(Causae minutae), solche Zivilrechtsstreitigkeiten, bei welchen die Geringfügigkeit des Streitgegenstandes
mit der für den gewöhnlichen, ordentlichen
Prozeß eingeführten Behandlungsweise und dem regelmäßig
dabei stattfindenden Aufwand an Zeit und
Kosten im Mißverhältnis stehen würde. Es ist daher für diese
Rechtssachen ein
einfacheres und schleunigeres gerichtliches
Verfahren (Bagatellprozeß) angeordnet; so namentlich im deutschen Gerichtsverfassungsgesetz
für
¶
mehr
diejenigen Prozeßsachen, welche in erster Instanz nicht vor die Kollegien der Landgerichte, sondern vor die Amtsgerichte (Einzelrichter)
gehören, also namentlich für die vermögensrechtlichen Ansprüche bis zu dem Betrag von 300 Mk.
im Civilprozeß Rechtsstreitigkeiten von geringem Werte, für welche sich in Deutschland,
[* 3] wie in roman.
Ländern, vereinfachte Prozeßformen ausgebildet hatten. Die Deutsche Civilprozeßordnung
[* 4] kennt eine besondere Prozeßart dafür
nicht; sie hat nur für die nach §. 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes den Amtsgerichten zugewiesenen
Rechtsstreitigkeiten, welche außer einigen sachlichen Klassen vermögensrechtliche Ansprüche bis zu 300 M. umfassen, in den
§§. 456–471 ein gegenüber dem landgerichtlichen Regelprozeß vereinfachtes Verfahren geschaffen. Für Österreich
[* 5] giebt
es nach dem Gesetz vom ein auf dem Grundsatz der freien Verhandlung und Beweiswürdigung beruhendes
Bagatellverfahren für Ansprüche bis zu 50 Fl. Geldwert.