Balkenrecht,
das Servitutenrecht, in eine fremde Mauer einen Balken zu legen, auf welchem ein Teil des eigenen Gebäudes ruht.
Nach Gemeinem Recht hat der Pflichtige, wenn nicht etwas anderes ausgemacht ist, in welchem Fall von einer servitus oneris ferendi gesprochen wird, die tragende Mauer nicht zu reparieren, wohl aber nach neuern Gesetzgebungen, z. B. dem Preuß.
Allg. Landr. I, 22, §. 56.