barvorrat auch die Noten andrer Banken einbezogen sind, wodurch eine Erhöhung desselben von etwa 20 Mill. Doll. sich ergibt (in Millionen Dollar):
Jahr | Zahl der Banken | Kapital | Notenumlauf | Privat- und Staatsdepositen | Barvorrat | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1880 | 2095 | 458.5 | 317.7 | 1017.3 | 188.3 | ||||||||
1881 | 2164 | 465.9 | 325.2 | 1115.0 | 198.3 | ||||||||
1882 | 2308 | 484.9 | 315.4 | 1080.3 | 200.6 | ||||||||
1883 | 2529 | 511.8 | 305.1 | 1120.2 | 224.0 | ||||||||
1884 | 2664 | 524.1 | 280.4 | 1002.0 | 238.9 | ||||||||
1885 | 2732 | 529.4 | 267.6 | 1126.5 | 258.2 | ||||||||
1886 | 2875 | 550.7 | 202.2 | 1187.7 | 263.1 | ||||||||
1887 | 3070 | 580.7 | 105.0 | 1278.7 | 253.6 | ||||||||
1888 | 3140 | 592.6 | 115.3 | 1406.5 | 280.3 | ||||||||
1) Bargeld, Unionspapiergeld und Noten andrer Nationalbanken. ¶
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Charakteristisch ist, wie vorstehende Tabelle zeigt, namentlich für das letzte Jahrzehnt die Abnahme des Notenumlaufs und eine sehr erhebliche Steigerung der Depositen. Daran ist teils der außerordentlich hohe Preis der Staatspapiere, deren Heimzahlung zum Nennwert schwere Verluste nach sich zieht, teils die übermäßige Fülle an Umlaufsmitteln schuld. Seinen Höhepunkt hatte der Notenumlauf 1873 erreicht, als 1976 Banken mit 490 Mill. Doll. Kapital 341 Mill. Doll. in Noten ausstehen hatten.
Die nächsten Jahre weisen sodann namentlich unter dem Einfluß der Wiederaufnahme der Barzahlungen seitens der Union (1879) manchen Wechsel auf. Nach 1879 nehmen die Zahl der Banken, Depositen, Darlehns- und Wechselgeschäfte rapid zu, der Notenumlauf bedeutend ab. Die Zunahme der Zahl der Banken von 1879 bis 1888 beträgt 53 Proz., die ihres Kapitals 38 ½ Proz., Darlehen u. Wechselankäufe stiegen von 933 Mill. auf 1675 Mill. Doll., d. h. um 79 ½ Proz. Der Notenumlauf weist gleichzeitig einen Rückgang auf von 322 auf 151,7, also fast 53 Proz. Nach alledem hat die amerikanische Bankgesetzgebung es nicht ermöglicht, die Notenausgabe dem bestehenden Kreditbedürfnis
anzupassen, was doch als die hervorragendste Aufgabe moderner Zettelbankpolitik betrachtet werden muß. Die Banknote erfüllt in Amerika [* 5] nur den Zweck, ein bequemeres Umlaufsmittel zu bieten, und auch hier steht ihr die starke Vermehrung von Münzen, [* 6] Münzscheinen und Papiergeld während der letzten zehn Jahre hindernd entgegen. 346 Mill. Toll. sind allein an Unionspapiergeld, »greenbacks«, im Umlauf. Neuerdings gehen die Bestrebungen des Kontrolleurs dahin, diese greenbacks durch Banknoten auf dem Umwege zu ersetzen, daß die Papiergeldschuld in eine 2 ½ proz. fundierte Schuld umgewandelt wird.
Die neu auszugebenden Staatspapiere sollen ausschließlich der Notenausgabe als Unterlage dienen, wodurch der Notenumlauf den Bedürfnissen entsprechend gesteigert werden kann. Sine Reform auf dem Gebiete der Zettelbankgesetzgebung ist in den Vereinigten Staaten mit Bestimmtheit in kurzer Zeit zu erwarten. Daß hierbei auf die im jahrzehntelangen Kampf errungene Einheit in der Ordnung des Notenwesens oder auf die Beaufsichtigung seitens der Zentralgewalt verzichtet werden könne, erscheint nicht denkbar.
^[Tabelle 13) »Vergleichende Übersicht der europäischen und amerikanischen Zettelbanken 31. März 1891.« siehe Faximile]
Vgl. die von Bodio, dem Direktor des königl. ital. Statistischen Bureaus, herausgegebene »Statistique internationale des banques d'émission« (Rom [* 7] 1881 bis 1882), die auch eine vortreffliche Übersicht über die Gesetzgebung aller Länder über die Zettelbanken enthält; Noel, Les banques d'émission es Europe (Bd. 1, Par. u. Nancy [* 8] 1888),
umfaßt die Banken von England, Frankreich, Deutschland, [* 9] Österreich [* 10] und Belgien; [* 11] Wirth, Handbuch des Bankwesens (3. Aufl., Köln [* 12] 1883);
»Handwörterbuch der Staatswissenschaften«, hrsg. von Conrad u. a., Bd. 2 (Jena [* 13] 1891).