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ausgedehnten Umlaufs. Dann aber trat eine Änderung infolge der Ausprägung des goldenen Zehnguldenstücks ein. Die Fünfzigguldenscheine waren von jeher im Verkehr wenig beliebt. Das Bankgesetz von 1888 hat zu gunsten des Staates eine Ausnahme von der im übrigen aufrecht erhaltenen Regel begründet, daß die Bank keine Blankokredite gewähren dürfe. Es erklärt nämlich die Bank für verpflichtet, dem Staate gegen entsprechendes Unterpfand von Staatskassenscheinen in laufender Rechnung verzinsliche Vorschüsse bis zu 5 Mill. Guld. zu gewähren. Zur Erläuterung des Geschäftsumfanges der Bank verweisen wir auf die nebenstehende Statistik (S. 82).
8) Die Belgische Nationalbank.
Die Zahl der Bankvertretungen im Königreich Belgien [* 3] beträgt 40. Firmen, welche sich eines guten Rufes erfreuen, erhalten hier laufende Rechnungen. Zinsen für die Einlagen werden nicht gewährt. Aber zu gunsten derer, welche ein Konto bei der Bank haben, nimmt sie Zahlungen auf dieses Konto von allen Bankvertretungen entgegen. Übrigens trägt die Bank auch dafür Sorge, daß Private, denen kein Konto eröffnet ist, Vorteile aus dem Umschreibegeschäft ziehen. Hierzu dient das Akkreditivsystem.
Jedermann ist ohne Entschädigung befugt, gegen Einzahlung eines Betrages an irgend einem Bankplatz die Auszahlung der nämlichen Summe an einem andern Bankplatz zu verlangen. Wohnt er in Brüssel [* 4] und will er seinem Gläubiger in Verviers die geschuldeten 1000 Frank zahlen, so läßt er sich in Brüssel ein Akkreditiv zu gunsten seines Gläubigers ausstellen, übersendet es jenem und hat auf diese Weise mit Ersparnis des Postportos für Wertsendungen seine Schuld beglichen, obwohl weder er noch sein Gläubiger ein Konto bei der Bank haben.
Durch diese Tränsaktionen wird der Notenumlauf offenbar eingeschränkt. Aber ein noch größerer Vorteil für die Bank liegt entschieden darin, daß sie durch diese Manipulation zinsfreies Kapital gewinnt. Denn die heute eingezahlten Beträge brauchen erst morgen zurückerstattet zuwerden; alsdann laufen wieder neue Einzahlungen ein, welche voraussichtlich die gleiche Höhe erreichen wie am vorhergehenden Tage. So verfügt die Bank über ein nicht zu unterschätzendes unverzinsliches Kapital, welches der Regel nach nur geringe Schwankungen aufweisen wird. Die Höhe der von der Bank ausgefertigten Akkreditive betrug:
Jahr | Ausgefertigte Akkreditive | |||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
in | Brüssel | in den | Agenturen | |||||||
Zahl | Mill. Frank. | Zahl | Mill. Frank. | |||||||
1871 | 7101 | 46.3 | 25055 | 70.7 | ||||||
1872 | 16688 | 132.6 | 46491 | 181.7 | ||||||
1875 | 23582 | 196.7 | 100409 | 365.3 | ||||||
1880 | 45324 | 241.8 | 153789 | 463.18 | ||||||
1885 | 85509 | 329.3 | 166941 | 413.04 | ||||||
1886 | 83446 | 317.17 | 169102 | 417.08 | ||||||
1887 | 88753 | 338.1 | 177233 | 452.7 | ||||||
Auch Kompensationsgeschäfte nach der Art des englischen Clearing-House sind in Belgien nicht völlig unbekannt. Sollen doch die Einrichtungen in Antwerpen [* 5] dem englischen Institut zum Vorbild gedient haben. Wechsel mit nur einer Unterschrift werden prinzipiell von der Diskontierung ausgeschlossen. Selbst eine Diskontierung von Wechseln mit Zwei Unterschriften gehört zu den Ausnahmen. Der Zinsfuß unterlag namentlich in den 70er Jahren recht zahlreichen Schwankungen. Das Lombardgeschäft
der Bank weist keine besondere Höhe auf und wird von ihr absichtlich sehr eingeschränkt. Ein großer Vorteil ist für die Entleiher der fast stets gleichbleibende Zinsfuß von 4 Proz. So wenigstens vom bis An diesem Tage erfolgte eine Herabsetzung auf 3 ½ Proz. Zur Lombardierung werden überhaupt nur Staatsschuldtitel und vom Staate garantierte Werte zugelassen und zwar in der Höhe, welche die Bankvorsteher im Einvernehmen mit dem Finanzminister für gut finden, niemals aber über vier Fünftel ihres Kurswertes. Die Lombardvorschüsse sind an eine Frist von vier Monaten gebunden, während die Verfallzeit von Wechseln nicht über 100 Tage hinaus sich erstrecken darf. Der Staat ist an den Erträgnissen der Bank in sehr umfangreichem Maße beteiligt, wie nachstehende Tabelle über die Jahre 1881-87 zeigt.
Jahr | 1880 | 1881 | 1882 | 1883 | 1884 | 1885 | 1886 | 1887 | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
In Tausenden Frank | ||||||||||||||
I | 1.04 | 1.38 | 1.76 | 1.43 | 1.20 | 1.11 | 1.02 | 1.13 | ||||||
II | - | 268.3 | 164.0 | - | - | - | - | - | ||||||
III | 174.7 | 258.9 | 272.6 | 291.9 | 319.3 | 339.2 | 388.8 | 460.0 | ||||||
IV | 175.0 | 175.0 | 175.0 | 175.0 | 175.0 | 175.0 | 175.0 | 175.05 | ||||||
V | 457.3 | 537.8 | 401.99 | 789.0 | 907.0 | 860.56 | 304.0 | 902.2 | ||||||
VI | 156.8 | 165.2 | 166.59 | 168.3 | 170.77 | 173.18 | 177.9 | 185.1 | ||||||
VII | 158.6 | 160.5 | 186.4 | 215.0 | 191.48 | 152.29 | 145.86 | 139.7 | ||||||
In dieser Tabelle ist verzeichnet unter I der Anteil des Staates am Reingewinn der Bank, der ein Viertel des nach Zahlung einer Dividende von 6 Proz. verbleibenden Überschusses ausmacht. Sodann gebührt dem Staate die Einnahme, welche die Bank durch eine Erhöhung ihres Diskontosatzes über 5 Proz. erzielt hat, letztere vorgetragen unter II.
Unter III führen wir denjenigen Betrag auf, welcher dem Staate als Anteil aus einer 273 Mill. Fr. übersteigenden Notenausgabe zukommt. Die Position berechnet sich aus ¼ Proz. des durchschnittlichen überflüssigen Betrages. Unter IV ist der Betrag eingesetzt, mit welchem sich die Bank an den Verwaltungskosten des Staatsschatzes innerhalb des Königreichs zu beteiligen hat; unter V die Vergütung für das Staatsguthaben, unter VI die Steuersumme für die umlaufenden Noten, unter VII die Gebühr, welche die Bank in ihrer Eigenschaft als Aktiengesellschaft zu entrichten hat.
9) Die Dänische Nationalbank.
Im J. 1873 wurde beim Übergang zur Goldwährung der Silberfonds in Gold [* 6] umgewandelt und mit Rücksicht auf die immer wachsende Bevölkerung [* 7] und deren Bedarf 1877 die ungedeckte Notenausgabe von 27 auf 30 Mill. Kronen [* 8] erhöht. Was darüber geht, soll nach der Kundmachung vom mit Metall gedeckt sein; der Metallfonds muß mindestens drei Achtelder Notenmenge betragen, so daß eine ungedeckte Notenmenge von 30 Mill. Kr. einen Gesamtumlauf von 48,75 Mill. Kr. voraussetzt.
Der Metallfonds wird zusammengesetzt teils aus gangbaren Münzen [* 9] des Landes, wenigstens ein Viertel der Notenmenge, doch nur bis zu 12 Mill. Kr., teils aus Goldbarren und fremden Goldmünzen, teils endlich aus Silberbarren und fremden Silbermünzen, jedoch nur bis zu einem Drittel des Gesamtbarschatzes. Die kleinstes Banknote lautet auf 10 Kronen und wird von der Bevölkerung vor den Goldmünzen so sehr bevorzugt, daß der Goldumlauf sehr gering ist. Der durchschnittliche Stand des Notenumlaufs und des Metallfonds sowie der Stand 31. Dez. erhellt aus nachstehender Tabelle (in Millionen Kronen): ¶
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Jahr | Durchschnitt | Stand 31. Dezember | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Noten | Metall | Noten | Metall | ||||
1860 | 48 | ca. 21 | 48 | 21 | |||
1870 | 48.5 | ca. 21 | 53 | 26 | |||
1878 | 66.23 | 40.5 | 76 | 49.6 | |||
1877 | 61.95 | 35.5 | 67 | 37.4 | |||
1880 | 72.33 | 45.1 | 84 | 55.4 | |||
1884 | 72.83 | 48.9 | 79 | 49.6 | |||
1886 | 73.66 | 45.1 | 81 | 51.6 | |||
1887 | 77.58 | 49.5 | 86 | 57.4 | |||
1888 | 77.83 | 49.7 | 84 | 55 | |||
1839 | 77.83 | 49.4 | 88 | 60.1 | |||
Der Metallfonds wird also verhältnismäßig größer mit der wachsenden Notenemission;
bei einer Emission von 48 Mill. soll er ungefähr 44 Proz. sein, bei 75 dagegen 66 Proz. 2c.
Zur Charakteristik der Zinsverhältnisse führen wir die Diskontosätze der Nationalbank für beste Wechsel an;
sie waren im Durchschnitt für 1876/77: 5,32 Proz., 1878: 4,41 Proz., 1879-1881: 3,37 Proz., 1882-84: 4,13 Proz., 1885/86: 3,62 Proz.;
vom bis war der Diskont 3 Proz.;
dann ist er im Oktober auf 3 ½ und im November auf 4 Proz. gestiegen, aber im Januar 1890 wieder auf 3 ½ Proz. herabgegangen.
Der Geschäftskreis der Bank ist außerordentlich weit gezogen; sie schließt auch das Hypothekengeschäft ein und nimmt verzinsliche Depositen entgegen.
Seit der Zeit nach Einführung der Goldwährung, also nach 1875, darf die Bank mit einem Metallfonds von etwa 16,5 Mill. Kronen in allem etwa 35,1 Mill. Kr. emittieren, sodaß also gegen 18,6 Mill. Kr. metallisch nicht gedeckt werden. Dabei kommt in Betracht, daß die Bank berechtigt ist, bis ein Drittel des Metallfonds im Ausland zu deponieren, so daß für diesen Teil eigentlich Anforderungen auf Debitoren in Kopenhagen, [* 11] Hamburg [* 12] und London [* 13] als Metall betrachtet werden. Am Ende des Jahres war (in Millionen Kronen):
Jahr | Metallfonds | Notenumlauf | davon ungedeckt | ||
---|---|---|---|---|---|
1860 | 14.4 | 25.8 | 11.4 | ||
1870 | 16.6 | 28.3 | 11.7 | ||
1873 | 34.7 | 47.1 | 12.4 | ||
1875 | 25.3 | 37.2 | 11.9 | ||
1878 | 19.2 | 30.9 | 11.7 | ||
1880 | 33.7 | 38.7 | 5.0 | ||
1882 | 33.1 | 40.5 | 7.4 | ||
1884 | 34.5 | 38.9 | 4.4 | ||
1885 | 28.7 | 37.1 | 8.4 | ||
1886 | 30.4 | 38.8 | 8.4 | ||
1887 | 40.0 | 40.0 | - | ||
1888 | 44.9 | 43.6 | - | ||
Ein wesentlicher Unterschied gegenüber den dänischen Verhältnissen liegt darin, daß die norwegische Bank dem Storthing fast ganz untergeben ist, das sämtliche Mitglieder der Direktion sowie auch die Administratoren der Filialen für eine Zeit von sechs Jahren wählt. Ferner müssen die Bücher der Bank jedes Jahr zur Revision dem Storthing unterbreitet werden. In Dänemark [* 14] hingegen findet der Einfluß der Regierung auf die Leitung der Bank darin seine Grenze, daß sie einen der vier oder fünf Direktoren
wählt.
11) Die Russische [* 15] Reichsbank.
Der Geschäftsbetrieb der Reichsbank erstreckt sich teils auf Belebung der Handelsumsätze, teils auf Operationen in staatlichen Finanzangelegenheiten. Eine ihrer Hauptaufgaben ist die Aufnahme und Regelung des Staatspapiergeldes. Im Verkehr mit Privaten befaßt sich die Reichsbank vor allem mit der
Diskontierung von Wechseln auf das In- und Ausland. Die Verfallzeit darf bis zu sechs Monaten laufen; bei Neunmonatswechseln ist die Diskontierung von der Genehmigung des Finanzministers abhängig. Die Bank pflegt ferner den Metallhandel und den Handel mit Wertpapieren. Sie betreibt das Lombardgeschäft und nimmt verzinsliche Einlagen entgegen. Bis zum Belauf ihres Stammkapitals darf sie Wertpapiere für sich selbst erwerben. Die Bank verabreicht ferner Depositalquittungen (auf Halbimperiale lautend) gegen Empfang von Goldmünze (auch ausländische), Goldbarren und »Assignowka« der Bergwerksverwaltung auf eingeliefertes Gold. Diese Quittungen sind zur Entrichtung des Zolles (in Gold) sehr gebräuchlich. Ein Gesetz von 1884 gestattet auch die Eröffnung von Krediten an Gutsbesitzer auf Solawechsel mit Verpfändung des Grundbesitzes. Die Umsätze der Reichsbank sind aus der Statistik S. 85 ersichtlich.
12) Zettelbanken der Vereinigten Staaten [* 16] von Nordamerika. [* 17]
Die Schwierigkeiten, welche der Bürgerkrieg auf wirtschaftlichem und finanziellem Gebiete hervorrief, führten zu einer einheitlichen
Regelung des Bankwesens. Bei dem stark erschütterten Kredit der Union waren es die Banken
der drei großen Städte New York, Philadelphia
[* 18] und Boston,
[* 19] von denen man die zur Kriegführung erforderlichen Geldmittel zu gewinnen suchte. Das Finanzjahr 1860/61 schloß
mit einer Staatsschuld von 90,9 Mill. Doll., und im Juli 1891 wurde der Schatzsekretär zur Aufnahme eines Anlehens von 250 Mill.
Doll. ermächtigt.
Davon konnte ein Betrag von 50 Mill. in unverzinslichen Schatzscheinen ausgegeben werden, die nicht unter 10 und
nicht über 50 Doll. lauten durften. Es erschien unmöglich, die verzinslichen Schuldverschreibungen anderwärts als bei den
Banken
unterzubringen, welche im Laufe des Jahres 1861 bei einem Grundkapital von 120 Mill. Staatsanleihen im Betrage zu 146 Mill.
aufnehmen mußten und nicht mehr als 50 Mill. davon begeben konnten. Die Folge davon war, daß das in
seinem Vertrauen zu den Banken
erschütterte Publikum die Depositen zurückzog, worauf dann die Banken
im Januar 1862 ihre Zahlungen
einstellten.
Dem Beispiel der drei großen Banken
folgten ohne Verzug die übrigen Staatenbanken.
Damit war zugleich die finanzielle Hilfsquelle
der Union erschöpft, welche sich nunmehr dazu entschließen mußte, Papiergeld mit Zwangskurs in Umlauf zu setzen. Das Nebeneinanderstehen
von Staats- und Banknoten rief Verwirrungen hervor, beide notierten bedeutend unter Pari. Der Staatssekretär Chase hoffte den
Kurs des Staatspapiergeldes wieder dadurch zu heben, daß er sich die Banken
dienstbar machte. Er
erblickte den überwiegenden Mißstand in dem unkontrollierten Umlauf von tausenderlei verschiedenen Noten, nicht in der Papierwährung
an sich. Sein Bestreben richtete sich demgemäß dahin, eine einheitliche, von der Union in allen Teilen des Landes gleichmäßig
beaufsichtigte Notenausgabe herzustellen. Es gelang ihm, beim Kongreß ein Gesetz in diesem Sinne durchzusetzen, welches in
Kraft
[* 20] trat. Danach sollten fortan Bewilligungen zur Errichtung von Nationalbanken erteilt werden, welche unter den Schutz und
die Aufsicht der Zentralgewalt gestellt sind. Ihre Noten sind ausschließlich in der Valuta zahlbar, welche der Kongreß für gesetzlich
erklärt. Ein Kontrolleur der Umlaufsmittel, dem Schatzamt untergeordnet, leitet dis Überwachung, die
sich auf Errichtung und Geschäftsführung der Banken
erstreckt. Dieselben deponieren
¶
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wenig-^[Tabelle »Umsätze der Russischen Reichsbank (in Millionen Rubel).« siehe Faximile]
ein Drittel ihres Kapitals in Staatspapieren und können dagegen im Verhältnis von 90:100 des Börsenkurses der Papiere Noten
ausgeben, welche, vom Staate gedruckt und mit der Unterschrift des Kontrolleurs versehen, für alle Banken
gleich sind. Die gesamte
Notenmenge, welche von allen Nationalbanken ausgegeben werden durfte, wurde gesetzlich festgestellt. Dies
sind im wesentlichen die noch gegenwärtig maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen. Mit denselben wurde der Freiheit der Notenausgabe
kein Abbruch gethan, sondern nur eine formell einheitliche Regelung getroffen. Es war insbesondere nicht notwendig, daß
jede Zettelbank sich als Nationalbank konstituierte.
That sie das aber nicht, so war sie mannigfachen Nachteilen unterworfen; sie erhielt namentlich keine Staatsdepositen und unterlag einer hohen Besteuerung. Auf diese Weise gingen allmählich alle Notenbanken in Nationalbanken über. Das Gesetz vom Jahre 1863 wurde in seinen wesentlichen Grundlagen, aufrecht erhalten, wenngleich in den Jahren 1864, 1865, 1873, 1875 und 1882 Abänderungen erfolgten. Die gegenwärtige Organisation der Notenbanken in den Vereinigten Staaten ist in kurzen Zügen folgende: Das Grundkapital einer Zettelbank muß im allgemeinen wenigstens 100,000 Doll. betragen;
nicht weniger als 50,000 Doll. in Orten bis zu 6000 Einw., in Orten von mehr als 50,000 Einw. nicht weniger als 200,000 Doll. Voraussetzung für den Beginn des Geschäftsbetriebs ist, daß 50 Proz. des Grundkapitals eingezahlt worden sind, und daß der Kontrolleur des Bundes der Bank die Bestätigung erteilt hat.
Dem Kontrolleur ist ein weitgehendes Prüfungsrecht eingeräumt; er hat zu untersuchen, ob alle Vorbedingungen für den Bankbetrieb erfüllt sind, und ob die Gesellschaft etwa andre als die erlaubten Bankzweckeverfolgt. Er überwacht ferner das laufende Geschäft, erhält von sämtlichen Banken alljährlich fünfmal Rechenschaftsberichte, ist allezeit befugt, den Stand jeder Bank einer genauen Prüfung zu unterziehen, und erstattet seinerseits dem Kongreß jedes Jahr einmal einen Bericht über die Bankverhältnisse der Union.
Eine Reihe weiterer Bestimmungen suchen die Notenausgabe zu ordnen und die Zahlungsfähigkeit der Banken zu sichern, während der Geschäftskreis vom Gesetz nicht umschrieben wird. Das im Gesetz von 1863 vorgesehene Maximum der von sämtlichen Banken auszugebenden Noten ist aufgehoben worden. Als beschränkende Bestimmung besteht nur noch die, daß die Höhe des Notenumlaufs durch den Betrag des Grundkapitals und das beim Schatzamt zu hinterlegende Depositum bestimmt wird. Banken mit einem Grundkapital von weniger als 50,000 Doll. können einen Notenumlauf von 90 Proz. ihres
Grundkapitals haben; im übrigen sinkt der Prozentsatz mit zunehmender Kapitalgröße, so daß Banken mit einem Kapital von mehr als 3 Mill. Doll. nur noch 60 Proz. davon in Noten ausgeben dürfen. Überdies hat das Gesetz aus dem Jahre 1870 für jede in Zukunft entstehende Nationalbank ein Maximum des Notenumlaufs von 500,000 Doll. vorgeschrieben.
Zur Sicherstellung der ausgegebenen Noten haben die Banken beim Schatzamt ein Depositum in Vereinigten Staaten-Bonds zu hinterlegen, und zwar in Höhe von ¼ Proz. ihres Grundkapitals, wenn dasselbe die Summe von 150,000 Doll. nicht erreicht, sonst mindestens 50,000 Doll. Im Betrage von 90 Proz. des Marktwertes der übertragenen Vereinigten Staaten-Bonds können die Banken alsdann vom Kontrolleur der Umlaufsmittel die von ihnen auszugebenden Noten beziehen. Das hinterlegte Depot dient zur Sicherung der umlaufenden Noten. Im übrigen sind die Banken verpflichtet, ihre Noten jeweilig in gesetzlichem Geld einzulösen sowie gegenseitig in Zahlung zu nehmen.
Ja, es besteht sogar eine Zentraleinlösungsstelle für die Banken, welche dadurch geschaffen ist, daß jede Nationalbank 5 Proz. ihres Notenumlaufs in gesetzlichem Geld beim Schatzamt zur Verfügung haben muß, wogegen das Schatzamt die vorgezeigten Noten einlöst und sodann den betreffenden Banken zur Bezahlung vorlegt. Im übrigen sind die Banken nicht verpflichtet, für die umlaufenden Noten einen entsprechenden Barvorrat zu halten. Die Depositen dagegen müssen an den Hauptplätzen zu 25 Proz., sonst nur zu 15 Proz. durch Bar gedeckt sein. An Abgaben haben die Banken der Union ½ Proz. vom Notenumlauf, ½ Proz. von dem mittlern Stande der Depositen und ein weiteres ¼ Proz. von dem nicht in Bonds angelegten Kapital zu entrichten.
Zu der folgenden statistischen Übersicht über die Entwickelung der Nationalbanken muß bemerkt werden, daß in den Barvorrat auch die Noten andrer Banken einbezogen sind, wodurch eine Erhöhung desselben von etwa 20 Mill. Doll. sich ergibt (in Millionen Dollar):
Jahr | Zahl der Banken | Kapital | Notenumlauf | Privat- und Staatsdepositen | Barvorrat | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1880 | 2095 | 458.5 | 317.7 | 1017.3 | 188.3 | ||||||||
1881 | 2164 | 465.9 | 325.2 | 1115.0 | 198.3 | ||||||||
1882 | 2308 | 484.9 | 315.4 | 1080.3 | 200.6 | ||||||||
1883 | 2529 | 511.8 | 305.1 | 1120.2 | 224.0 | ||||||||
1884 | 2664 | 524.1 | 280.4 | 1002.0 | 238.9 | ||||||||
1885 | 2732 | 529.4 | 267.6 | 1126.5 | 258.2 | ||||||||
1886 | 2875 | 550.7 | 202.2 | 1187.7 | 263.1 | ||||||||
1887 | 3070 | 580.7 | 105.0 | 1278.7 | 253.6 | ||||||||
1888 | 3140 | 592.6 | 115.3 | 1406.5 | 280.3 | ||||||||
1) Bargeld, Unionspapiergeld und Noten andrer Nationalbanken. ¶