Bankdeckung
oder bankmäßige Deckung, im Gegensatz zur vollen Bardeckung diejenige Art der Sicherstellung von einlösbaren Banknoten, bei der die emittierende Anstalt nur einen Teil der ausgegebenen Notensumme durch Barvorrat deckt, während sie zur Sicherstellung des andern leicht umsetzbare Werte besitzt. Als solche empfehlen sich namentlich gute Wechsel und Lombardforderungen, welche in einer kurzen (höchstens dreimonatigen) Frist fällig werden. In normalen Zeiten ist so erfahrungsgemäß ausreichend, wenn der erstere Bestandteil der Deckung etwa ein Drittel, der letztere zwei Drittel der umlaufenden Noten beträgt.
Zur Bardeckung dürfen im
Deutschen
Reiche laut Bankgesetz vom die deutschen Goldmünzen, die Silberthaler, die
Reichskassenscheine; ferner
Gold
[* 2] in
Barren, das Pfund fein
Gold zu 1392 M. gerechnet, verwendet werden. Droht eine ungünstige
Wendung, so muß die
Bank den Barvorrat erhöhen, indem sie die eingehenden Wechsel- und Schuldzahlungen
nicht vollständig wieder zu neuen Kreditbewilligungen verwendet.
Staatspapiere eignen sich weniger für die Bankdeckung
, weil sie
bei ungünstiger Gestaltung der Verhältnisse nur mit
Verlust zu veräußern sind. (S.
Banknoten.)