Balkenrecht
(Tramrecht, lat. Jus tigni immittendi), die Befugnis, die Balken eines Gebäudes in die Wand oder Mauer des Nachbars einzuschieben und darin ruhen zu lassen. Es ist dies eine Servitut, welche dem Berechtigten am Gebäude des Nachbars zusteht, aber besonders erworben werden muß. Der Eigentümer der dienenden Sache, in welche der Balken eingelassen wird, ist nach gemeinem Recht zur Reparatur derselben nicht verbunden. Das österreichische bürgerliche Gesetzbuch (§ 487) bestimmt, daß derjenige, welcher die Einfügung des Balkens zu dulden hat, die Mauer oder Wand zu unterhalten, der Berechtigte jedoch während einer solchen Reparatur seinen Balken zu unterstützen hat.
Das preußische Landrecht (Teil I., Tit. 22, §. 55-58) erläßt dem Eigentümer der Wand oder Mauer die Verbindlichkeit zur Reparatur derselben nur dann, wenn er das Eigentum an der Wand oder Mauer aufgibt und es dem Dienstberechtigten überläßt. Behält er das Eigentum, so muß er auch während der Reparatur den aufliegenden Balken unterstützen. Der Berechtigte ist nur in dem Fall zu dieser Unterstützung verbunden, wenn die Reparatur bloß durch Zufall notwendig gemacht oder nur zum Besten des Berechtigten unternommen worden ist. Nach dem Code civil (§ 653-662) ist der Eigentümer der tragenden Wand oder Mauer zu deren Unterhalten verbunden.