Bahngeld
,
die Vergütung, die nach dem preuß. Eisenbahngesetz vom einer Eisenbahngesellschaft zu zahlen ist, wenn nach Ablauf [* 2] der ersten drei Jahre neben der ursprünglichen Gesellschaft noch andere zum Betriebe (Konkurrenzbetrieb) auf der Bahn zugelassen werden.
Eine praktische Bedeutung hat diese Bestimmung bisher nicht gehabt. ¶