Baken,
Bakentonnen, s. Seezeichen.
Seite 19.83 Jahres-Supplement 1891-1892
199 Wörter, 1'448 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Bakentonnen, s. Seezeichen.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
die für Schiffer und Lotsen am Strande, auf Sandbänken oder an Stromufern errichteten Merkzeichen, durch die teils das Fahrwasser, teils Klippen, Untiefen und andere gefährliche Punkte angedeutet werden. Es sind mehr oder minder große, an weit sichtbaren Stellen aus Fachwerk aufgeführte Holzgerüste, meist von pyramidaler Form und an ihrer Spitze mit einer Kugel oder einer andern leicht unterscheidbaren Figur versehen. Am Eingange von Häfen, welche bei Stürmen aus gewissen Richtungen für hinausgehende Lotsen nicht passierbar sind, hat man sog. Winkbaken. Auf diesen befindet sich eine nach verschiedenen Seiten hin bewegliche Stange mit einer Flagge; durch Winken bezeichnet man den ohne Lotsen einsegelnden Schiffen den zu steuernden Kurs. Wo es nötig ist, Untiefen auf offenem Meere zu kennzeichnen, benutzt man Bojen (s. d.). Die Errichtung der Baken steht unter Aufsicht der Seebehörden (s. d.), in Deutschland unter dem Reichsinspektor für das Betonnungswesen (s. Betonnung). Einzelne Baken werden nach ihrer Gestalt benannt, und zwar als Becherbake, Kugelbake (s. beistehende Fig. 1), Windmühlenbake, Jungfernbake (Fig. 2), Pyramidenbake. Auf einigen großen Nordseebaken, z. B. der Scharhörnbake (Fig. 3) auf dem Neuwerker Watt, befindet sich vor dem Wasser geschützt ein Unterkunftsraum mit Trinkwasser und Lebensmitteln versehen für Schiffbrüchige, die dorthin verschlagen werden.
(Schiffahrtszeichen), hör- oder sichtbare Merkmale, welche zur Orientierung der Seefahrer an Küsten, gefährlichen Sandbänken oder Riffen, in Hafeneinfahrten und engen Fahrstraßen aufgestellt sind. Man unterscheidet Tag-, Nacht- und Nebelseezeichen. Erstere sind: Leuchttürme (s. d.), rot gestrichene Feuerschiffe (s. Leuchtturm, S. 742), feste S., als Baken sowie die aus mehreren Pfählen bestehenden Dalben (Dückdalben); Stangenseezeichen, einzelne in den Grund gesteckte Stangen oder eingerammte Pfähle; Pricken, junge mit Ästen versehene Bäume oder Baumzweige, die ebenfalls in den Grund gesteckt werden; Bojen oder Tonnen, in der Regel zur direkten Bezeichnung des Fahrwassers. Zu den Nachtseezeichen gehören: Leuchtfeuer, Feuerschiffe und Leuchtbojen. Letztere, noch ziemlich selten, sind Bojen mit einer Laterne, die aber vom Land aus anzuzünden und im Wasser unverlöschbar sein muß. Vorrichtungen für Nebelsignale finden sich fast auf jedem Leuchtturm oder Leuchtschiff. Man benutzt über 3 m lange und mehr als 60 cm weite Hörner, die mit stark komprimierter Luft oder einem Dampfstrahl angeblasen werden, Dampfpfeifen von 30-50 cm Durchmesser und Sirenen. Bei richtiger Konstruktion und günstiger Luft sind alle drei Schallsignale bis etwa auf 6 Seemeilen, mit vollkommener Sicherheit auf 2-3 Seemeilen hörbar. Dadurch, daß sie in bestimmt vorgeschriebenen Intervallen (30 Sekunden) tönen und schweigen, kann man erreichen, daß sich bestimmte Punkte der Küste unterscheiden lassen, wie sonst durch Leuchtfeuer. Die Kanone ist ebenfalls ein Nebelsignal erster Klasse, besonders wenn es gelingt, die Schüsse schnell genug hintereinander (in je 5 Minuten) abzugeben. Dabei bietet sie noch den Vorteil, daß der Blitz beim Abfeuern weit durch den Nebel dringt, oft sogar weiter als der Schall. Die Hörweite der Nebelsignale ist in mannigfacher Weise vom Zustand der Atmosphäre, namentlich auch von der Temperatur, abhängig; Nebel begünstigt die Fortpflanzung des Schalles, aber starker, konträrer Wind wirkt ungemein hemmend. Genaue Beschreibungen sämtlicher auf der ganzen Erde oder in bestimmten Meeren vorkommender S. nebst deren geographischer Lage sind entweder in besondern Büchern (diese meist amtlich, wie das »Verzeichnis der Leuchtfeuer und Nebelsignalstationen aller Meere«, Berl. 1886) oder in den Karten oder Segelanweisungen (sailing directions) verzeichnet. Die festen und schwimmenden S., welche vom 1. April 1889 ab in den deutschen Küstengewässern verwendbar, sind durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Juli 1887 bestimmt.