Bader
(lat. Balnĕator), ehedem der Besitzer und Vorsteher einer Badestube (Bademeister, Stübner), jetzt in mehreren Staaten ein Mann, der zur Ausübung der niedern Chirurgie und zum Rasieren berechtigt ist, also s. v. w. Barbier. Schon die Griechen hatten ihre Aleipten, Badediener, welche das Reiben und Salben im Bad besorgten, nebenher auch schröpften und zur Ader ließen. An den öffentlichen Bädern der Römer gehörten solche Personen zur Klasse der Staatssklaven, und auch als Aufwärter der Ärzte bei Zubereitung von Bädern kommen Bader vor.
Mit dem Römerreich verfielen auch die Badeanstalten in Italien wie in den Provinzen, und erst durch die Kreuzzüge kamen sie im Abendland wieder allgemein in Aufnahme, und seitdem kommen auch besondere oder Bademeister vor (s. Bad, S. 222). Diese und die Barbiere rissen jetzt die Chirurgie an sich und würdigten sie zu einem Gewerbe herab, welches handwerksmäßig gelehrt und gelernt wurde. Lange Zeit bildeten die Barbiere neben den Badern eine für sich bestehende Korporation, welche erst später, durch Reichsgesetze 1779, in Österreich 1773, mit den Badern, die sich nur mit dem Schröpfen und der Behandlung von Verwundeten beschäftigen durften, vereinigt wurde.
Beide Klassen standen in Deutschland lange Zeit unter dem stärksten Druck, da sie, größtenteils Leibeigne und wendischer Abkunft, von einer jeden Innung und Zunft ausgeschlossen blieben. Kein Handwerker nahm einen jungen Menschen in die Lehre, der einem Barbier oder Bader verwandt war. Erst 1406 gab der Kaiser Wenzel den Badern aus Dankbarkeit, weil er von der Tochter eines Baders aus dem Schloß Wiltberg im Österreichischen gerettet worden war, ein Privilegium, worin sie für ehrlich erklärt und ihnen ein Wappen erteilt wurde. Da dies jedoch nicht rechtskräftig war, so gelangten sie erst zum vollen Genuß desselben, als sie 1548 durch einen Beschluß des Augsburger Reichstags für zünftig erklärt und abermals rein gesprochen wurden.
Von jetzt an und namentlich nach der geschehenen Vereinigung der und Barbiere wurden beide und die Wundärzte als nicht voneinander unterschiedene Handwerker betrachtet. Seitdem wurde die Ausübung der niedern Chirurgie nur denjenigen zugestanden, welche zunftmäßig sieben Jahre das Rasieren getrieben und im Besitz einer Barbierstube oder sogen. chirurgischen Gerechtigkeit (Badestubengerechtigkeit) waren. Alle die Einrichtungen, welche aus der Vereinigung der niedern Chirurgie mit dem Bader- und Barbierertum hervorgehen mußten, sind neuerdings fast überall beseitigt worden, und die Chirurgie in ihrem ganzen Umfang wurde die ausschließliche Domäne der vom Staat approbierten und zur Ausübung der gesamten Heilkunde berechtigten Ärzte. Das Gewerbegesetz vom gab in Deutschland die ganze ärztliche Praxis vollständig frei (vgl. Arzt).