Bahnpolizei
,
die Fürsorge des
Staates für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnb
etriebes und Eisenbahnverkehrs.
Die hierfür maßgebenden Bestimmungen sind meist in besondern
Bahnpolizeireglements,
Bahn- oder
Betriebsordnungen enthalten.
In
Deutschland,
[* 2] wo das
Recht zum
Erlaß von Bahnpolize
iverordnungen im Art. 43 und 45 der Reichsverfassung
dem
Reiche vorbehalten ist, und nach Art. 7, Nr. 2 vom
Bundesrate ausgeübt wird, ist das letzte,
nur für Vollbahnen (s. Eisenbahnen)
ergangene,
Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen
Deutschlands
[* 3] vom und die Bahnordnung für
deutsche Eisenbahnen
untergeordneter Bedeutung vom neuerdings durch die auf
Grund der
Beschlüsse des
Bundesrats vom am in
Kraft
[* 4] getretene
«Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen
Deutschlands» und die «Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
Deutschlands»
vom ersetzt worden.
Außerdem enthalten bahnpolize
iliche Vorschriften die zugleich mit der neuen
Betriebsordnung u. s. w.
erlassene «Signalordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands» (s. Eisenbahnsignale),
die «Normen für den
Bau und die
Ausrüstung
der Haupteisenbahnen
Deutschlands», die «Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnb
etriebsbeamten»
(s. Eisenbahnb
eamte) und die gleichfalls an
Stelle des bisherigen
Betriebsreglements für die Eisenbahnen
Deutschlands
vom eingeführte «Verkehrsordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands» vom (s.
Betriebsreglement und Eisenbahn-Verkehrsordnung). Die vorstehenden Bestimmungen finden auf
Bayern
[* 5] infolge des Reservatrechts keine Anwendung. Die bayr. Regierung hat jedoch die vom
Reiche erlassenen Vorschriften übernommen und die neue
Betriebsordnung, die Bahnordnung, die Signalordnung und die Normen
die Verkehrsordnung dagegen schon mit
Gültigkeit vom eingeführt. Näheres über
den
Inhalt dieser Vorschriften für die Eisenbahnen
Deutschlands s. Eisenbahn-Betriebsordnung.
In
Österreich
[* 6] bildet die Grundlage der Bahnpolizei
die kaiserl. Verordnung vom In
England besteht weder ein allgemeines
Bahnpolizeireglement noch ein allgemeines
Betriebsreglement. Die
Vorschriften für die Bahnverwaltungen sind meist in den vom Handelsamt bestätigten und mit geringen
Abweichungen für alle
Bahnen geltenden Regulations and Rules enthalten. Die Bestimmungen für das Publikum werden in den Fahrplänen veröffentlicht;
die auf
Grund konzessionsmäßiger Befugnis von den einzelnen Bahnverwaltungen erlassenen und vom Handelsamt bestätigten
Vorschriften sind bei der Mehrzahl der
Bahnen gleichlautend. In
Italien
[* 7] besteht das
Bahnpolizeireglement
vom In
Frankreich ist die Bahnpolizei
durch das Gesetz vom und das
Reglement vom geregelt. Für die
Schweiz
[* 8] besteht ein eigenes Bundesgesetz vom In
Rußland enthält das Eisenbahngesetz vom sehr
ausführliche bahnpolizei
liche Vorschriften. In
Amerika
[* 9] fehlt es an solchen Vorschriften fast gänzlich.
Jede Eisenbahnverwaltung hat eigene bahnpolizei
liche Vorschriften für ihr Gebiet erlassen. Die Folgen von deren Verschiedenheit
sind Unregelmäßigkeiten, Betriebsstörungen und Unglücksfälle. Man erstrebt daher einheitliche Vorschriften wenigstens
für größere Gruppen der Eisenbahnen.