Bankakte
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Peelsche, das noch jetzt geltende engl. Bankgesetz vom welches, ein Ausfluß [* 2] der Currencyschule (s. d.), eine möglichst große Beschränkung der nicht metallisch gedeckten Noten erstrebt. Die Hauptbestimmungen sind folgende: Die Bank von England wird in zwei selbständige Abteilungen, die eine für die Notenausgabe, die andere für die eigentlichen Bankgeschäfte (Issue und Banking Department), zerlegt. Der Emissionsabteilung wird überwiesen einerseits der Metallvorrat der Bank (bis auf einen kleinen Rest für das unmittelbar laufende Bedürfnis) und andererseits ein Betrag von 14 Mill. Pfd. St. Wertpapieren (securities), zu dem auch die dauernde Schuld des Staates au die Bank gehört.
Dafür erhält das Bankdepartement 14 Mill. Pfd. St. in Noten, die nunmehr seinen Betriebsfonds bilden. Bei der Emissionsabteilung, die auch die vorgezeigten Noten einzulösen hat, sind fortan Noten nur gegen Hinterlegung von Goldmünzen und Gold- oder Silberbarren zu haben. Goldbarren muß dasselbe jederzeit zu dem festgesetzten Preise von 77 Shill. 9 Pence für die Unze (von 11/12 Feinheit) gegen Noten eintauschen. Wenn eine andere Bank die Befugnis zur Notenausgabe verliert, so darf die Bank von England zwei Drittel der dadurch frei werdenden Notensumme in der Art übernehmen, daß sie nur durch Wertpapiere bei der Emissionsabteilung gedeckt sind.
Dadurch ist das nicht metallisch gedeckte Notenkontingent des Bankdepartements und der feste
Bestand an Wertpapieren bei der
Emissionsabteilung allmählich erhöht und im Febr. 1894 auf 16,80 Mill. Pfd.
St. gebracht worden.
Außer den Notenbanken, die bestanden, dürfen keine andern mehr gegründet werden, und die
bestehenden (außer der
Bank von England) dürfen in Zukunft im ganzen nur so viel
Noten ausgeben, als sie durchschnittlich
in den 12 Wochen vor dem in
Umlauf hatten. Einen Wochenausweis der
Bank von England nach der
der Bankakte
entsprechenden Form s. im
Artikel
Bank of England (S. 378). - Die
Urheber der Bankakte
glaubten in derselben ein
Mittel zur
Verhinderung von
Notständen gefunden zu haben, eine Meinung, die schon 1847 durch die
Thatsachen widerlegt wurde, so daß
die Regierung gezwungen war, die Bankakte
außer Kraft
[* 3] zu setzen. Dasselbe wiederholte sich 1857 und 1866. Die
Wirkung dieser Organisation auf den Geldmarkt ist ohne Zweifel eine bloß mechanische, und es sind namentlich bei Gelegenheit
der 1890 den
Londoner Geldmarkt berührenden Finanzkrise (Fall des Hauses
Baring) Bestrebungen für eine Revision der
Bankakte
wieder aufgetaucht.
Vgl. Walter Bagehot, Lombard Street (deutsch von H. Beta, Lpz. 1874), wo die Eigenart der engl. Bankverfassung und deren Fehler scharf ¶
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hervorgehoben werden; ferner Ad. Wagner, Die Geld und Kredittheorie der Peelschen Bankakte
(Wien
[* 5] 1861).