Bagatellsachen
(Causae minutae), solche Zivilrechtsstreitigkeiten, bei welchen die Geringfügigkeit des Streitgegenstandes mit der für den gewöhnlichen, ordentlichen Prozeß eingeführten Behandlungsweise und dem regelmäßig dabei stattfindenden Aufwand an Zeit und Kosten im Mißverhältnis stehen würde. Es ist daher für diese Rechtssachen ein einfacheres und schleunigeres gerichtliches Verfahren (Bagatellprozeß) angeordnet; so namentlich im deutschen Gerichtsverfassungsgesetz für ¶
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diejenigen Prozeßsachen, welche in erster Instanz nicht vor die Kollegien der Landgerichte, sondern vor die Amtsgerichte (Einzelrichter) gehören, also namentlich für die vermögensrechtlichen Ansprüche bis zu dem Betrag von 300 Mk.