Bandenschmuggel,
der von mehreren gemeinsam betriebene Schmuggelhandel (s. d.).
108 Wörter, 740 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
der von mehreren gemeinsam betriebene Schmuggelhandel (s. d.).
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Wenn drei oder mehr Personen zu gemeinschaftlicher Ausübung einer Konterbande oder einer Defraudation sich verbunden haben, so wird die Strafe für die gemeinschaftlich ausgeführten Vergehen (Bandenschmuggel) gegen den Anführer durch eine Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten, gegen jeden der übrigen Teilnehmer durch eine solche bis zu 3 Monaten verschärft; und wenn der Bandenschmuggel unter dem Schutz einer Versicherung verübt wird, ist jene Strafe mit Freiheitsstrafe von 8 Monaten bis zu 1 Jahr und von 4 bis zu 6 Monaten zu verschärfen. Deutsches Vereins-Zollgesetz vom §§. 146 und 147.
Vgl. Lobe, Das deutsche Zollstrafrecht (Berl. 1881).