Titel
Banken.
I. Entwickelung der deutschen Reichsbank. Im §41 des Bankgesetzes vom behält sich das Reich das Recht vor, zuerst alsdann aber von zehn zu zehn Jahren nach vorausgegangener einjähriger Ankündigung, welche an das Reichsbankdirektorium zu erlassen ist, entweder die Reichsbank aufzuheben, oder die sämtlichen Anteile der Reichsbank zum Nennwert zu erwerben.
Mit der Entscheidung dieser Frage hatte sich inzwischen der Reichstag zu beschäftigen, da zur Verlängerung [* 3] des Privilegiums der Reichsbank über das Jahr 1891 hinaus seine Zustimmung erforderlich ist. Eine Aufhebung der Reichsbank stand außer dem Bereich des Möglichen. Das Zentralinstitut hat sich vortrefflich bewährt und durch sein weitreichendes Filialnetz allen Teilen Deutschlands [* 4] zu großem Vorteil gereicht. Auch von der mehrfach geforderten Verstaatlichung hat man abgesehen: die Bank bleibt unverändert bestehen.
Übrigens ist ja auch die Reichsbank schon jetzt wie eine Staatsbank organisiert. Ihre Angestellten sind Reichsbeamte, ihr Chef ist der Reichskanzler, dessen Wille für die Leitung und Verwaltung der Anstalt entscheidend ist. Die vielumstrittene Frage, ob die Reichsbank verstaatlicht werden solle, ist daher im wesentlichen identisch mit der Frage, wem der von der Bank erzielte Gewinn zufließen soll, und wer das Risiko für das Bankkapital zu tragen hat.
Sonstige Reformen.
1) Die Kontingentierung. Es lag nahe, daß man bei der bevorstehenden Revision des Bankgesetzes auch die Frage auswarf, ob abgesehen von den einer besondern Regelung ausdrücklich vorbehaltenen, soeben dargelegten Punkten in der Organisation der Reichsbank Änderungen vorzunehmen seien. An erster Stelle begegnet uns hier die Notenkontingentierung. Die Einführung derselben war offenbar eine Folge der Anlehnung an die englischen Bankverhältnisse. Aber gerade im Vergleich mit den englischen Einrichtungen bedeutet der Standpunkt der deutschen Gesetzgebung einen sehr schätzenswerten Fortschritt.
Man vermied mit
Recht den Fehler, dem Banknotenumlauf überhaupt und dem ungedeckten insbesondere eine feste
Grenze zu ziehen.
Ferner wurden alle überflüssigen Umständlichkeiten der Peelschen
Akte gestrichen. Der Grundgedanke derselben aber findet
sich gewahrt in der einfachen Gestalt einer
Steuer auf den ungedeckten Notenumlauf, wenn er eine gewisse
Höhe überschritten hat. Diese Art der
Kontingentierung hat bis jetzt den kleinen Banken
gegenüber die erwartete
Wirkung ausgeübt.
Zwar finden wir gerade sie nicht unter den steuerentrichtenden Instituten. Aber dies erklärt sich daraus, daß sie, wenn allzu stark in Anspruch genommen, ihre Thätigkeit auf dem Diskontmarkt einstellen. Die Folge ist, daß sich alsdann alles an die Reichsbank wendet, die ihrerseits zur Erhöhung des Diskontsatzes schreiten muß, weil sie sich der Steuergrenze nähert. Außer ihr hat nur die Sächsische Bank die 5 proz. Steuer entrichtet und zwar deshalb, weil derselben eine allzu große Beschränkung in der Ausgabe ungedeckter Noten auferlegt wurde.
Die Steuerkontingentierung hatte also restriktive Wirkung gegenüber den kleinern Zettelbanken und wendete ihre Spitze gegen die Reichsbank, welcher sie eigentlich nicht galt. Die wiederholten starken Diskonterhöhungen am Ende jedes Kalenderjahrs finden ihre Erklärung zumeist darin, daß das Ermessen der Bankdirektoren durch das Bankgesetz gebunden war. Alles hängt hiernach davon ab, welche Entscheidung das Reich über das Schicksal der kleinern Zettelbanken trifft. Hebt es dieselben in der Mehrzahl auf, wozu es nach dem Bankgesetz berechtigt ist, so könnte die Kontingentierungfallen gelassen werden.
2) Die Notendeckung. Zu den wichtigsten Fragen der Bankpolitik gehört die Festsetzung des Deckungsverhältnisses für die Zettelbanken. Das ¶
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deutsche Bankgesetz schreibt vor, es habe die Reichsbank stets ein Drittel ihres gesamten Notenumlaufs metallisch oder durch Reichskassenscheine gedeckt zu halten. Die Bestimmung ist insofern praktisch völlig unerheblich, als das wirkliche Deckungsverhältnis stets eine weitaus günstigere Ziffer aufweist. Die Reichsbank hat diesen Erfolg vornehmlich durch die großen Giroguthaben erzielt, welche sie von ihrer Klientel fordert. Es wurde daher der Erwägung anheimgegeben, ob für die Notendeckung zukünftig nicht eine inhaltvolle Norm aufzustellen wäre.
Eine Anlehnung an die in den Niederlanden bestehenden Vorschriften hat man empfohlen. Nach diesen wird nämlich Deckung verlangt nicht nur für die im Umlauf befindlichen Noten, sondern für die gesamten von der Bank eingegangenen Verbindlichkeiten. Eine ähnliche Bestimmung würde in Deutschland [* 6] sehr folgenreich sein, weil die täglich fälligen Verbindlichkeiten der deutschen Reichsbank mehr als ein Drittel der umlaufenden Noten ausmachen. Mit der Aufhebung der Steuerkontingentierung sollte also eine Verschärfung der Drittelsdeckung eingeführt werden. Der Metallschatz der Bank hätte mindestens ein Drittel ihrer gesamten Passiven aufzuweisen, d. h. sowohl ihres Notenumlaufs als auch der von ihr eingegangenen täglich fälligen Verbindlichkeiten. Dadurch würde erreicht, daß der Stand der Bank nicht überschätzt wird.
3) Banknoten als gesetzliche Zahlungsmittel. Nach den Bestimmungen des Bankgesetzes ist niemand verpflichtet, eine Banknote an Zahlungs Statt entgegenzunehmen. Banknoten sind also nicht gesetzliche Zahlungsmittel. Man hat mit Nachdruck verlangt, daß diese Bestimmung geändert werde. England, daß in seiner Bankorganisation mit größter Vorsicht zu Werke gegangen ist, legte von jeher den Noten der englischen Bank die Eigenschaft gesetzlicher Zahlungsmittel bei. In Frankreich war es früher in das Belieben eines jeden gestellt, ob er die Noten der Banque de France annehmen oder zurückweisen wolle. Bei der Wiederaufnahme der Noteneinlösung im J. 1878 beließ man jedoch den Noten, welche acht Jahre lang Zwangskurs gehabt hatten, die Eigenschaft gesetzlicher Zahlungsmittel. Alle andern europäischen Staaten haben sich auf den gleichen Standpunkt, also in einen Gegensatz zur deutschen Gesetzgebung, gestellt.
4) Die Bankleitung. Es ist als eine auffallende Erscheinung bezeichnet worden, daß eine dem Dienste [* 7] der Handelswelt bestimmte Anstalt, wie es die deutsche Reichsbank ist, streng büreaukratisch organisiert wurde. Denn der Einfluß der Aktionäre durch ihren Zentralausschuß ist ein völlig untergeordneter. Auch hierin weicht die deutsche Bankgesetzgebung von der des Auslandes ab. In England beispielsweise steht die Zentralbank ausschließlich unter der Leitung der Aktionäre.
An der Spitze des Instituts finden wir dort die geachtetsten Kaufleute der Hauptstadt, und ihnen ist es zu danken, daß die Bank den Bedürfnissen der Handelswelt in hervorragender Weise gerecht wird. Keineswegs waren für eine derartige Organisation die freisinnigen Anschauungen Englands maßgebend, sondern ökonomisch-praktische Erwägungen. Das erhellt aus der Nachahmung der englischen Einrichtungen in Frankreich, welche zur Regierungszeit des ersten Napoleon für gut befunden wurde und sich bis zur Stunde behauptet hat.
Gerade in der Napoleonischen Gesetzgebung findet sich der auch theoretisch allein zu billigende Standpunkt mit voller Klarheit ausgesprochen. Da die Bank den Bedürfnissen des Handels entsprechen soll, so sollten die ihn repräsentierenden Aktionäre auch einen Einfluß auf ihren Geschäftsbetrieb ausüben. Aber da anderseits der Staat schon wegen des Münzwesens ein hohes Interesse an der richtigen Leitung seiner Zentralbank hat, so muß ihm die den Ausschlag gebende Stimme zustehen, so daß alle streitigen Punkte, soweit ein Staatsinteresse in Frage kommt, ausschließlich nach seinem Willen entschieden werden.
Auch die sonstigen europäischen Zentralbanken
sind nach dem Vorbild Englands oder Frankreichs eingerichtet. In Österreich
[* 8] waren die den Geschäftsbetrieb leitenden Zensorenkollegien bis vor kurzem noch ausschließlich aus Kaufleuten
zusammengesetzt. Neuerlich wurden auch die Bankdirektoren zur Teilnahme an den Beschlüssen jener Kollegien mit entscheidender
Stimme für befugt erklärt. Auch in Deutschland würde eine stärkere Berücksichtigung kaufmännischer Elemente bei der Bankleitung
von hohem ökonomischen Nutzen sein. Ja, es wurde behauptet, daß das Fehlen derselben sich praktisch
sehr fühlbar mache, namentlich in Süddeutschland, wo die Reichsbank trotz ihrer ausgiebigen Mittel sich zumeist zu einer
Konkurrenz mit den heimischen Banken
unfähig zeige.
5) Der Geschäftsbetrieb. Die Kredite, welche von einer Zettelbank gewährt werden, müssen leicht realisierbar sein. Die Bank muß darauf Bedacht nehmen, die zur Einlösung ihrer Noten erforderlichen Barbeträge alsbald zurückzugewinnen. Dieser Erfolg ist ihr gesichert, wenn sie nur solche Vorschüsse erteilt, bei denen eine baldige Rückzahlung zweifellos ist. Es herrscht daher auch bei allen europäischen Zettelbanken hinsichtlich der gesetzlich zugelassenen Geschäfte eine in die Augen springende Gleichförmigkeit.
Ausnahmslos gestattet man Wechseldiskontierungen, wobei jedoch in der Regel eine längstens dreimonatliche Verfallzeit geduldet wird, sodann Lombardierungen, d. h. Darlehen gegen Unterpfand, zumeist gegen Verpfändung von Wertpapieren. Daneben hat die deutsche Reichsbank dem Giro- und Umschreibegeschäft eine große Ausdehnung [* 9] gegeben, wobei sie ebensosehr ihre Pflichten als Zettelbank im Auge [* 10] behalten, als den Bedürfnissen des Verkehrs gedient hat. Neuerdings wird vielfach verlangt, die Reichsbank möge auch den Landwirten nützlich sein, ihnen ebenfalls die Erlangung von Kredit und namentlich von billigen Vorschüssen erleichtern.
Man beruft sich hierbei vielfach auf die in der That musterhaft organisierte Österreichisch-Ungarische Zettelbank, welche allerdings auch das Hypothekengeschäft in ihren Betrieb hineingezogen hat. Da ist es nun aber von hohem Interesse, zu hören, wie der Generalsekretär der genannten Bank selbst sich über diesen Punkt in seinem umfangreichen Bericht ausgesprochen hat. »Gegenüber den bisher behandelten Geschäftszweigen, welche dem Handel, dem Gewerbe und der Industrie sowie dem allgemeinen Verkehr zu dienen bestimmt sind, ist es ein ganz und gar andres Gebiet, auf welchem sich die Bank in ihrem Hypothekarkreditgeschäft bewegt, sind es ganz und gar verschiedene Formen und Grundsätze, welche bei der Kreditgewährung auf Grundbesitz und Häuser zur Anwendung kommen, und ebenso aus ganz andern Quellen entspringende Geldmittel, mit denen die Bank diesen Geschäftszweig betreibt. Wenn die Bank im Wechseleskompte dem Grundbesitz nur unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb eng gezogener Grenzen [* 11] Dienste lei ^[Hinweis]?en kann, so nimmt sie in ihrem Hypothekarkreditgeschäft geradezu die Stellung einer Hypothekenbank ein, die in ihren Geschäften den Notenkredit auch nicht mit dem kleinsten Betrag in Anspruch ¶
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nimmt und ihren Schuldnern gerade durch die langen, bis auf drei und vier Dezennien sicherstreckenden Termine zur Abstattung ihrer Schuld einen wesentlichen Dienst leistet. Für die Zwecke des Hypothekargeschäfts, daher nicht nur für Darlehen, sondern auch für den Ankauf von Pfandbriefen, kann auch nicht ein Gulden aus der Notenemission verwendet werden. Die Österreichisch-Ungarische Bank kann nur aus dem Kapital ihres Reservefonds und allenfalls aus jenem Reste des Aktienkapitals, der nicht in dem Darlehen an den Staat, in den Bankgebäuden oder ähnlichen Anlagen gebunden ist, Pfandbriefe erwerben. Nicht die Notenbank als solche, sondern ein Pfandbriefinstitut ist es, das unter der Firma der Notenbank Hypothekargeschäfte betreibt, und nicht das Notenprivilegium, sondern ausschließlich sein eignes Kapital und der Kredit seiner Pfandbriefe geben die Mittel, mit welchen dieser Geschäftszweig betrieben wird.« Es muß hiernach an dem in der Theorie stets vertretenen Standpunkt festgehalten werden, daß die Aufgaben einer Zettelbank mit jenen einer Hypothekenbank unvereinbar sind.
Vgl. Telschow, Der gesamte Geschäftsverkehr mit der Reichsbank (2. Aufl., Dresd. 1889).
6) Statistisches. Nach dem Verwaltungsbericht der Reichsbank für 1888 war der Bankzinsfuß:
vom 1. Januar bis 3 Proz.
vom 17. September bis 4 Proz.
vom 6. Dezember bis Jahresschluß 1888: 5 Proz.
An Banknoten waren im Umlauf:
als niedrigste Summe am 812177000 Mk.
als höchste Summe = 1093441000 Mk.
Der Metallbestand betrug:
als niedrigste Summe am 779576000 Mk.
als höchste Summe am 1011957000 Mk.
Die umlaufenden Banknoten waren im Durchschnitt des ganzen Jahrs mit 96,82 Proz. durch Metall gedeckt. Die täglich fälligen Verbindlichkeiten erreichten ihren Höhepunkt am 7. Juni mit 505,238,000 Mk., die niedrigste Ziffer fällt auf den 7. Nov. mit 254,541,000 Mk. Durch Giroüberweisungen wurden vereinnahmt 10,201,206,760 Mk., verausgabt 10,144,658,460 Mk. Am war der Bestand an Platz-Diskontwechseln 236,393,000 Mk., an Inkassawechseln 278,455,000 Mk., an Lombardforderungen 93,074,000 Mk. Der Gesamtgewinn der Reichsbank betrug im J. 1888: 16,615,541 Mk., die Betriebskosten 8,510,872 Mk., demnach der Reingewinn 8,104,668 Mk. Hiervon flossen zum Reservefonds 540,933 Mk., an die Reichskasse 1,081,867 Mk. und der Rest von 6,481,867 Mk. an die Aktionäre.
II. Die Privatnotenbanken.
Auf Grund des §44 des Bankgesetzes wird sich die deutsche Gesetzgebung binnen kurzem noch mit einer andern wichtigen Frage zu beschäftigen haben, bezüglich welcher übrigens dem Bundesrat allein die Entscheidung zusteht. Zum Zweck weiterer einheitlicher Regelung des Notenbankwesens kann nämlich der Bundesrat verfügen, daß die Privatnotenbanken ihr Notenprivileg einbüßen sollen. Ein gleiches Kündigungsrecht kommt zur nämlichen Zeit den Landesregierungen zu. Es handelt sich also darum, ob neben der Reichsbank die sonstigen Zettelbanken in Deutschland fortbestehen sollen. Nur die Braunschweigische Bank ist ausgenommen, weil sie sich dem §44 des Bankgesetzes nicht unterwarf. Sie hat übrigens nur für ihr engeres Vaterland und sel ^[Hinweis]vst hier nur eine untergeordnete Bedeutung.
Ob das Reich von seinem Recht vollständig Gebrauch machen solle und werde, darüber sind die Meinungen zur Zeit noch sehr geteilt.
Am ehesten gelangt man zu einem zuverlässigen Ergebnis, wenn man den Geschäftskreis der Banken
prüft, deren Beseitigung
in Frage steht. Daneben ist zu untersuchen, welche
Aussichten sich dafür bieten, daß die Reichsbank die
durch Beseitigung der Privatnotenbanken entstehende Lücke werde ausfüllen können. Es läßt sich nicht gerade sagen, daß
alle kleinern Zettelbanken unentbehrlich seien.
Erst vor kurzer Zeit haben sich zwei sehr bedeutende norddeutsche Institute dahin erklärt, daß sie der Aufhebung ihres Privilegs zuversichtlich entgegensehen; ja, sie versprachen sich von der Entziehung desselben einen erfreulichen Aufschwung ihres Geschäfts. Man darf nicht vergessen, daß das Recht der Notenausgabe auch Pflichten nach sich zieht. Eine Bank, welche Zettel aufgibt, ist nämlich durch die Bestimmungen des Bankgesetzes in ihrem Geschäftsumfang sehr eingeschränkt.
Andre europäische Staaten haben sich ausnahmslos der Zentralisation zugewendet. In erster Reihe ist Frankreich zu nennen, welches schon im J. 1848 seine Banknotenemission in den Händen der Banque de France monopolisierte. England verfuhr zwar nicht so radikal. Aber der Reformator auf dem Gebiet des englischen Bankwesens, Robert Peel, steuerte schon in seiner Bankakte vom J. 1844 mit vollem Bewußtsein auf dasselbe Ziel hin und hat es, ohne wohlerworbene Rechte zu verletzen, schließlich erreicht. In Österreich, Belgien [* 13] und den Niederlanden ist die Banknotenausgabe monopolisiert, und Italien [* 14] hat sich dasselbe Ziel gesteckt. In Deutschland macht sich eine entschiedene Neigung zur Zentralisierung der Banknotenausgabe bemerklich.
Mehr als die Hälfte der Zettelbanken, welche bei Erlaß des Bankgesetzes von 1875 bestanden, ist mit der Zentralbank verschmolzen worden. Eine rationelle Bankpolitik muß stets auf kritische Zeiten besondere Rücksicht nehmen. In solchen aber braucht man eine kräftige Zentralbank; störend hingegen ist eine große Zahl von Privatbanken, welche erfahrungsmäßig mit dem Eintritt des Geldbedarfs ihre Barvorräte verschanzen und die Diskontierung einstellen, so daß nun der Andrang zur Zentralbank einen um so größern Umfang annimmt. Wenn man übrigens auch die Monopolisierung der Banknotenausgabe grundsätzlich für erstrebenswert hält, so wäre doch ihre vollständige Durchführung im Hinblick auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Reichs zur Zeit als verfrüht zu bezeichnen. - Zur Litteratur: Lotz, Geschichte und Kritik des deutschen Bankgesetzes vom (Leipz. 1888).
Übersicht über die deutschen Privatnotenbanken.
Stand vom (in Tausenden Mark).
Banken | Banknotenumlauf | Metallbestand | Wechsel | Lombard |
---|---|---|---|---|
1) Bayrische Notenbank | 63234 | 33047 | 43681 | 1565 |
2) Braunschweigische Notenbank | 2147 | 832 | 7936 | 2593 |
3) Danziger Privataktienbank | 2547 | 913 | 3228 | 2784 |
4) Magdeburger Bank | 2368 | 802 | 4679 | 825 |
5) Hannoversche Bank | 2720 | 1217 | 14198 | 733 |
6) Leipziger Kassenverein | 2892 | 1196 | 4044 | 972 |
7) Bremer Bank | 4835 | 1819 | 24725 | 10206 |
8) Chemnitzer Stadtbank | 490 | 587 | 3150 | 245 |
9) Frankfurter Bank | 8921 | 4033 | 23314 | 6914 |
10) Bank für Süddeutschland | 13023 | 5205 | 17651 | 741 |
11) Badische Bank | 11625 | 4118 | 17103 | 733 |
12) Provinzialaktienbank Posen | 1514 | 556 | 3812 | 828 |
13) Württembergische Notenbank | 21286 | 9053 | 18251 | 879 |
14) Sächsische Bank zu Dresden | 39607 | 18577 | 56279 | 3305 |
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