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beispielsweise sowohl die italienische
Nationalbank als die Banken
von
Neapel
[* 3] und
Sizilien
[* 4] den
Grundkredit als ein von den übrigen
getrenntes
Geschäft. Besonders hervorzuheben und eigentümlich ist die Entgegennahme verzinslicher
Depositen im
Kontokorrent
und als Spareinlagen, welche an Kündigungsfristen gebunden sind. Der
Staat führt eine kontrollierende
Aufsicht über das
Geschäftsgebaren der Banken
durch einen Regierungskommissar am Hauptsitz der
Bank, in den Hauptkontoren und
Sukkursalen durch die
Präfekten der
Provinzen.
Für die Staatsaufsicht bezahlen die Banken
eine besondere
Gebühr; neben der allgemeinen Mobiliareinkommensteuer haben dieselben
endlich eine 1 prozentige Staatssteuer zu entrichten. In großem
Umfang beansprucht der
Staat persönlichen
Kredit bei seinen
Notenbanken. Die
Zettelbanken sind nämlich verpflichtet, gegen
Hinterlegung von Staatsschuldtiteln oder Staatsschatzscheinen
zu einem verabredeten Zinssatz dem
Staate
Summen vorzuschießen, welche nach der jetzt bestehenden
Praxis zwei Fünftel des
eingezahlten
Kapitals oder des
Vermögens jeder Anstalt regelmäßig nicht übersteigen, obwohl für einige Banken
die Verpflichtung
zu solchen
Vorschüssen bis auf einen Betrag von fünf Zehnteln ihres
Kapitals begründet ist.
Nach dem Gesetz vom kann die spanische Bank Noten bis zum Betrag von 1500 Mill. Frank ausgeben, wovon ein Drittel metallisch und zwar ein Sechstel jedenfalls in Gold [* 6] gedeckt sein muß. Die Verfallzeit zu diskontierender Wechsel darf 90 Tage nicht übersteigen. Der zulässige Mindestbetrag einer Banknote ist 25 Fr. Das Privilegium der Bank wurde bis verlängert. Als Gegenleistung hierfür gewährt die Bank dem Staate bis zu diesem Zeitpunkt ein unverzinsliches Darlehen von 150 Mill. Fr. Die Bank wird im Einvernehmen mit der Regierung an den Plätzen, wo Handel und Industrie es erheischen, Sukkursalen errichten. Der Notenumlauf hat fast von Jahr zu Jahr zugenommen. Er war je am 72 Mill. Fr. und 1890: 734 Mill. Fr. Die Bardeckung betrug in den letzten Jahren etwa ein Drittel dieser Summe und zwar (in Millionen Frank):
1888 | 1889 | 1890 | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
in Gold | 77.0 | 102.9 | 153.0 | ||||||
in Silber und Bronze | 221.7 | 129.0 | 80.2 | ||||||
Die Bank hat demnach sich möglichst ihres Silbers zu entledigen gesucht. Der Diskontosatz, in den 70er Jahren 6 Proz. und seit 1878 erniedrigt, war seit 1885 unverändert 4 Proz.
6) Zettelbanken in der Schweiz. [* 7]
Seit Inkrafttreten des Banknotengesetzes, nämlich 1883-88, hatte der wirkliche Notenumlauf und Barvorrat im Durchschnitt der Wochenausweise folgende Höhe (in Tausenden Frank):
Barvorrat | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Jahr | Notenumlauf | Prozent des | ||||||
Betrag | Notenumlaufs | |||||||
1883 | 91825 | 57407 | 63 | |||||
1884 | 105940 | 63578 | 60 | |||||
1835 | 114451 | 65511 | 57 | |||||
1886 | 116510 | 66723 | 57 | |||||
1887 | 122786 | 75666 | 62 | |||||
1888 | 126306 | 74161 | 59 | |||||
Maximum und Minimum der Bardeckung waren 1883: 71 und 52 Proz., 1888: 64 und 52 Proz. Nach dem Münzmetall ausgeschieden stellte sich der durchschnittliche Barvorrat und das prozentuale Verhältnis zum Gesamtbetrag folgendermaßen:
Jahr | Goldmünzen | Silbermünzen | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
in 1000 Fr. | Proz. | in 1000 Fr. | Proz. | |||||
1883 | 35363 | 62 | 22044 | 38 | ||||
1884 | 43792 | 69 | 19786 | 31 | ||||
1885 | 47537 | 73 | 17791 | 27 | ||||
1886 | 50336 | 75 | 16387 | 25 | ||||
1887 | 53312 | 70 | 22354 | 30 | ||||
1888 | 53587 | 72 | 20574 | 28 | ||||
Die
Notenbanken werden vom
Bundesrat beaufsichtigt und müssen demselben ihre Ausweise einschicken. Der
Bundesrat ist auch ermächtigt,
das
Recht der Notenausgabe jeder Anstalt zu entziehen, welche die gesetzlichen Bestimmungen nicht beobachtet. Die Banken
haben
dem
Bund eine Kontrollgebühr von 1
pro Mille ihrer Notenausgabe und den
Kantonen für die
Aufbewahrung der
hinterlegten
Wertpapiere 1 pro Mitte dieses Betrages zu entrichten. Die den
Kantonen zukommende Banknotensteuer darf 6
pro Mille
nicht überschreiten. Am
Schluß des
Jahres 1888 zählte die
Schweiz 35
Zettelbanken mit einer Notenausgabe von 153,1 Mill.
Fr. 5 Mill.
Fr. und mehr dürfen nur 8 in
Umlauf setzen; den Höchstbetrag hat die Banque du commerce in Genf
[* 8] mit 20 Mill.,
die meisten, nämlich 20 Banken
, stehen zwischen 1 und 5 Mill. Die Verhältnisziffern des erzielten
Gewinnes schwanken erheblich.
Hohe
Ziffern weisen namentlich die kleinen
Institute aus; so erzielte eine
Bank mit nur 1 Mill. eingezahltem
Kapital 25,1 Proz. Reingewinn, eine zweite bei gleichen
Mitteln 24,19 Proz. Daß die größern Banken
dahinter
erheblich zurückbleiben, ergibt sich aus dem durchschnittlichen Reingewinn von nur 6,68 Proz.
Die Diskontosätze der schweizerischen Hauptbankplätze Basel, [* 9] Genf und Zürich [* 10] waren:
Jahr | im Durchschnitt | im Maximum | im Minimum | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1883 | 3.01 Proz. | 3.67 Proz. | 2.5 Proz. | ||||
1884 | 2.86 | 3.87 | 2.5 | ||||
1885 | 3.04 | 4.0 | 2.5 | ||||
1886 | 2.97 | 4.0 | 2.5 | ||||
1887 | 2.91 | 4.0 | 2.5 | ||||
1888 | 3.13 | 4.5 | 2.5 | ||||
Die Verhältnisse, wie sie sich auf
Grund des
Gesetzes von 1881 entwickelt haben, rechtfertigen nach manchen
Richtungen hin das Verlangen einer
Reform. Es fehlt eine Anstalt, welche das volle
Bewußtsein der hohen Verantwortung
in sich
trägt, die mit der Handhabung der Banknotenausgabe dann verbunden ist, wenn die
Bank den Bedürfnissen des
Verkehrs gerecht
werden will. Nur zu oft mangelt es an Umlaufsmitteln, weil die Banken
behufs Ersparung der Notensteuer von dem ihnen
zustehenden Emissionsrecht zu geringen
Gebrauch machen.
Aber selbst die Deckungsmittel lassen an der erforderlichen Liquidität gar manches zu wünschen übrig, wie auch ein Zirkular des eidgenössischen Finanzdepartements vom März 1887 anerkennt. Die Kriegsgefahr zu Beginn des Jahres 1887 frischte lebhaft die Erinnerung an die Geldklemme des Jahres 1870 auf und veranlaßte eine Reihe einflußreicher Gewerbevereine der Schweiz zu einem nachdrucksvollen Votum für die Landesbank. Die Errichtung einer solchen ist neuerdings beschlossen worden. Nach Art. 39 der Schweizer Bundesverfassung hatte zwar der Bund bisher das Recht, im Wege der Gesetzgebung allgemeine Vorschriften über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten zu erlassen, aber er durfte keinerlei Monopol für die Ausgabe von Banknoten aufstellen und ebenso keine Rechtsverbindlichkeit für die Annahme derselben aussprechen. Die erstere ¶
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Bestimmung wurde durch die, letztere thatsächlich hinfällig gemacht. Um diesem Übelstand abzuhelfen und allseitig längst geäußerten Wünschen entgegenzukommen, wurde im Revisionsgesetz zu Art. 39 der Bundesverfassung die Errichtung einer monopolisierten Zentralbank vorgesehen. Im Referendum vom wurde die vorgeschlagene Bundesbank mit Banknotenmonopol mit 228,853 gegen 143,939 Stimmen angenommen.
7) Die Niederländische [* 12] Bank.
Die Geschäftsthätigkeit der Bank erstreckt sich vor allem auf Diskontierungen. Zur Diskontierung werden Wechsel und andre Handelspapiere mit wenigstens zwei Unterschriften zugelassen. Die Sicht richtet sich nach den im Handel üblichen Fristen.
Auch Obligationen und Koupons, welche im Königreich zahlbar sind, selbst wenn ein fremder Staat der Schuldner ist, werden diskontiert, wofern ihre Verfallzeit sich nicht über drei Monate hinaus erstreckt. Dabei wird aber verlangt, daß der Entleiher sich für die Rückzahlung solidarisch verbindlich mache. Wechsel auf das Ausland werden nicht diskontiert. Der Diskontosatz der Bank scheidet sich in einen hohen und einen niedrigen. Die Differenz beträgt gewöhnlich ½ Proz. Zum niedrigen Satz werden nur Wechsel mit drei oder mehr Unterschriften diskontiert. Zum höhern Satz nimmt die Bank Papiere mit zwei Unterschriften, unacceptierte Wechsel, Anweisungen, zinstragende Obligationen und Koupons entgegen.
^[Tabelle »Umsätze der Niederländischen Bank« siehe Faximile]
In ausgiebigstem Maße befaßt sich die Bank mit dem Lombardgeschäft. Sie belehnt sowohl Staatstitel als auch Aktien und andre Wertpapiere. Von besonderm Interesse und von beachtenswerter Ausdehnung [* 13] sind ihre Vorschüsse auf Waren verschiedenster Art. Sie verlangt einen Überwert von 20-30 Proz., 20 und 25 Proz. bei inländischeil Papieren, 30 Proz. bei auswärtigen, 25 Proz. bei Waren, bei letztern jedoch nicht selten erheblich mehr. Die Dauer des Kredits währt höchstens drei Monate. Doch ist eine stillschweigende Verlängerung [* 14] zulässig, wofern die Bank solche nicht in förmlicher Weise verweigert.
Maßgebend ist dabei der Zinsfuß am Tage vor dem Verfall. So kommt es, daß nicht selten die einmal gegebenen Vorschüsse mehrere Jahre hindurch stehen bleiben. Der Schuldner hat das Recht, den Vorschuß vor Ablauf [* 15] von drei Monaten unter Vergütung des üblichen Zinses bis zum Ende des laufenden Monats zurückzuzahlen. Seit hat die Bank eine neue Belehnungsart unter dem Namen »Kurze Belehnung« eingeführt. Dieselbe unterscheidet sich von den übrigen dadurch, daß sie schon acht Tage nach Aufnahme des Darlehens zurückerstattet werden kann, ohne daß ein Zins für eine längere als die Zeit der wirklich genossenen Kapitalnutzüng vergütet zu werden brauchte.
Der Satz für alle Vorschüsse dieser Art wurde vorläufig auf 4 Proz. festgesetzt. Nach Vollendung ihres neuen Gebäudes hat die Bank auch damit begonnen, Wertpapiere in Verwahrung zu nehmen. Die Gebühr für die Aufbewahrung beträgt ein Viertel pro Mille des deklarierten Wertes auf je sechs Monate. Blankokredite gewährt die Bank nicht; ebensowenig beteiligt sie sich an irgend einem geschäftlichen, industriellen oder sonstigen Unternehmen. Sie befaßt sich weder mit dem Ankauf von Wertpapieren noch von Waren. Abgesehen von ihren Geschäftslokalitäten, darf sie ein Immobile weder
kaufen noch besitzen. Auch die Belehnung von Immobilien ist ausgeschlossen, ebenso die ihrer eignen Aktien. Wie in andern Ländern, so zieht auch in Holland der Staat große Vorteile aus dem Bankinstitut. Als im Dezember 1803 das Grundkapital von 15 auf 16 Mill. Guld. erhöht wurde, schoß der Staat gegen 1000 Aktien der Bank 1 Mill. Guld. vor und bewilligte sogar ein Agio von 15 Proz. Beim Verkauf der Aktien erzielte er 190 Proz., womit sich für ihn ein Gewinn von 750,000 Guld. ergab.
Mit ihrer Gründung im J. 1814 hat die Bank ferner in Amsterdam [* 16] die geschäftliche Verwaltung des Staatsschatzes übernommen. Das Guthaben des Staates figuriert in dessen laufender Rechnung, und bis zur Höhe desselben leistet die Bank Zahlungen an die Gläubiger des Staates. Auf Veranlassung der Volksvertretung und gegen den Widerspruch des Finanzministers wurde der Bank die Aufgabe zu teil, auch außerhalb der Hauptstadt die Geschäfte des Staatsschatzes zu besorgen.
Man beabsichtigte damit, den Staat an den finanziellen Erträgnissen der Bank mehr als bisher zu beteiligen. Doch erwies sich diese Maßregel als undurchführbar. Man neigte sich nun dahin, daß die Bank dem Staate diejenige Summe zu vergüten habe, deren Ausgabe sie dadurch erspart hatte, daß sie die ihr angesonnene Aufgabe nicht zur Ausführung brachte; seitdem erhält der Staat 100,000 Guld. jährlich von der Bank. Auch Staatspapiergeld von insgesamt 10 Mill. Guld. zirkuliert in den Niederlanden. Dasselbe befindet sich allerdings zum überwiegenden Teil in Händen der Bank, welche gesetzlich verpflichtet ist, ohne Entschädigung sich an der Herstellung, Verausgabung und Einziehung des Papiers zu beteiligen, solange nicht die Summe von 15 Mill. Guld. überschritten wird. Es zerfällt in Abschnitte von 10 und 15 Guld. Die erstern erfreuten sich bis 1875 eines verhältnismäßig ¶
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ausgedehnten Umlaufs. Dann aber trat eine Änderung infolge der Ausprägung des goldenen Zehnguldenstücks ein. Die Fünfzigguldenscheine waren von jeher im Verkehr wenig beliebt. Das Bankgesetz von 1888 hat zu gunsten des Staates eine Ausnahme von der im übrigen aufrecht erhaltenen Regel begründet, daß die Bank keine Blankokredite gewähren dürfe. Es erklärt nämlich die Bank für verpflichtet, dem Staate gegen entsprechendes Unterpfand von Staatskassenscheinen in laufender Rechnung verzinsliche Vorschüsse bis zu 5 Mill. Guld. zu gewähren. Zur Erläuterung des Geschäftsumfanges der Bank verweisen wir auf die nebenstehende Statistik (S. 82).
8) Die Belgische Nationalbank.
Die Zahl der Bankvertretungen im Königreich Belgien [* 18] beträgt 40. Firmen, welche sich eines guten Rufes erfreuen, erhalten hier laufende Rechnungen. Zinsen für die Einlagen werden nicht gewährt. Aber zu gunsten derer, welche ein Konto bei der Bank haben, nimmt sie Zahlungen auf dieses Konto von allen Bankvertretungen entgegen. Übrigens trägt die Bank auch dafür Sorge, daß Private, denen kein Konto eröffnet ist, Vorteile aus dem Umschreibegeschäft ziehen. Hierzu dient das Akkreditivsystem.
Jedermann ist ohne Entschädigung befugt, gegen Einzahlung eines Betrages an irgend einem Bankplatz die Auszahlung der nämlichen Summe an einem andern Bankplatz zu verlangen. Wohnt er in Brüssel [* 19] und will er seinem Gläubiger in Verviers die geschuldeten 1000 Frank zahlen, so läßt er sich in Brüssel ein Akkreditiv zu gunsten seines Gläubigers ausstellen, übersendet es jenem und hat auf diese Weise mit Ersparnis des Postportos für Wertsendungen seine Schuld beglichen, obwohl weder er noch sein Gläubiger ein Konto bei der Bank haben.
Durch diese Tränsaktionen wird der Notenumlauf offenbar eingeschränkt. Aber ein noch größerer Vorteil für die Bank liegt entschieden darin, daß sie durch diese Manipulation zinsfreies Kapital gewinnt. Denn die heute eingezahlten Beträge brauchen erst morgen zurückerstattet zuwerden; alsdann laufen wieder neue Einzahlungen ein, welche voraussichtlich die gleiche Höhe erreichen wie am vorhergehenden Tage. So verfügt die Bank über ein nicht zu unterschätzendes unverzinsliches Kapital, welches der Regel nach nur geringe Schwankungen aufweisen wird. Die Höhe der von der Bank ausgefertigten Akkreditive betrug:
Jahr | Ausgefertigte Akkreditive | |||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
in | Brüssel | in den | Agenturen | |||||||
Zahl | Mill. Frank. | Zahl | Mill. Frank. | |||||||
1871 | 7101 | 46.3 | 25055 | 70.7 | ||||||
1872 | 16688 | 132.6 | 46491 | 181.7 | ||||||
1875 | 23582 | 196.7 | 100409 | 365.3 | ||||||
1880 | 45324 | 241.8 | 153789 | 463.18 | ||||||
1885 | 85509 | 329.3 | 166941 | 413.04 | ||||||
1886 | 83446 | 317.17 | 169102 | 417.08 | ||||||
1887 | 88753 | 338.1 | 177233 | 452.7 | ||||||
Auch Kompensationsgeschäfte nach der Art des englischen Clearing-House sind in Belgien nicht völlig unbekannt. Sollen doch die Einrichtungen in Antwerpen [* 20] dem englischen Institut zum Vorbild gedient haben. Wechsel mit nur einer Unterschrift werden prinzipiell von der Diskontierung ausgeschlossen. Selbst eine Diskontierung von Wechseln mit Zwei Unterschriften gehört zu den Ausnahmen. Der Zinsfuß unterlag namentlich in den 70er Jahren recht zahlreichen Schwankungen. Das Lombardgeschäft
der Bank weist keine besondere Höhe auf und wird von ihr absichtlich sehr eingeschränkt. Ein großer Vorteil ist für die Entleiher der fast stets gleichbleibende Zinsfuß von 4 Proz. So wenigstens vom bis An diesem Tage erfolgte eine Herabsetzung auf 3 ½ Proz. Zur Lombardierung werden überhaupt nur Staatsschuldtitel und vom Staate garantierte Werte zugelassen und zwar in der Höhe, welche die Bankvorsteher im Einvernehmen mit dem Finanzminister für gut finden, niemals aber über vier Fünftel ihres Kurswertes. Die Lombardvorschüsse sind an eine Frist von vier Monaten gebunden, während die Verfallzeit von Wechseln nicht über 100 Tage hinaus sich erstrecken darf. Der Staat ist an den Erträgnissen der Bank in sehr umfangreichem Maße beteiligt, wie nachstehende Tabelle über die Jahre 1881-87 zeigt.
Jahr | 1880 | 1881 | 1882 | 1883 | 1884 | 1885 | 1886 | 1887 | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
In Tausenden Frank | ||||||||||||||
I | 1.04 | 1.38 | 1.76 | 1.43 | 1.20 | 1.11 | 1.02 | 1.13 | ||||||
II | - | 268.3 | 164.0 | - | - | - | - | - | ||||||
III | 174.7 | 258.9 | 272.6 | 291.9 | 319.3 | 339.2 | 388.8 | 460.0 | ||||||
IV | 175.0 | 175.0 | 175.0 | 175.0 | 175.0 | 175.0 | 175.0 | 175.05 | ||||||
V | 457.3 | 537.8 | 401.99 | 789.0 | 907.0 | 860.56 | 304.0 | 902.2 | ||||||
VI | 156.8 | 165.2 | 166.59 | 168.3 | 170.77 | 173.18 | 177.9 | 185.1 | ||||||
VII | 158.6 | 160.5 | 186.4 | 215.0 | 191.48 | 152.29 | 145.86 | 139.7 | ||||||
In dieser Tabelle ist verzeichnet unter I der Anteil des Staates am Reingewinn der Bank, der ein Viertel des nach Zahlung einer Dividende von 6 Proz. verbleibenden Überschusses ausmacht. Sodann gebührt dem Staate die Einnahme, welche die Bank durch eine Erhöhung ihres Diskontosatzes über 5 Proz. erzielt hat, letztere vorgetragen unter II.
Unter III führen wir denjenigen Betrag auf, welcher dem Staate als Anteil aus einer 273 Mill. Fr. übersteigenden Notenausgabe zukommt. Die Position berechnet sich aus ¼ Proz. des durchschnittlichen überflüssigen Betrages. Unter IV ist der Betrag eingesetzt, mit welchem sich die Bank an den Verwaltungskosten des Staatsschatzes innerhalb des Königreichs zu beteiligen hat; unter V die Vergütung für das Staatsguthaben, unter VI die Steuersumme für die umlaufenden Noten, unter VII die Gebühr, welche die Bank in ihrer Eigenschaft als Aktiengesellschaft zu entrichten hat.
9) Die Dänische Nationalbank.
Im J. 1873 wurde beim Übergang zur Goldwährung der Silberfonds in Gold umgewandelt und mit Rücksicht auf die immer wachsende Bevölkerung [* 21] und deren Bedarf 1877 die ungedeckte Notenausgabe von 27 auf 30 Mill. Kronen [* 22] erhöht. Was darüber geht, soll nach der Kundmachung vom mit Metall gedeckt sein; der Metallfonds muß mindestens drei Achtelder Notenmenge betragen, so daß eine ungedeckte Notenmenge von 30 Mill. Kr. einen Gesamtumlauf von 48,75 Mill. Kr. voraussetzt.
Der Metallfonds wird zusammengesetzt teils aus gangbaren Münzen [* 23] des Landes, wenigstens ein Viertel der Notenmenge, doch nur bis zu 12 Mill. Kr., teils aus Goldbarren und fremden Goldmünzen, teils endlich aus Silberbarren und fremden Silbermünzen, jedoch nur bis zu einem Drittel des Gesamtbarschatzes. Die kleinstes Banknote lautet auf 10 Kronen und wird von der Bevölkerung vor den Goldmünzen so sehr bevorzugt, daß der Goldumlauf sehr gering ist. Der durchschnittliche Stand des Notenumlaufs und des Metallfonds sowie der Stand 31. Dez. erhellt aus nachstehender Tabelle (in Millionen Kronen): ¶